Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Differten, im Bisttal und im Hufengebiet gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hufengebiet) Vom 18. März 1985
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Differten, im Bisttal und im Hufengebiet gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hufengebiet) Vom 18. März 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Differten, im Bisttal und im Hufengebiet gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hufengebiet) vom 18. März 1985 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 01.01.2002 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen) | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 17.12.2021 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 7 - Entschädigung | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
§ 1 Allgemeines
1.
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
2.
Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3des Saarländischen Wassergesetz ist die Mittelstadt Völklingen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in den von den Stadtwerken Völklingen aufgestellten und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plänen
[1]
eingetragen.
Dies sind:
1.
Übersichtsplan, M. 1:10.000, mit Eintragung der Schutzzonen III, II, I,
2.
Übersichtsplan, M. 1:10.000, mit Eintragung der Schutzzonen III, I, Grenzpunkte der Zone III und Beschilderung der Zone III,
3.
Flurkarten; M. 1:1.000, mit Eintragung der Schutzzone II und der Wassergewinnungsanlagen für das Wassereinzugsgebiet im Bisttal,
4.
Flurkarten, M. 1:1.000, mit Eintragung der Schutzzone II und der Wassergewinnungsanlagen für das Wassergewinnungsgebiet im Hufengebiet,
5.
Auszüge aus den Flurkarten, M. 1:1.000, für die einzelnen Bohrungen mit Eintragung der Schutzzone I für das Wassergewinnungsgebiet im Bisttal,
6.
Auszüge aus den Flurkarten, M. 1:1.000, für die einzelnen Bohrungen mit Eintragung der Schutzzone I für das Wassergewinnungsgebiet im Hufengebiet.
(2) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
1.
die Fassungsbereiche (Zone I - rot gekennzeichnet -,
2.
die engeren Schutzzonen (Zone II - blau gekennzeichnet -,
3.
die weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke
Gemarkung Differten (Bisttal)
Flur 1, Flurstück Nr. 255/1 (Bohrung 1),
Flur 1, Flurstück Nr. 288/1 (Bohrung 2),
Flur 2, Flurstück Nr. 280/3 (Bohrung 3),
Flur 5, Flurstück Nr. 1310/116 (Bohrung 4),
Flur 6, Flurstück Nr. 3568/25 (Bohrung 5),
Flur 3, Flurstück Nr. 901/34 (Bohrung 7),
Gemarkung Differten (Hufengebiet)
Flur 9, Flurstück Nr. 400/1 (Bohrung 1),
Flur 12, Forstabteilung 209 (Bohrung 2),
Flur 12, Forstabteilung 233 (Bohrung 3),
Flur 12, Forstabteilung 234 (Bohrung 4),
Flur 12, Forstabteilung 250 (Bohrung 6),
Flur 12, Forstabteilung 248 (Bohrung 7),
Flur 12, Forstabteilung 254 (Bohrung 8),
Flur 12, Forstabteilung 255 (Bohrung 9).
Die engeren Schutzzonen umfassen Grundstücke auf
Gemarkung Differten, Flur 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13 und 14,
Gemarkung Wadgassen, Flur 1,
Gemarkung Überherrn, Flur 1 und 7,
Gemarkung Lauterbach, Flur 14.
Die weitere Schutzzone wird, beginnend an der Kreuzung des Warndtweges mit dem Karlsbrunner Weg (Punkt 1) im Uhrzeigersinn fortlaufend wie folgt beschrieben:
Punkt 1-1.1:
von Punkt 1, entlang dem Karlsbrunner Weg in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung Karlsbrunner Weg/Kreuzwalder Weg bei NN Höhe 256,5,
Punkt 1.1-2:
von Punkt 1.1, den Kreuzwalder Weg entlang etwa 750 m in westlicher Richtung bis zur östlichen Begrenzung der Forstabteilung 178 bei der NN Höhe 263,3,
Punkt 2-3:
von Punkt 2, entlang eines Waldweges 200 m in südöstlicher Richtung parallel zur Forstabteilungsgrenze 178 bis zu einem in südöstlicher Richtung verlaufenden Waldweg,
Punkt 3-4:
von Punkt 3, entlang eines Waldweges, 870 m in südwestlicher Richtung, parallel zu den Forstabteilungsgrenzen 178 und 179 bis zur Forstabteilungsgrenze 180,
Punkt 4-5:
von Punkt 4, 700 m diagonal in nordwestlicher Richtung durch die Forstabteilung 180 bis zur Forstabteilungsgrenze 181 und der deutsch-französischen Landesgrenze am Kreuzwalder Weg,
Punkt 5-6:
von Punkt 5, 270 m entlang eines in nordöstlicher Richtung verlaufenden Waldweges parallel zur deutsch-französischen Landesgrenze bis zum Grenzverlauf in nordwestlicher Richtung,
Punkt 6-7:
von Punkt 6, 1950 m entlang eines in nordwestlicher Richtung parallel zur deutsch-französischen Landesgrenze und den Forstabteilungen 223, 224, 227, 232 und 247 bis zur NN-Höhe 260,2 verlaufenden Waldweges,
Punkt 7-8:
von Punkt 7, 450 m in südwestlicher Richtung entlang der deutsch-französischen Landesgrenze bis zum Schnittpunkt der L. I. O 167 (Markierungsstein der rue nationale 3a),
Punkt 8-9:
von Punkt 8, entlang der L. I. O. 167 bis Straßen-km 1,2 + 85,0, Abzweigung eines Feldwirtschaftsweges in östlicher Richtung,
Punkt 9-10:
von Punkt 9, entlang des in östlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zum Mörickeweg,
Punkt 10-11:
von Punkt 10, entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Grundschule Wohnstadt Überherrn bis zum weiteren Verlauf der Grundstücksgrenze in nördlicher Richtung,
Punkt 11-12:
von Punkt 11, in Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze der Grundschule Wohnstadt Überherrn in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Bebauungsplangrenze (Hans-Sachs-Weg) des Bebauungsplans Wohnstadt Überherrn 3,
Punkt 12-13:
von Punkt 12, entlang der Bebauungsplangrenze des Bebauungsplans Wohnstadt Überherrn 3 Nachbarschaft 300 m in nordöstlicher Richtung bis zum Lärmschutzwall,
Punkt 13-14:
von Punkt 13, entlang dem Lärmschutzwall in nördlicher Richtung bis zur Warndtstraße,
Punkt 14-15:
von Punkt 14, entlang der Warndtstraße bis zur Einmündung derselben in die L. I. O. 168 bei Straßen-km 1,00 + 124,
Punkt 15-16:
von Punkt 15, entlang der L. I. O. 168 bis zur Abzweigung eines Feldwirtschaftsweges in südlicher Richtung bei Straßen-km 2,00 + 88 und der NN-Höhe 207,1,
Punkt 16-17:
von Punkt 16, 700 m in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung der L. II. O. 279 Karlsbrunner Weg und der Forsthausstraße bei Straßen-km 7,00 + 45,00 und der NN-Höhe 205,5,
Punkt 17-18:
von Punkt 17, entlang der Forsthausstraße bis zur Abzweigung eines Feldwirtschaftsweges in nördlicher Richtung bei Haus Nr. 72
Punkt 18-19:
von Punkt 18, entlang dem Feldwirtschaftsweg 200 m in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung eines Feldwirtschaftsweges in östlicher Richtung
Punkt 19-20:
von Punkt 19, entlang des Feldwirtschaftsweges in östlicher Richtung bis zur Einmündung desselben in die Eulenmühlstraße bei Haus Nr. 27,
Punkt 20-21:
von Punkt 20, entlang der Eulenmühlstraße bis zu einem bei Haus Nr. 60 in östlicher Richtung abzweigenden Feldwirtschaftsweg,
Punkt 21-22:
von Punkt 21, 270 m entlang des in östlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zum Schnittpunkt eines in nordöstlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges,
Punkt 22-23:
von Punkt 22, entlang des in nordöstlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zur L. I. O. 168 bei Straßen-km 2,00+ 10,00,
Punkt 23-24:
von Punkt 23, in nordöstlicher Richtung, die Bundesbahnstrecke Wadgassen - Überherrn kreuzend, bis zur Zufahrt des Gasthauses „Zum Fischweiher“. Der Punkt 24 wird durch die Verlängerung der südlichen Gebäudelinie von 20,00 m in östlicher Richtung gebildet.
Punkt 24-25:
von Punkt 24, 300 m entlang des in nördlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zur NN-Höhe 194,6,
Punkt 25-26:
von Punkt 25, 800 m in nordöstlicher Richtung, die Forstabteilungen 147 und 148 durchlaufend, bis zu einem in nordwestlicher Richtung verlaufenden Waldweg,
Punkt 26-27:
von Punkt 26, entlang des in nordwestlicher Richtung verlaufenden Waldweges bis zur Kreuzung desselben mit der Wadgasser Straße bei der NN-Höhe 252,9,
Punkt 27-28:
von Punkt 27, entlang der Wadgasser Straße 550 m in östlicher Richtung bis zu einem in südlicher Richtung verlaufenden Waldweg,
Punkt 28-29:
von Punkt 28, 850 m entlang eines in südöstlicher Richtung verlaufenden Waldweges bis zur NN-Höhe 267,6,
Punkt 29-30:
von Punkt 29, 730 m in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung eines in südwestlicher Richtung verlaufenden Waldweges,
Punkt 30-31:
von Punkt 30, 340 m entlang eines in südlicher Richtung verlaufenden Waldweges bis zur Einmündung desselben in einen in östlicher Richtung parallel zur Forstabteilungsgrenze 144 verlaufenden Waldweg,
Punkt 31-32:
von Punkt 31, entlang eines Waldweges in östlicher Richtung parallel zur Forstabteilungsgrenze 144 bis zur Straße zum Lattersberg,
Punkt 32-33:
von Punkt 32, entlang der Straße zum Lattersberg bis zur nördlichen Grundstücksgrenze von Haus Nr. 25 der Straße „Zum Bildchen“,
Punkt 33-34:
von Punkt 33, in südöstlicher Richtung entlang des Kalksteinwerkes, die Bundesbahnstrecke Wadgassen - Überherrn kreuzend, bis zur L. I. O. 168, Straßen-km 4,4 + 115 eines bei Haus Nr. 120 der Lothringer Straße in südöstlicher Richtung abzweigenden Feldweges,
Punkt 34-35:
von Punkt 34, entlang des in südöstlicher Richtung verlaufenden Feldweges bis zur Einmündung desselben in den Kohlenbauer Weg bei Haus Nr. 54,
Punkt 35-36:
von Punkt 35, 180 m entlang des im Anschluss an den Kohlenbauer Weg in südwestlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zur Abzweigung eines Feldweges in südöstlicher Richtung,
Punkt 36-37:
von Punkt 36, entlang eines in südöstlicher Richtung verlaufenden Feldweges bis zu einem 45 m westlich von Haus Nr. 23 des Birkenweges abzweigenden Feldweges,
Punkt 37-38:
von Punkt 37, entlang des in südlicher Richtung verlaufenden Feldweges bis zur Einmündung eines in südöstlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges,
Punkt 38-39:
von Punkt 38, 80 m entlang des in südöstlicher Richtung verlaufenden Feldwirtschaftsweges bis zu einem zwischen den Forstabteilungsgrenzen 207 und 201 in südwestlicher Richtung verlaufenden Waldweg,
Punkt 39-40:
von Punkt 39, entlang des in südwestlicher Richtung zwischen den Forstabteilungsgrenzen 207 und 201 verlaufenden Waldweg bis zur Wegegabelung bei NN-Höhe 239,5,
Punkt 40-41:
von Punkt 40, 180 m entlang eines in südöstlicher Richtung zwischen den Forstabteilungsgrenzen 208 und 201 verlaufenden Waldweges bis zur Wegegabelung,
Punkt 41-42:
von Punkt 41, entlang einem in südwestlicher Richtung verlaufenden Waldweg bis zu einer Waldwegkreuzung und dem Zusammentreffen der Forstabteilungsgrenzen 202, 203, 208 und 209,
Punkt 42-43:
von Punkt 42, entlang eines zwischen den Forstabteilungsgrenzen 203 und 209 in südwestlicher Richtung verlaufenden Waldweges bis zur NN-Höhe 234,2 und dem Schnittpunkt der Forstabteilungsgrenzen 203, 204, 210 und 209,
Punkt 43-44:
von Punkt 43, in westlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Völklingen - Wadgassen bis zu deren Schnittpunkt mit dem Warndtweg,
Punkt 44-1:
von Punkt 44, in südwestlicher Richtung entlang dem Warndtweg bis zur Kreuzung mit dem Karlsbrunner Weg bei der NN-Höhe 226,6.
(3) Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
1.
bei der Mittelstadt Völklingen,
2.
bei der Gemeinde Überherrn,
3.
bei der Gemeinde Wadgassen.
Die Pläne können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[1])
Hier nicht dargestellt.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)
(1) Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet)
Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen.
Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Untersagt sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
organische Düngung.
(2) Engere Schutzzone
In der Zone II ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere untersagt:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf - und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht: Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Weitere Schutzzone
In der Zone III ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere untersagt:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
9.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -, wird gemäß § 105 Abs. 1 SWG als zuständige Wasserbehörde bestimmt. Er kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflicht
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Stadt Völklingen, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
3.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 7 Entschädigung
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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