Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden) Vom 13. Dezember 1989
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden) Vom 13. Dezember 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 189 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden) vom 13. Dezember 1989 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 17.12.2021 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 7 - Entschädigung | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 desWasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz ist die Saarbergwerke AG, Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung Kirkel-Altstadt | |
Flurstück Nr. 1513/5 | (Bohrung 1), |
Flurstück Nr. 1493/3 | (Bohrung 2), |
Flurstück Nr. 1994/1 | (Bohrung 3), |
Flurstück Nr. 2017/2 | (Bohrung 6), |
Flurstück Nr. 1487/3 | (Bohrung 10), |
Gemarkung Beeden-Schwarzenbach | |
Flurstück Nr. 2595/2 | (Bohrung 5), |
Gemarkung Homburg | |
Flurstück Nr. 2607/3 | (Bohrung 4), |
Flurstück Nr. 2861/2 | (Bohrung 7), |
Flurstück Nr. 2851/4 | (Bohrung 8), |
Flurstück Nr. 2848/3 | (Bohrung 9). |
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf Gemarkung:
Altstadt
Parzellen- Nrn. 976/14, 1036/3, 1051/7, 1051/9, 1051/11, 1051/12, 1052/4, 1052/6, 1053 bis 1057, 1058/2, 1058/3, 1059/1, 1060/1, 1060/2, 1065/6, 1426, 1428/5, 1428/6, 1430/4, 1432/1, 1436/3, 1436/4, 1437/1, 1438/1, 1439/1, 1440/1, 1442/1, 1445/1, 1445/2, 1447/1, 1449/4, 1449/6, 1449/8, 1450/1, 1451/2, 1451/3, 1452 bis 1462, 1461/2, 1464, 1464/2, 1465 bis 1472, 1473/1, 1487/2 bis 1487/6, 1487 bis 1489, 1489/2, 1490, 1490/2, 1490/3, 1491 bis 1493, 1493/2, 1493/3, 1494 bis 1497, 1500/6, 1501/1, 1502/2, 1502/3, 1502/5, 1505/3, 1505/7 bis 1505/9, 1509/3, 1509/6 bis 1509/9, 1510/4, 1510/6, 1511, 1512/1, 1512/3, 1513/5, 1515/1 bis 1515/3, 1516, 1517, 1518/4, 1519, 1520, 1520/3, 1520/4, 1521/27, 1521/28, 1521/31, 1521/35, 1521/41, 1521/47, 1527/3, 1595/2, 1733, 1734/2, 1736/2, 1952 bis 1958, 1976 bis 2015, 2015/2, 2016, 2017, 2017/2 bis 2017/5, 2018, 2019, 2019/2, 2020, 2020/2, 2021, 2021/15, 2021/21, 2029/1, 2030/1, 2031/1, 2033, 2034, 2036, 2038, 2039/1, 2039/2, 2040, 2044, 2045, 2045/11 bis 2045/22, 2046, 2047, 2049, 2050, 2053, 2054, 2057 bis 2072, 2172,
Beeden-Schwarzenbach
Parzellen- Nrn. 2593/1, 2595/1, 2595/2, 2596, 2596/2, 2597 bis 2599, 2599/2, 2631 bis 2635, 2873, 2873/2 bis 2873/8, 2874, 2874/2, 2874/3, 2875, 2875/2 bis 2875/5, 2876, 2876/2 bis 2876/4, 2877 bis 2879, 2879/2, 2879/6, 2879/16, 2899, 2899/3 bis 2899/10, 2899/12 bis 2899/14, 2900/7, 2901, 2901/2 bis 2901/4, 2902, 2902/2 bis 2902/4, 2903, 2903/2 bis 2903/4,
Homburg
Parzellen- Nrn. 2600/3 bis 2600/5, 2601, 2603 bis 2606, 2606/2, 2607, 2607/2 bis 2607/4, 2608/3, 2625/2, 2626 bis 2629, 2629/2, 2629/3, 2629/8, 2669/4 bis 2669/7, 2738/4, 2739 bis 2741, 2744/1, 2747, 2752/1, 2748 bis 2750, 2757, 2757/2, 2760/1, 2763 bis 2766, 2765/2, 2766/2, 2767, 2767/ 2, 2767/3, 2768, 2768/2, 2769 bis 2771, 2771/2, 2772, 2773, 2773/2, 2775/1, 2778, 2778/2, 2779, 2780, 2781/2, 2781/3, 2781/4, 2782, 2782/3, 2784, 2783/5, 2785 bis 2788, 2789/4, 2789/6, 2790/1, 2791/1, 2793/1, 2794/1, 2795/1, 2797/4, 2797/6, 2797/8, 2798/1, 2799/3, 2800/3, 2846, 2847, 2849, 2849/2, 2850, 2850/2 bis 2850/6, 2851/2 bis 2851/5, 2853 bis 2859, 2855/4, 2856/2, 2856/3, 2860, 2861/1, 2862, 2862/2, 2862/3, 2863, 2864, 2866/4, 2866/6, 2866/7, 2867, 2867/2, 2867/3, 2868 bis 2870, 2870/2, 2871, 2872/1, 2902/2, 2902/4, 2933, 2934, 2937, 2938, 2938/2, 2938/3.
(4) Die weitere Schutzzone wird wie folgt beschrieben:
Punkt 1-2
Beginnend Mitte B 40 (Kaiserstraße) an der Einmündung Casarstraße in der Gemeinde Kirkel-Limbach, in nordwestlicher Richtung entlang der Casarstraße fortsetzend in der gleichen Richtung über Bahngleise der Strecke Saarbrücken-Homburg bis zur Friedrichstraße an der Einmündung eines unbefestigten Feldweges.
2-3
Von Punkt 2 in nordöstlicher Richtung entlang der Friedrichstraße bis zur Bahnhofstraße, Ortsteil Limbach.
3-4
Von Punkt 3 in nördlicher Richtung entlang der Bahnhofstraße bis zur Bliesstraße, Ortsteil Limbach.
4-5
Von Punkt 4 in östlicher Richtung entlang der Bliesstraße ca. 44 m, dann in nördlicher Richtung entlang der Bliesstraße bis zur Hauptstraße, Ortsteil Limbach.
5-6
Von Punkt 5 in nordöstlicher Richtung entlang der Hauptstraße im Ortsteil Limbach, dann entlang der L 114 über die Bliesbrücke und der Ortsstraße in Kirkel-Altstadt bis zur Turmstraße.
6-7
Von Punkt 6 in nordwestlicher Richtung entlang der Turmstraße bis zur Querstraße vor Friedhofseingang, Ortsteil Altstadt.
7-8
Von Punkt 7 in nord-nordöstlicher Richtung entlang des befestigten Feldweges bis Ecke St. Martinstraße und Straße zum Kirschberg, Ortsteil Altstadt.
8-9
Von Punkt 8 in östlicher Richtung entlang der St. Martinstraße bis zur Bergstraße, Ortsteil Altstadt.
9-10
Von Punkt 9 in nordöstlicher Richtung entlang der Bergstraße bis zur Bexbacherstraße, Ortsteil Altstadt.
10-11
Von Punkt 10 in südöstlicher Richtung entlang der Bexbacherstraße bis zur Ortsstraße, Ortsteil Altstadt.
11-12
Von Punkt 11 in nord-nordöstlicher Richtung entlang der Ortsstraße bis zur Dürerstraße, Ortsteil Altstadt.
12-13
Von Punkt 12 in östlicher Richtung entlang der Dürerstraße und weiter entlang der Straße „Auf der Heide“ bis zum Rasensportplatz Höhe Haus Nr. 15, dann in südöstlicher Richtung entlang der Straße zwischen den beiden Sportplätzen bis zum unbefestigten Waldweg am Ende der Hugo-Strobel-Halle, Ortsteil Altstadt.
13-14
Von Punkt 13 in nordöstlicher Richtung entlang des unbefestigten Waldweges, vorbei am Sportplatz (Hartplatz) bis an den Waldrand, Ortsteil Altstadt.
14-15
Von Punkt 14 in nord-nordöstlicher Richtung entlang des unbefestigten Waldweges (Spazierweg) bis zum größeren befestigten Holzabfuhrweg, Ortsteil Altstadt.
15-16
Von Punkt 15 in nordwestlicher Richtung entlang des Holzabfuhrweges, dann ca. 50 m in nord-nordöstlicher Richtung bis zur Waldwegekreuzung, Ortsteil Altstadt.
16-17
Von Punkt 16 in nordöstlicher Richtung entlang des unbefestigten Waldweges, Überquerung der Bahnlinie Neunkirchen-Homburg bis zur Nordwestecke des befestigten, außerhalb der Umzäunung gebauten Rundweges vom Militärdepot Wegwald, Ortsteil Altstadt.
17-18
Von Punkt 17 in nördlicher Richtung entlang des unbefestigten Waldweges bis zur Einmündung in den befestigten Wald- und Feldweg Autobahn A6 - Militärdepot Wegwald, Ortsteil Altstadt.
18-19
Von Punkt 18 in nordöstlicher Richtung entlang des befestigten Waldweges bis zum asphaltierten Feldwirtschaftsweg an der B 423 Stadt Homburg, Stadtteil Erbach.
19-20
Von Punkt 19 in südöstlicher Richtung (Richtung Homburg) entlang des asphaltierten Feldwirtschaftsweges bis zur nächsten asphaltierten Einmündung eines unbefestigten Waldweges, Stadtteil Erbach.
20-21
Von Punkt 20 -in nordöstlicher Richtung Überquerung der B 423 dann in nördlicher Richtung ca. 120 m entlang des befestigten Waldweges bis zur nächsten Einmündung eines befestigten Waldweges, Stadtteil Erbach.
21-22
Von Punkt 21 in ost-nordöstlicher Richtung entlang des Waldweges bis zur Einmündung in den befestigten Waldweg (Wegekreuzung) bei der neuen Siedlung, Stadtteil Erbach.
22-23
Von Punkt 22 in süd-südöstlicher Richtung entlang des teilweise befestigten Waldweges bis zur asphaltierten Berlinerstraße, Stadtteil Erbach.
23-24
Von Punkt 23 in ost-nordöstlicher Richtung entlang der Berlinerstraße bis zur Cranach-Straße, Stadtteil Erbach.
24-25
Von Punkt 24 in südöstlicher Richtung entlang der Cranach-Straße bis zur südöstlichen Begrenzung der Schule, Stadtteil Erbach (v. Pt. 25 bis 31 gemeinsame Zone III mit WSG der Stadtwerke Homburg).
25-26
Von Punkt 25 in südwestlicher Richtung entlang der südöstlichen Schulgrenze bis zur Schongauerstraße, Stadtteil Erbach.
26-27
Von Punkt 26 in südöstlicher Richtung entlang der Schongauerstraße bis zur Lappentascherstraße, Stadtteil Erbach.
27-28
Von Punkt 27 in südwestlicher Richtung entlang der Lappentascherstraße bis zur Bexbacherstraße, Stadtteil Erbach.
28-29
Von Punkt 28 in südöstlicher Richtung entlang der Bexbacherstraße bis zur Hasenäckerstraße, Stadtteil Erbach.
29-30
Von Punkt 29 in nordöstlicher Richtung entlang der Hasenäckerstraße bis zur Steinackerstraße, Stadtteil Erbach.
30-31
Von Punkt 30 in südöstlicher Richtung entlang der Steinackerstraße bis zur Pappelstraße, Stadtteil Erbach (Ende der gemeinsamen Zone III mit WSG der Stadtwerke Homburg).
31-32
Von Punkt 31 in südwestlicher Richtung entlang der Pappelstraße bis Mitte Bexbacherstraße, Stadtteil Erbach.
32-33
Von Punkt 32 in süd-südöstlicher Richtung entlang des Zufahrtweges zur Firma Schwinn AG und Bahnmeisterei DB bis zum Fuß des großen Bahnkörpers im Stadtteil Erbach.
33-34
Von Punkt 33 in südwestlicher Richtung entlang des Bahnkörpers ca. 380 m bis zur Westseite der Verlade- und Lagerhalle der Homburger Eisen - Großhandel GmbH, bei der Abzweigung sämtlicher Bahnlinien nach Neunkirchen, Saarbrücken und Blieskastel, Stadtteil Erbach.
34-35
Von Punkt 34 in südlicher Richtung Überquerung der Bahnlinien nach Neunkirchen und Saarbrücken bis zur Westseite des Bahnkörpers nach Blieskastel, dann entlang des Böschungsfußes bzw. der Böschungsoberkante von Auffüllungen und Einschnitten des Bahnkörpers in südwestlicher bis südlicher Richtung bis unterhalb des ehem. Kraftwerkes Homburg, wo von der Straße „An der Kiesgrube“ im Stadtteil Beeden fortsetzend in der gleichen Richtung die Schutzzonengrenze beim Bahnkörper geschnitten wird.
35-36
Von Punkt 35 in west-nordwestlicher Richtung bis zur Straße „An der Kiesgrube“ im Stadtteil Beeden.
36-37
Von Punkt 36 in west-nordwestlicher Richtung entlang der Straße „An der Kiesgrube“ bis zur Blieskasteler Straße, Stadtteil Beeden.
37-38
Von Punkt 37 in südwestlicher Richtung entlang der Blieskasteler Straße und in westlicher Richtung entlang der L. II. O. 217 über die Bliesbrücke, an der Straßenabzweigung vorbei, weiter in südwestlicher Richtung nach Wörschweiler an der L. II. O. 222 bis zur Einmündung eines asphaltierten land- und forstwirtschaftlichen Weges.
38-39
Von Punkt 38 in westlicher Richtung entlang des asphaltierten land- und forstwirtschaftlichen Weges bis zur Autobahnbrücke Nordostseite der A 8, Stadtteil Beeden.
39-40
Von Punkt 39 in nordwestlicher Richtung entlang des Böschungsfußes bzw. der Böschungsoberkante von Auffüllungen und Einschnitten der A 8 bis Mitte B 40 (Kaiserstraße) an der Autobahnbrücke Nordostseite der A 8, Ortsteil Limbach.
40-1
Von Punkt 40 in nordöstlicher Richtung entlang der B 40 (Kaiserstraße) bis Höhe Einmündung der Casarstraße, Ortsteil Limbach.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
1.
Übersichtsplan M. 1:10.000, mit Einzeichnung der Schutzzone II und der Schutzzone III,
2.
12 Katasterkarten M. 1:1.000, mit Einzeichnung der Schutzzonen I und der Schutzzone II,
3.
10 Katasterkarten-Auszüge mit Einzeichnung der jeweiligen Schutzzone I.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Kreisstadt Homburg,
2.
der Gemeinde Kirkel,
3.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg,
4.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Bauaufsichtsbehörde - in Homburg,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind zu umzäunen, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
In der weiteren Schutzzone ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
1a.
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
9.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(2) Engere Schutzzone (Zone II)
In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Verboten sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
Düngung.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , § 39 und § 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Der Saarpfalz-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
3.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
4.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 7 Entschädigung
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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