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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004

Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 200430.07.2004
Inhaltsverzeichnis17.01.2014
Erster Teil - Geltungsbereich, Gewässereinteilung30.07.2004
§ 1 - (zu § 2 WHG ) Sachlicher Geltungsbereich24.12.2010
§ 2 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 2a - (aufgehoben)24.12.2010
§ 2b - (zu § 7 Abs. 5 WHG ) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten24.12.2010
§ 3 - Einteilung der oberirdischen Gewässer17.01.2014
Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern30.07.2004
§ 4 - Gewässer zweiter und dritter Ordnung30.07.2004
§ 5 - Bisheriges Eigentum30.07.2004
§ 6 - Uferlinie30.07.2004
§ 7 - Überflutung, Verlandung, Uferabriss30.07.2004
§ 8 - Änderung der Gemeindegrenzen30.07.2004
§ 9 - Wiederherstellung eines Gewässers30.07.2004
§ 10 - Verlassenes Gewässerbett, Inseln30.07.2004
§ 11 - Duldungspflicht des Gewässereigentümers24.12.2010
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen30.07.2004
I. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen30.07.2004
§ 12 - Anwendung internationalen Rechts24.12.2010
§ 12a - Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften17.01.2014
§ 13 - (zu § 13 WHG ) Benutzungsbedingungen und Auflagen24.12.2010
§ 13a - Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser17.01.2014
§ 14 - Bewilligung30.07.2004
§ 15 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 16 - Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung30.07.2004
§ 17 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 18 - Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge24.12.2010
§ 19 - Verlängerung der Erlaubnis30.07.2004
§ 19a - (zu § 8 WHG ) Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung24.12.2010
§ 19b - Erlaubnis im vereinfachten Verfahren24.12.2010
§ 20 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 21 - (zu § 18 WHG ) Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung24.12.2010
II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer30.07.2004
1. Titel - Erlaubnisfreie Benutzung30.07.2004
§ 22 - (zu § 25 WHG ) Gemeingebrauch24.12.2010
§ 23 - Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs17.01.2014
§ 24 - Anordnungen im Einzelfall01.01.2008
§ 25 - (zu § 26 WHG ) Eigentümer- und Anliegergebrauch24.12.2010
§ 26 - (zu § 25 WHG ) Benutzung zu Zwecken der Fischerei30.07.2004
2. Titel - Schifffahrt, Häfen und Fähren30.07.2004
§ 27 - Schifffahrt17.01.2014
§ 28 - Fähren und Schifffahrtsanlagen17.01.2014
3. Titel - Aufstauen und Absenken30.07.2004
§ 29 - Staumarken01.01.2008
§ 30 - Erhalten der Staumarke07.04.2006
§ 31 - Kosten30.07.2004
§ 32 - Außerbetriebsetzen von Stauanlagen30.07.2004
§ 33 - Aufstauen und Ablassen24.12.2010
§ 34 - Talsperren, Rückhaltebecken30.07.2004
III. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser30.07.2004
§ 35 - (zu § 46 WHG ) Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung17.01.2014
§ 36 - (zu § 49 WHG ) Erdaufschlüsse24.12.2010
IV. Abschnitt - Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung30.07.2004
1. Titel - Gewässerschutz30.07.2004
§ 37 - (zu § 51 und § 52 WHG ) Wasserschutzgebiete17.01.2014
§ 38 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 39 - (zu § 62 WHG) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen17.01.2014
2. Titel - Wasserwirtschaftliche Planung30.07.2004
§ 40 - (zu §§ 7, 82, 83 WHG) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm17.01.2014
§ 41 - (zu § 83 WHG ) Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans17.12.2021
§ 41a - Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm19.04.2019
§ 42 - Abwasserbeseitigungsplan17.01.2014
V. Abschnitt - Heilquellen30.07.2004
§ 43 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 44 - (zu § 53 WHG) Staatliche Anerkennung17.01.2014
§ 45 - (zu § 53 Abs. 4 WHG) Quellenschutzgebiete24.12.2010
§ 46 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 47 - Bisheriger Quellenschutz30.07.2004
VI. Abschnitt - Genehmigung von Anlagen30.07.2004
§ 48 - (zu § 50 und § 60 WHG ) Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen19.04.2019
VII. Abschnitt - Abwasserbeseitigung30.07.2004
§ 49 - (zu § 54 WHG ) Geltungsbereich24.12.2010
§ 49a - (zu § 55 Abs. 2 WHG ) Beseitigung von Niederschlagswasser24.12.2010
§ 50 - (zu § 56 WHG ) Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften24.12.2010
§ 50a - Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden30.07.2004
§ 50b - Pflichten der Abwassererzeuger08.05.2009
§ 51 - (zu § 58 WHG ) Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen24.12.2010
§ 52 - (zu § 57 Abs. 3 WHG ) Anforderungen an Abwassereinleitungen24.12.2010
§ 53 - (zu § 60 WHG ) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen17.12.2021
§ 54 - (zu § 61 WHG ) Überwachung und Eigenkontrolle17.01.2014
Vierter Teil - Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen30.07.2004
I. Abschnitt - Unterhaltung; Bewirtschaftung30.07.2004
§ 55 - (zu § 39 WHG ) Unterhaltungspflicht24.12.2010
§ 56 - (zu § 38 und § 39 WHG) Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen24.12.2010
§ 57 - (zu § 40 WHG ) Unterhaltungspflichtige24.12.2010
§ 58 - Förderung durch das Land30.07.2004
§ 59 - (zu § 36 WHG ) Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern24.12.2010
§ 60 - (zu § 40 Abs. 2 WHG) Übernahme und Übertragung der Unterhaltung24.12.2010
§ 61 - (zu § 40 Abs. 3 WHG ) Beseitigungspflicht des Störers24.12.2010
§ 62 - (zu § 40 Abs. 4 WHG ) Ersatzvornahme24.12.2010
§ 63 - (zu § 41 WHG ) Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung24.12.2010
§ 64 - (aufgehoben)30.07.2004
§ 65 - (zu § 42 WHG ) Entscheidung in Streitfällen24.12.2010
§ 66 - Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten24.12.2010
II. Abschnitt - Ausbau oberirdischer Gewässer30.07.2004
§ 67 - (zu § 67 WHG ) Ausbaupflicht und Renaturierung24.12.2010
§ 68 - Herstellung schadenverhütender Einrichtungen24.12.2010
§ 69 - Entschädigung30.07.2004
§ 70 - Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues30.07.2004
§ 71 - Vorteilsausgleich01.01.2008
§ 72 - (zu § 68 WHG) Planfeststellung, Plangenehmigung24.12.2010
III. Abschnitt - Deiche, Dämme30.07.2004
§ 73 - (zu § 67 WHG ) Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung24.12.2010
§ 74 - Unterhaltung und Wiederherstellung24.12.2010
§ 75 - Übergang der Unterhaltungspflicht01.01.2008
§ 76 - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung17.01.2014
§ 77 - Entscheidung in Streitfällen01.01.2008
Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses30.07.2004
I. Abschnitt - Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern30.07.2004
§ 78 - (zu § 36 WHG ) Genehmigung24.12.2010
II. Abschnitt - Hochwasserschutz08.05.2009
§ 79 - (zu § 76 WHG ) Überschwemmungsgebiete17.01.2014
§ 80 - (zu § 78 WHG ) Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten17.01.2014
§ 80a - (zu § 73 WHG ) Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete17.01.2014
§ 81 - Zusätzliche Maßnahmen24.12.2010
§ 81a - (zu § 75 WHG ) Risikomanagementpläne19.04.2019
§ 81b - (zu § 79 Abs. 2 WHG ) Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung24.12.2010
III. Abschnitt - Wild abfließendes Wasser30.07.2004
§ 82 - (zu § 37 Abs. 3 WHG ) Veränderung des Wasserablaufs24.12.2010
Sechster Teil - Gewässeraufsicht30.07.2004
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften30.07.2004
§ 83 - (zu § 100 WHG ) Aufgaben und Befugnisse24.12.2010
§ 84 - (zu § 101 WHG ) Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht24.12.2010
§ 84a - (zu § 88 WHG ) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten24.12.2010
§ 85 - Bauüberwachung07.04.2006
§ 86 - Bauabnahme17.12.2021
§ 87 - Kosten der Gewässeraufsicht30.07.2004
II. Abschnitt - Besondere Vorschriften30.07.2004
§ 88 - Wasserschau24.12.2010
§ 89 - Wassergefahr30.07.2004
Siebenter Teil - Zwangsrechte30.07.2004
§ 90 - (zu § 91 WHG ) Gewässerkundliche Maßnahmen24.12.2010
§ 91 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 92 - Anschluss von Stauanlagen30.07.2004
§ 93 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 94 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 95 - (aufgehoben)17.01.2014
§ 96 - (aufgehoben)24.12.2010
§ 97 - Vorbereitung des Unternehmens30.07.2004
§ 98 - Zuständigkeit01.01.2008
Achter Teil - Ausgleich, Entschädigung, Enteignung30.07.2004
I. Abschnitt - Ausgleich30.07.2004
§ 99 - (zu § 99 WHG ) Art, Ausmaß, Verfahren24.12.2010
II. Abschnitt - Entschädigung30.07.2004
§ 100 - (zu §§ 96 bis 99 WHG ) Entschädigung24.12.2010
III. Abschnitt - Enteignung30.07.2004
§ 101 - Enteignung24.12.2010
Neunter Teil - Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren30.07.2004
I. Abschnitt - Wasserbehörde, Zuständigkeit30.07.2004
§ 102 - Wasserbehörden17.01.2014
§ 103 - Sachliche Zuständigkeit17.01.2014
§ 104 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2008
§ 105 - Bestimmung in besonderen Fällen17.01.2014
§ 106 - Fachbehörde01.01.2008
§ 107 - Aufsicht17.01.2014
II. Abschnitt - Verfahren30.07.2004
1. Titel - Allgemeine Bestimmungen30.07.2004
§ 108 - Grundsatz30.07.2004
§ 109 - Antrag17.01.2014
§ 110 - Aussetzung des Verfahrens30.07.2004
§ 111 - Vorläufige Anordnung, Beweissicherung30.07.2004
§ 112 - Sicherheitsleistung30.07.2004
§ 113 - Verfahrenskosten30.07.2004
2. Titel - Förmliches Verwaltungsverfahren30.07.2004
§ 114 - Grundsatz24.12.2010
§ 115 - Entscheidung ohne förmliches Verfahren30.07.2004
§ 116 - Inhalt des Bescheides30.07.2004
3. Titel - Planfeststellungsverfahren30.07.2004
§ 117 - Grundsatz24.12.2010
§ 118 - Anzuwendende Vorschriften30.07.2004
4. Titel - Entschädigungsverfahren30.07.2004
§ 119 - (zu § 98 WHG ) Festsetzung17.12.2021
§ 120 - Vollstreckbarkeit30.07.2004
§ 121 - Rechtsweg30.07.2004
Zehnter Teil - Wasserbuch; Gewässergütekataster30.07.2004
§ 122 - (zu § 87 Abs. 1 WHG ) Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs24.12.2010
§ 123 - (zu § 87 Abs. 2 WHG ) Eintragung24.12.2010
§ 124 - Verfahren30.07.2004
§ 125 - Einsicht30.07.2004
§ 126 - Gewässergütekataster07.04.2006
Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe30.07.2004
I. Abschnitt - Bewertungsgrundlagen30.07.2004
§ 127 - (zu § 3 Abs. 3 AbwAG ) Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen30.07.2004
§ 127a - (zu § 4 Abs. 5 AbwAG ) Erklärung geringerer Werte30.07.2004
II. Abschnitt - Ermittlung der Schädlichkeit30.07.2004
§ 128 - (zu § 6 AbwAG ) Ermittlung in sonstigen Fällen07.04.2006
§ 129 - (zu § 4 Abs. 3 AbwAG ) Einheitliche Festlegung der Vorbelastung17.01.2014
§ 130 - (zu § 7 Abs. 2 AbwAG ) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser24.12.2010
§ 131 - (zu § 8 Abs. 1 AbwAG ) Abgabe bei Kleineinleitungen30.07.2004
III. Abschnitt - Abgabepflicht, Umlage der Abgabe30.07.2004
§ 132 - (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG ) Abgabepflicht30.07.2004
IV. Abschnitt - Festsetzung und Erhebung der Abgabe30.07.2004
§ 133 - (zu § 11 AbwAG ) Abgabeerklärung30.07.2004
§ 134 - (aufgehoben)30.07.2004
§ 135 - Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit30.07.2004
§ 136 - Form des Abgabebescheides17.12.2021
§ 137 - Verjährung30.07.2004
§ 138 - Einziehung der Abgabe30.07.2004
§ 139 - Zuständigkeiten, Befugnisse07.04.2006
V. Abschnitt - Verwendung der Abgabe30.07.2004
§ 140 - (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung01.01.2008
Zwölfter Teil - Bußgeldvorschriften30.07.2004
§ 141 - Ordnungswidrigkeiten17.01.2014
Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen30.07.2004
§ 142 - (zu § 20 WHG ) Alte Rechte und alte Befugnisse24.12.2010
§ 143 - (zu § 21 WHG ) Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse24.12.2010
§ 144 - Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen24.12.2010
§ 145 - Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis30.07.2004
§ 146 - Verweisung30.07.2004
§ 147 - Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes30.07.2004
§ 148 - Anhängige Verfahren30.07.2004
§ 149 - Bundeswasserstraßen30.07.2004
§ 150 - Verwaltungsvorschriften17.01.2014
§ 151 - Geltungsbereich von Verordnungen30.07.2004
Anlage - Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 230.07.2004
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Geltungsbereich, Gewässereinteilung
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 2a (aufgehoben)
§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer
Zweiter Teil Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 4 Gewässer zweiter und dritter Ordnung
§ 5 Bisheriges Eigentum
§ 6 Uferlinie
§ 7 Überflutung, Verlandung, Uferabriss
§ 8 Änderung der Gemeindegrenzen
§ 9 Wiederherstellung eines Gewässers
§ 10 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
§ 11 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Dritter Teil Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen
I. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Anwendung internationalen Rechts
§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
§ 13 Benutzungsbedingungen und Auflagen
§ 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser
§ 14 Bewilligung
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
§ 19 Verlängerung der Erlaubnis
§ 19a Erlaubnisfreiheit aufgrund behördlicher Anordnung
§ 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
1. Titel Erlaubnisfreie Benutzung
§ 22 Gemeingebrauch
§ 23 Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 26 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
2. Titel Schifffahrt, Häfen und Fähren
§ 27 Schifffahrt
§ 28 Fähren und Schifffahrtsanlagen
3. Titel Aufstauen und Absenken
§ 29 Staumarken
§ 30 Erhalten der Staumarke
§ 31 Kosten
§ 32 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
§ 33 Aufstauen und Ablassen
§ 34 Talsperren, Rückhaltebecken
III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 35 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung
§ 36 Erdaufschlüsse
IV. Abschnitt Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung
1. Titel Gewässerschutz
§ 37 Wasserschutzgebiete
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2. Titel Wasserwirtschaftliche Planung
§ 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
§ 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
§ 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
§ 42 Abwasserbeseitigungsplan
V. Abschnitt Heilquellen
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 Staatliche Anerkennung
§ 45 Quellenschutzgebiete
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 Bisheriger Quellenschutz
VI. Abschnitt Genehmigung von Anlagen
§ 48 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
VII. Abschnitt Abwasserbeseitigung
§ 49 Geltungsbereich
§ 49a Beseitigung von Niederschlagswasser
§ 50 Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften
§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden
§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger
§ 51 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen
§ 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen
§ 53 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
§ 54 Überwachung und Eigenkontrolle
Vierter Teil Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen
I. Abschnitt Unterhaltung; Bewirtschaftung
§ 55 Unterhaltungspflicht
§ 56 Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen
§ 57 Unterhaltungspflichtige
§ 58 Förderung durch das Land
§ 59 Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern
§ 60 Übernahme und Übertragung der Unterhaltung
§ 61 Beseitigungspflicht des Störers
§ 62 Ersatzvornahme
§ 63 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 Entscheidung in Streitfällen
§ 66 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
II. Abschnitt Ausbau oberirdischer Gewässer
§ 67 Ausbaupflicht und Renaturierung
§ 68 Herstellung schadenverhütender Einrichtungen
§ 69 Entschädigung
§ 70 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
§ 71 Vorteilsausgleich
§ 72 Planfeststellung, Plangenehmigung
III. Abschnitt Deiche, Dämme
§ 73 Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung
§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung
§ 75 Übergang der Unterhaltungspflicht
§ 76 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 77 Entscheidung in Streitfällen
Fünfter Teil Sicherung des Wasserabflusses
I. Abschnitt Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern
§ 78 Genehmigung
II. Abschnitt Hochwasserschutz
§ 79 Überschwemmungsgebiete
§ 80 Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
§ 80a Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
§ 81 Zusätzliche Maßnahmen
§ 81a Risikomanagementpläne
§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung
III. Abschnitt Wild abfließendes Wasser
§ 82 Veränderung des Wasserablaufs
Sechster Teil Gewässeraufsicht
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 83 Aufgaben und Befugnisse
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
§ 84a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
§ 85 Bauüberwachung
§ 86 Bauabnahme
§ 87 Kosten der Gewässeraufsicht
II. Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 88 Wasserschau
§ 89 Wassergefahr
Siebenter Teil Zwangsrechte
§ 90 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 91 (aufgehoben)
§ 92 Anschluss von Stauanlagen
§ 93 (aufgehoben)
§ 94 (aufgehoben)
§ 95 (aufgehoben)
§ 96 (aufgehoben)
§ 97 Vorbereitung des Unternehmens
§ 98 Zuständigkeit
Achter Teil Ausgleich, Entschädigung, Enteignung
I. Abschnitt Ausgleich
§ 99 Art, Ausmaß, Verfahren
II. Abschnitt Entschädigung
§ 100 Entschädigung
III. Abschnitt Enteignung
§ 101 Enteignung
Neunter Teil Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren
I. Abschnitt Wasserbehörde, Zuständigkeit
§ 102 Wasserbehörden
§ 103 Sachliche Zuständigkeit
§ 104 Örtliche Zuständigkeit
§ 105 Bestimmung in besonderen Fällen
§ 106 Fachbehörde
§ 107 Aufsicht
II. Abschnitt Verfahren
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
§ 108 Grundsatz
§ 109 Antrag
§ 110 Aussetzung des Verfahrens
§ 111 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
§ 112 Sicherheitsleistung
§ 113 Verfahrenskosten
2. Titel Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 114 Grundsatz
§ 115 Entscheidung ohne förmliches Verfahren
§ 116 Inhalt des Bescheides
3. Titel Planfeststellungsverfahren
§ 117 Grundsatz
§ 118 Anzuwendende Vorschriften
4. Titel Entschädigungsverfahren
§ 119 Festsetzung
§ 120 Vollstreckbarkeit
§ 121Rechtsweg
Zehnter Teil Wasserbuch; Gewässergütekataster
§ 122 Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuches
§ 123 Eintragung
§ 124 Verfahren
§ 125 Einsicht
§ 126 Gewässergütekataster
Elfter Teil Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe
I. Abschnitt Bewertungsgrundlagen
§ 127 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
§ 127 a Erklärung geringerer Werte
II. Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit
§ 128 Ermittlung in sonstigen Fällen
§ 129 Einheitliche Festlegung der Vorbelastung
§ 130 Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
§ 131 Abgabe bei Kleineinleitungen
III. Abschnitt Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 132 Abgabepflicht
IV. Abschnitt Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 133 Abgabeerklärung
§ 134 (aufgehoben)
§ 135 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 136 Form des Abgabebescheides
§ 137 Verjährung
§ 138 Einziehung der Abgabe
§ 139 Zuständigkeiten, Befugnisse
V. Abschnitt Verwendung der Abgabe
§ 140 Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung
Zwölfter Teil Bußgeldvorschriften
§ 141 Ordnungswidrigkeiten
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 142 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 143 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 144 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
§ 145 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
§ 146 Verweisung
§ 147 Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
§ 148 Anhängige Verfahren
§ 149 Bundeswasserstraßen
§ 150 Verwaltungsvorschriften
§ 151 Geltungsbereich von Verordnungen

Erster Teil Geltungsbereich, Gewässereinteilung

§ 1 (zu § 2 WHG) Sachlicher Geltungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
2
Das Gesetz gilt ferner für Maßnahmen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.
(2)
1
Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
1.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen,
2.
Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
3.
Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.
2
Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2a

(aufgehoben)

§ 2b (zu § 7 Abs. 5 WHG) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

Die oberirdischen Gewässer sowie das Grundwasser auf dem Gebiet des Saarlandes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
1.
Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen;
2.
Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken;
3.
Gewässer dritter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.
(2) Das Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken zweiter Ordnung kann durch gemeinsame Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen und Europa geändert werden.
(3)
1
Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist.
2
Ein natürliches oberirdisches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung.
3
Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett.
4
Als künstliche Gewässer gelten insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
(4) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4 Gewässer zweiter und dritter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2)
1
Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:
1.
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
2.
für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinkelig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.
2
In Bereichen einer Verlandung (§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes) oder eines verlassenen Gewässerbetts (§ 10 dieses Gesetzes) ist die Festlegung der Eigentumsgrenze im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern auch in Verlängerung der bisherigen Landgrenze zulässig.
3
Schneiden sich hierbei Verlängerungen, so verläuft die Eigentumsgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Verlängerungen.
(3)
1
Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist.
2
Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
3
Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.
(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(5) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

§ 5 Bisheriges Eigentum

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

§ 6 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die untere Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden.

§ 7 Überflutung, Verlandung, Uferabriss

(1)
1
Werden an einem Gewässer, das nicht im Eigentum der Anlieger steht, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu.
2
Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen.
3
Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück bestimmt sich nach § 6 dieses Gesetzes.
(2) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstehende Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(3)
1
Bei stehenden Gewässern, die nicht im Eigentum der Anlieger stehen, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern.
2
Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.
(4)
1
Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen, deren Spiegel, unbeeinflusst von Witterung oder künstlichen Einwirkungen, horizontal sind.
2
Unbedeutende oder vorübergehende Abweichungen bleiben außer Betracht.
(5)
1
Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wieder wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 8 Änderung der Gemeindegrenzen

(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
(2) Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.
(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbetts werden die Gemeindegrenzen nicht verändert.

§ 9 Wiederherstellung eines Gewässers

(1)
1
Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.
2
Dasselbe Recht steht den Gemeinden im Fall des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu.
3
Art und Weise der Wiederherstellung sind jeweils mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.
(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist.
(3)
1
Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
2
§ 67 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 10 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 dieses Gesetzes gelten auch für Inseln.

§ 11 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.

Dritter Teil Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

I. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Anwendung internationalen Rechts

Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
[1]
die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
[2]
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über
1.
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
2.
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3.
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4.
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5.
die durchzuführenden Verfahren,
6.
die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
7.
Messmethoden und Messverfahren,
8.
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
9.
die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
10.
die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
11.
die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustands,
12.
die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nrn. 753-1-67/68/69/70.
[2])
Vgl. Bekanntmachungen vom 30. Januar 1986 (GMBl. S. 216, ber. 1988 S. 142), vom 14. Dezember 1987 (GMBl. 1988 S. 13) und vom 9. September 1992 (GMBl. S. 429).

§ 13 (zu § 13 WHG) Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1)
1
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Bergbau, die Gesundheit der Bevölkerung, die Ferien- und Naherholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Boden, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen, um ein einwandfreies Funktionieren von Anlagen zur Gewässerbenutzung zu gewährleisten.
2
Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ist sicherzustellen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erfüllt werden.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.

§ 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser

(1)
1
Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu überwachen.
2
Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die nach § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung oder von der obersten Wasserbehörde hierfür zugelassen sind.
3
Die oberste Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,
1.
dass vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
2.
welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
3.
welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
4.
unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

§ 14 Bewilligung

Für die Bewilligung gelten die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

1
Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein.
2
Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde
[3]
einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 62 Abs. 1 LBO - BS-Nr. 2130-1 und ZustVO - BS-Nr. 2130-1-5.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen.
2
Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde.
3
Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 19 Verlängerung der Erlaubnis

(1) Die im nicht förmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis kann ohne besonderes Verfahren um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§ 19a (zu § 8WHG) Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung

1
Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
2
Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.

§ 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren

(1)
1
Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten wird die Erlaubnis vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt:
1.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zweck
a)
der Eigenversorgung über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 46 Abs. 1 WHG hinaus,
b)
der Bodenbewässerung,
c)
der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,
d)
der Grundwasserbeobachtung und -untersuchung,
wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;
2.
a)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des nur thermisch veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer,
b)
Einbringen von Sonden oder Kollektoren;
3.
Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer;
4.
Einleiten oder Einbringen von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;
5.
Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser;
6.
Einleiten von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in das Grundwasser, wenn die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2
Der Antrag hat:
1.
Zweck, genauen Ort sowie Beginn und Ende der Benutzungen zu bezeichnen und
2.
eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen zu enthalten.
3
Beizufügen sind eine Übersichtskarte (mit Markierung des Grundstücks), ein Auszug aus der Katasterkarte (mit Eigentümerangabe und Eintragung der Benutzungsstelle), ein Lageplan (mit Darstellung der Anlagen), Zeichnungen und Nachweisungen sowie in den Fällen der Nummern 1, Buchstaben a und b, 5 und 6 zusätzlich eine Erklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.
4
Der Antrag und die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2)
1
Die Erlaubnis kann befristet werden.
2
Sie kann nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert.
3
Sie ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a zu versagen, wenn die Abwasserreinigung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gesichert ist.
(3)
1
Für die nach Absatz 1 beantragten Benutzungen gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt.
2
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens einen Monat verlängern.
3
Beginn und Ende der Benutzung sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

§ 20

(aufgehoben)

§ 21 (zu § 18 WHG) Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden
1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
a)
bestehen zu lassen oder
b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
2.
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.
(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 b und Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

1. Titel Erlaubnisfreie Benutzung

§ 22 (zu § 25 WHG) Gemeingebrauch

(1)
1
Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.
2
Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann einleiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.
(3)
1
Die Oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht.
2
Sie kann ferner für künstliche oberirdische Gewässer, Talsperren oder Rückhaltebecken bestimmen, ob und in welchem Umfang der durch Absatz 1 eingeräumte Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

§ 23 Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs

Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
[4]
geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.
Fußnoten
[4])
Vgl. BS-Nr. 753-1-66.

§ 24 Anordnungen im Einzelfall

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.

§ 25 (zu § 26 WHG) Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

§ 26 (zu § 25 WHG) Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

2. Titel Schifffahrt, Häfen und Fähren

§ 27 Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen.
(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.
[5]
(3) Durch Rechtsverordnung (Schifffahrtsordnung) kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, des Naturschutzes, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers und der öffentlichen Ruhe die Ausübung der Schifffahrt regeln oder beschränken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Bundeswasserstraßen.
(5)
1
Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind.
2
Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein- und Ausladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen.
3
Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.
(6)
1
Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
2
Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich.
3
Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr.
4
Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Verantwortlichkeit der vorbezeichneten Personen durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.
Fußnoten
[5])
Vgl. BS-Nr. 95-2.

§ 28 Fähren und Schifffahrtsanlagen

(1)
1
Wer Häfen und Umschlageplätze, Anlegestellen an und Fähren auf schiffbaren Gewässern einrichten oder betreiben will, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
2
Die Genehmigung ersetzt nicht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die mit dem Betrieb verbundene Gewässerbenutzung.
(2) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen unzuverlässig sind, wenn der Antragsteller nicht leistungsfähig ist oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere das öffentliche Verkehrsinteresse, entgegensteht.
(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam.
(5) Die Genehmigung kann auch dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihm durch Gesetz oder Genehmigungsurkunde oder durch Vorschriften der Aufsichtsbehörde auferlegten Pflichten verstoßen hat.
(6)
1
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten und sicher zu führen.
2
Soweit der Unternehmer zur Wahrnehmung seiner Pflicht eine Hafenordnung erlässt, ist diese dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Hafenabgaben und Beförderungsentgelte
[6]
sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafen- oder Fährbetriebs festzusetzen.
(8)
1
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
[7]
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei, des Immissionsschutzes, der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlaganlagen und Anlegestellen die Benutzung sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen zu regeln (Hafenverordnung).
2
Das Gleiche gilt für den Betrieb von Fähranlagen.
Fußnoten
[6])
Vgl. Hafenabgabentarif vom 18. Dezember 1987 (Amtsbl. 1988 S. 127).
[7])
Vgl. BS-Nrn. 753-1-21 und 95-1.

3. Titel Aufstauen und Absenken

§ 29 Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Höhenpunkte erhalten bleiben.
(3)
1
Die Staumarke wird von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gesetzt.
2
Dieses nimmt darüber eine Urkunde auf.
3
Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit angebracht, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.

§ 30 Erhalten der Staumarke

(1)
1
Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen.
2
Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2)
1
Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgenommen werden.
2
Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 29 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 31 Kosten

1
Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.
2
Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.

§ 32 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

1
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
2
§ 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.

§ 33 Aufstauen und Ablassen

(1)
1
Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist.
2
Das Gleiche gilt für das Ablassen.
(2)
1
Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der unteren Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
2
Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens und Ablassens und legt fest, wann und in welcher Art ein Wiederaufstauen zulässig ist.
3
Dies gilt nicht, wenn eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erteilt ist.
(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der unteren Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
(4) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach Anordnung der unteren Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

§ 34 Talsperren, Rückhaltebecken

(1) Talsperren sind Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Staubecken, bis zur Krone gemessen, mehr als einhunderttausend Kubikmeter umfasst.
(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist.
(3) Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen, wenn die oberste Wasserbehörde feststellt, dass sie mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sind.
(4) Rückhaltebecken, die außerhalb eines Gewässers liegen, stehen unter denselben Voraussetzungen den Talsperren gleich.

III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 35 (zu § 46 WHG) Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn es auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone erfolgt.
(3)
1
Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49a Abs. 3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei.
2
Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Einzelfall untersagt werden.

§ 36 (zu § 49 WHG) Erdaufschlüsse

(1)
1
Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.
2
Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
(2)
1
Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen.
2
In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

IV. Abschnitt Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung

1. Titel Gewässerschutz

§ 37 (zu § 51 und § 52 WHG) Wasserschutzgebiete

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung
[8]
Wasserschutzgebiete festzusetzen.
(2)
1
Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen.
2
Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Befreiungen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung des Begünstigten.
3
Über Befreiungen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde.
(3)
1
Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen.
2
Ein/e Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen wirken bei der Schau mit.
Fußnoten
[8])
Vgl. BS- Nrn. 753- 1- 5 ff.

§ 38

(aufgehoben)

§ 39 (zu § 62 WHG) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

[9]
(1)
1
Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2
Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)
1
Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.
2
Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung
[10]
Vorschriften zu erlassen über
1.
die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,
2.
eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.
(4)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnungen
[11]
außerdem
1.
allgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass das Vorhaben anzuzeigen hat, wer
a)
Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG errichten, betreiben oder stilllegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,
b)
eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,
2.
zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen.
2
In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
a)
technische Anforderungen an solche Anlagen; dabei sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten; als solche gelten insbesondere die vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Vorschrift durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden,
b)
die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 86 WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung,
c)
die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
d)
das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,
e)
die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfah-rung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,
f)
die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungs-organisation sein können,
g)
die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind.
3
Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben.
4
Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlassen, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(5)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 63 WHG zuständig; die Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden.
2
Im Übrigen obliegt der Vollzug der Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG und des § 39 sowie der auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in diesen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Fußnoten
[9])
Vgl. die AV zum WHG über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Beilage zum BAnz Nr. 98 vom 29. Mai 1999).
[10])
Vgl. BS- Nr. 753- 1- 1.
[11])
Vgl. BS- Nrn. 753- 1- 1 und 753- 1- 70.

2. Titel Wasserwirtschaftliche Planung

§ 40 (zu §§ 7, 82, 83 WHG) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

(1)
1
Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Rhein, der sich im Saarland befindet, wird ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit erstellt und dieser mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert.
2
Soweit dieser Teil der Flussgebietseinheit auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, werden Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert.
3
Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.
4
In den Fällen des Satzes 2 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2)
1
Der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen.
2
Der Bewirtschaftungsplan oder Teile, die sich auf das im Saarland liegende Gebiet der Flussgebietseinheit beziehen, sowie das entsprechende Maßnahmenprogramm werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
3
Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.
(3) Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60 EG.
Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.
(4)
1
Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen.
2
Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.
(5) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 41 (zu § 83 WHG) Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(4)
1
Entwürfe eines Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.
2
Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes gewährt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes.

§ 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm

(1)
1
Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2
Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
(2) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

§ 42 Abwasserbeseitigungsplan

(1)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen.
2
In dem Plan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.
3
Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen.
4
Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans sind zu beteiligen:
1.
die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts,
2.
die fachlich berührten Behörden und
3.
die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz
[12]
anerkannten Vereine.
(2)
1
Der Abwasserbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen.
2
Er kann in räumlichen oder sachlichen Abschnitten aufgestellt werden.
(3) Die verbindlichen Festlegungen des Abwasserbeseitigungsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu beachten.
Fußnoten
[12])
Vgl. nunmehr §§ 63, 64 BNatSchG.

V. Abschnitt Heilquellen

§ 43

(aufgehoben)

§ 44 (zu § 53 WHG) Staatliche Anerkennung

(1)
1
Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.
2
Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.

§ 45 (zu § 53 Abs. 4 WHG) Quellenschutzgebiete

(1)
1
Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden.
2
§ 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 46

(aufgehoben)

§ 47 Bisheriger Quellenschutz

(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1
Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes.
2
Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.

VI. Abschnitt Genehmigung von Anlagen

§ 48 (zu § 50 und § 60 WHG) Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

(1)
1
Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
2
Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
[13]
soweit es sich um ein nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt.
3
Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme der Bergbauberechtigten einzuholen und der Genehmigung beizufügen.
4
Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2)
1
Werden Abwasseranlagen serienmäßig hergestellt, können sie vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Bauart nach zugelassen werden.
2
Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3
Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.
(3) Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen:
1.
Wasserleitungen, die ausschließlich der Versorgung einer im Zusammenhang bebauten Ortslage, des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder eines Werksgeländes dienen und innerhalb dieser Bereiche verlegt sind oder werden, sowie Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind;
2.
Abwasseranlagen der Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 50 Abs. 1 dieses Gesetzes;
3.
private Abwasseranlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, bei denen der Abwasseranfall acht Kubikmeter täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt, sowie zur Beseitigung oder Verwertung von Niederschlagswasser;
4.
Abwasseranlagen, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 20 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder nicht erforderlich ist;
5.
Anschlusskanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird;
6.
Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der jeweils geltenden Fassung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.
(4)
1
Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert.
2
Sie muss versagt werden, wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für die eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erteilt ist, oder wenn sie einer Gewässerbenutzung dient, die nicht im Rahmen alter Rechte oder Befugnisse oder erlaubnis- und bewilligungsfrei ausgeübt wird.
Fußnoten
[13])
Vgl. § 62 Abs. 1 LBO - BS- Nr. 2130- 1 und ZustVO - BS- Nr. 2130- 1- 5.

VII. Abschnitt Abwasserbeseitigung

§ 49 (zu § 54 WHG) Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen der §§ 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.
(2) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 49a (zu § 55 Abs. 2 WHG) Beseitigung von Niederschlagswasser

(1)
1
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht auf Grund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist.
2
Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die Gemeinde soll das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 beseitigen, wenn dies den Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht möglich ist.
(3)
1
Die Gemeinde setzt in ihrer Abwassersatzung fest, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll.
2
Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
3
Sie bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(4) Niederschlagswasser, das in einer vorhandenen Kanalisation gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht.

§ 50 (zu § 56 WHG) Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften

(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt dem Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50a dieses Gesetzes.
(2)
1
Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften im Sinne von § 56 WHG. Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2EVSG wahrnehmen.
2
Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig.
(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.
(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.

§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

(1)
1
Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr.
2
Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.
(2) Die Gemeinden haben
1.
das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten. § 2 Abs. 3 Nr. 3 EVSG bleibt unberührt,
2.
die hierfür erforderlichen Anlagen, insbesondere Kanäle, Pumpwerke, Entlastungsanlagen und Rückhalteeinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Erhalten die Gemeinden zu Aufwendungen für Investitionen für Entlastungsanlagen weniger als 50 vom Hundert an Zuwendungen des Landes, leistet der EVS den entsprechenden Ausgleich,
3.
ein Abwasserkataster zu erstellen, fortzuschreiben, den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das
a)
die in Nummer 2 aufgeführten Anlagen enthält,
b)
Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und
c)
aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.
(3)
1
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage.
2
Das Gleiche gilt für den Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.
(3a)
1
In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben.
2
§ 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.
(4)
1
Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz.
2
Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittelbar den Anlagen des EVS zuleiten.
3
Sie sollen in der Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen.
4
Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.
(5)
1
Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind.
2
§ 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab dem 1. Januar 2000 entsprechend anzuwenden.
3
§ 14 Abs. 2 Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren, und § 14 Abs. 4 EVSG sind entsprechend anwendbar.

§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für
1.
Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zutage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,
2.
Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
3.
Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,
4.
verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,
5.
Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.
(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.

§ 51 (zu § 58 WHG) Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen

(1)
1
Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.
2
Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden.
3
Die §§ 12 und 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.

§ 52 (zu § 57 Abs. 3 WHG) Anforderungen an Abwassereinleitungen

Entsprechen Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen im Sinne von § 57 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§ 13 WHG, § 13 dieses Gesetzes), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§§ 10 und 18 WHG), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 18 und § 20 Abs. 2 WHG), durch nachträgliche Auflagen in der Genehmigung im Sinne von § 48 dieses Gesetzes oder durch Einzelanordnungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

§ 53 (zu § 60 WHG) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

1
Treten bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten.
2
In solchen Fällen ist er verpflichtet, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
3
Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird.
4
Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.

§ 54 (zu § 61 WHG) Überwachung und Eigenkontrolle

(1)
1
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der bauliche Zustand von Abwasseranlagen sowie die Wirkung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Eigenschaften des Abwassers festgestellt werden können, und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen verlangen.
2
Das Gleiche gilt für Einleiter in Abwasseranlagen hinsichtlich der Wirkung vorgeschalteter Abwasserbehandlungsanlagen und der Eigenschaften des Abwassers.
(2)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz legt zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung
[14]
fest,
1.
dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm unmittelbar beeinflussten Gewässers sowie des baulichen Zustands der Abwasseranlagen durchzuführen sind,
2.
welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte nach Absatz 2 und im Fall der Nummer 1 anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
3.
dass Untersuchungen nach Nummer 1 auf Kosten des Unternehmers von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
4.
in welcher Form, in welchen Zeitabständen und wem die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 2 und nach den Nummern 1, 2 und 3 zu übermitteln sind.
2
In der Rechtsverordnung sind die Entgelte festzulegen, die für vorgeschriebene und behördlich angeordnete Untersuchungen von dem Betreiber einer Anlage an die staatlich anerkannten Stellen zu entrichten sind.
Fußnoten
[14])
Vgl. BS-Nr. 753-1-61.

Vierter Teil Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen

I. Abschnitt Unterhaltung; Bewirtschaftung

§ 55 (zu § 39WHG) Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet neben den Pflichten nach § 39 WHG auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.

§ 56 (zu § 38 und § 39 WHG) Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen

(1)
1
Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten.
2
Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
3
Hierzu können die Unterhaltungspflichtigen Gewässerpflege- und Entwicklungspläne erarbeiten und umsetzen.
(2)
1
Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 1 WHG an Gewässern dritter Ordnung sind von den Unterhaltungspflichtigen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit einer Beschreibung der Maßnahme anzuzeigen.
2
Sind durch Unterhaltungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidlich, so ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Ausgleichsmaßnahmen an.
(3)
1
Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, sind die Gewässerrandstreifen naturnah zu bewirtschaften.
2
Unzulässig ist insbesondere
1.
bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,
a)
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,
b)
eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,
c)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,
d)
das Aufstellen von Zäunen u. ä.;
2.
bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,
a)
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,
b)
die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.
(4 Ausgebaute Gewässer sind in dem Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind, es sei denn, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erhaltung dieses Zustandes aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.

§ 57 (zu § 40 WHG) Unterhaltungspflichtige

(1) Die Unterhaltung obliegt
1.
bei Gewässern zweiter Ordnung dem Land,
2.
bei natürlichen fließenden Gewässern dritter Ordnung, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden),
3.
bei stehenden und künstlichen fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(2)
1
Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung obliegt die Unterhaltung deren Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern, soweit die Unterhaltung überwiegend deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.
2
Die Gemeinden regeln durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, welche Gewässer oder Gewässerstrecken unter Satz 1 fallen.
3
Solange Satzungen nicht erlassen sind, gilt Absatz 1 Nr. 2.

§ 58 Förderung durch das Land

Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan jeweils ausgebrachten Mittel.

§ 59 (zu § 36 WHG) Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern

1
Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind.
2
Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 60 (zu § 40 Abs. 2 WHG) Übernahme und Übertragung der Unterhaltung

(1)
1
Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann auf Grund einer Vereinbarung unter Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 40 Abs. 2 WHG mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden.
2
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung ausschließlich durch diese verursacht wird.
(3) Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in und an Gewässern.

§ 61 (zu § 40 Abs. 3 WHG) Beseitigungspflicht des Störers

Im Streitfall hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG setzt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 62 (zu § 40 Abs. 4 WHG) Ersatzvornahme

(1) Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebiets liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.
(2) Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an.

§ 63 (zu § 41 WHG) Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

§ 64

(aufgehoben)

§ 65 (zu § 42 WHG) Entscheidung in Streitfällen

1
Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
2
Die untere Wasserbehörde stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest.

§ 66 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten

An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
1.
in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerbepolizeilichen Genehmigung dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, der Unternehmer für die Dauer der Verpflichtung;
2.
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, der hiernach Pflichtige.

II. Abschnitt Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 67 (zu § 67 WHG) Ausbaupflicht und Renaturierung

(1)
1
Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
2
Bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern kann sie den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.
(2) Legen Ausbau und Renaturierung dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 68 Herstellung schadenverhütender Einrichtungen

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
1.
die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,
2.
durch die
a)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
b)
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG
ausgeschlossen werden.
(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei, insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.

§ 69 Entschädigung

(1) Soweit Einrichtungen der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers und wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.

§ 70 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

1
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
2
Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 71 Vorteilsausgleich

(1)
1
Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden.
2
Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.
(2)
1
Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Saarlandes in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten.
2
Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 72 (zu § 68 WHG) Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten § 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes entsprechend.
(2)
1
Planfeststellung oder Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2
§ 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
(3)
1
Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 14 Abs. 4 bis 6 WHG eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden.
2
Ist dies nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn
1.
der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
2.
bei Nachteilen im Sinne des § 14 Abs. 4 bis 6 WHG der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
3
In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
(4) Bei der Planfeststellung gilt für nachträgliche Entscheidungen § 14 Abs. 5 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(5) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 16 Abs. 2 WHG entsprechend, wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient.

III. Abschnitt Deiche, Dämme

§ 73 (zu § 67 WHG) Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung

(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.
(2)
1
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.
2
Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2)
1
Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat.
2
Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.
(3)
1
Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen.
2
§ 67 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
3
Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten.
4
§ 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(4)
1
Diejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen; die oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden.
2
Im Streitfall setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.
(5)
1
Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen.
2
Die Gemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 75 Übergang der Unterhaltungspflicht

1
Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden.
2
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 76 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1)
1
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
2
Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich oder Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.
(3)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie des Vorlandes durch Rechtsverordnung Vorschriften über deren Unterhaltung, Schutz und Nutzung sowie über die Nutzung der an diese Anlagen angrenzenden Grundstücke zu erlassen.
2
In der Rechtsverordnung ist insbesondere
1.
der Einbau von baulichen Anlagen,
2.
das Verlegen von Leitungen,
3.
die Überführung von Wegen,
4.
die Veränderung am Deich- oder Dammkörper,
5.
das Errichten von baulichen Anlagen in geringerer Entfernung als fünf Meter vom Deich- oder Dammfuß
zu regeln.

§ 77 Entscheidung in Streitfällen

1
Die Oberste Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
2
Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest.

Fünfter Teil Sicherung des Wasserabflusses

I. Abschnitt Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern

§ 78 (zu § 36 WHG) Genehmigung

(1)
1
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz.
2
Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
3
Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
4
Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.
5
Vor der Ausführung ist das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
(2) Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert werden sollen.
(3)
1
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.
2
Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung kann befristet werden.
(5) Anlagen an Gewässern sind solche, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden.

II. Abschnitt Hochwasserschutz

§ 79 (zu § 76 WHG) Überschwemmungsgebiete

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG festzusetzen.
(2)
1
Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
2
Die Karten mit der Darstellung der nach Satz 1 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie in den betroffenen Gemeinden aufzubewahren.
3
Zudem werden die Karten auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde im Internet veröffentlicht.
4
Vor der Bekanntmachung gemäß Satz 1 sind die Karten auf Veranlassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bei diesem sowie in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.
5
Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ist durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen.

§ 80 (zu § 78 WHG) Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde.
(2)
1
Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht.
2
Über die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.

§ 80a (zu § 73 WHG) Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 81 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der unteren Wasserbehörde bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.

§ 81a (zu § 75 WHG) Risikomanagementpläne

(1)
1
Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG und aktualisiert sie.
2
Sie legt die Risikomanagementpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) Bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3)
1
In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Risikomanagementpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen.
2
Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Risikomanagementpläne erstellt werden.

§ 81b (zu § 79 Abs. 2 WHG) Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung

1
Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen.
2
Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
3
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

III. Abschnitt Wild abfließendes Wasser

§ 82 (zu § 37 Abs. 3 WHG) Veränderung des Wasserablaufs

1
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.
2
Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Sechster Teil Gewässeraufsicht

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 83 (zu § 100 WHG) Aufgaben und Befugnisse

(1)
1
Die Gewässeraufsicht umfasst die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze oder der hierzu erlassenen Vorschriften begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.
2
Zur Gewässeraufsicht zählt insbesondere die Kontrolle des Zustandes und der Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete, der Stauanlagen sowie der genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Anlagen.
3
Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn Unternehmen in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - eingetragen sind.
(2) Die Gewässeraufsicht obliegt der unteren Wasserbehörde.
(3)
1
Die untere Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist.
2
Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassene Ausbaumaßnahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen.
3
Sind Schäden bereits entstanden, so trifft die untere Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
(4) Die Befugnisse der unteren Wasserbehörde auf Grund allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.

§ 84 (zu § 101 WHG) Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.
(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

§ 84a (zu § 88 WHG) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten

Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 85 Bauüberwachung

(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, ist vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes von der obersten Wasserbehörde zu überwachen.
(2) Zum Zweck der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.

§ 86 Bauabnahme

(1)
1
Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die oberste Wasserbehörde.
2
Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
3
Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags durchzuführen.
4
Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.

§ 87 Kosten der Gewässeraufsicht

(1)
1
Die Kosten der Gewässeraufsicht trägt die nach § 83 dieses Gesetzes zuständige Behörde.
2
Werden jedoch Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht ausgesondert werden können.
(2) Zu den Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung der mit der Sache befassten Behörden.

II. Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 88 Wasserschau

(1)
1
Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, von der unteren Wasserbehörde zu schauen.
2
Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken.
3
Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird.
4
Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten und den Fischereiberechtigten soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.
(3)
1
Bei der unteren Wasserbehörde wird eine Schaukommission gebildet.
2
Sie besteht aus einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der unteren Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen.
3
Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes.
4
Die gemäß § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/einer Vertreters/Vertreterin ist freigestellt.
(4)
1
Die Schaukommission ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Gewässer zu schauen und die Ufer zu betreten.
2
Entstehen bei der Durchführung der Wasserschau Schäden, so hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung.
3
Hierüber entscheidet die untere Wasserbehörde.
(5)
1
Die untere Wasserbehörde trifft auf Grund der bei der Wasserschau festgestellten Mängel die erforderlichen Anordnungen.
2
Sie hat durch eine Nachschau zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt sind.
3
Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie veranlasst hat, neben den entstandenen besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr nach den geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.

§ 89 Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde oder der allgemeinen Polizeibehörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2)
1
Ist ein Deich oder Damm bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen.
2
Die untere Wasserbehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.
(3)
1
Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, angemessene Entschädigung zu gewähren.
2
Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde über die Höhe der Entschädigung.

Siebenter Teil Zwangsrechte

§ 90 (zu § 91 WHG) Gewässerkundliche Maßnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.

§ 91

(aufgehoben)

§ 92 Anschluss von Stauanlagen

(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.

§ 93

(aufgehoben)

§ 94

(aufgehoben)

§ 95

(aufgehoben)

§ 96

(aufgehoben)

§ 97 Vorbereitung des Unternehmens

1
Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.
2
Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 98 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde.

Achter Teil Ausgleich, Entschädigung, Enteignung

I. Abschnitt Ausgleich

§ 99 (zu § 99 WHG) Art, Ausmaß, Verfahren

(1)
1
Der Ausgleich im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten.
2
Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro je Antragsteller und Jahr übersteigen.
3
Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.
4
Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
5
Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.
(2)
1
Zum Ausgleich ist der im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG Begünstigte verpflichtet.
2
Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner.
3
Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet.
4
Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs.
2
Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.
(4)
1
Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs.
2
Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.
3
Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.

II. Abschnitt Entschädigung

§ 100 (zu §§ 96bis 99 WHG) Entschädigung

(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.
(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

III. Abschnitt Enteignung

§ 101 Enteignung

1
Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht.
2
Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
[15]
Fußnoten
[15])
Vgl. BS-Nrn. 214-2 und 214-3.

Neunter Teil Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren

I. Abschnitt Wasserbehörde, Zuständigkeit

§ 102 Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Untere Wasserbehörden sind
1.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
2.
die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 103 Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
1.
die Oberste Wasserbehörde für Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 sowie für alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz zugewiesen sind,
2.
die unteren Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,
3.
in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf die Bergbehörden zu übertragen.
(4)
1
Ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bei der Entscheidung einer anderen Behörde die Wasserbehörde zu beteiligen, so ist bei der Entscheidung einer obersten Landesbehörde die oberste Wasserbehörde, bei der Entscheidung einer unteren Landesbehörde die untere Wasserbehörde zuständig.
2
Entsprechendes gilt bei der Beteiligung anderer Behörden bei Entscheidungen der Wasserbehörden.

§ 104 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Bauge-nehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.

§ 105 Bestimmung in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.
(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(3)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend.
2
Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.

§ 106 Fachbehörde

1
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie.
2
Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

§ 107 Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

II. Abschnitt Verfahren

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 108 Grundsatz

Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts Abweichendes ergibt.

§ 109 Antrag

1
Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.
2
Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.
3
Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind.

§ 110 Aussetzung des Verfahrens

(1)
1
Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen.
2
Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist.

§ 111 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

1
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.
2
Diese sind zu befristen.
3
Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
4
Die zuständige Behörde kann auch zur Sicherung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 112 Sicherheitsleistung

(1)
1
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
2
Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.

§ 113 Verfahrenskosten

1
Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat.
2
Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.

2. Titel Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 114 Grundsatz

(1)
1
Im förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 71 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
1.
die Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 WHG,
2.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG,
3.
den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.
2
§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2)
1
Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß.
2
Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen.
3
Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss.
4
Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
(3)
1
Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 73 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
2
§ 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 115 Entscheidung ohne förmliches Verfahren

1
Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt.
2
Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen.
3
Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind.
4
Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt.
5
Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.

§ 116 Inhalt des Bescheides

Der Bescheid hat zu enthalten:
1.
die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Plans,
2.
die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
3.
die Frist für den Beginn der Benutzung,
4.
die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes,
5.
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
6.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

3. Titel Planfeststellungsverfahren

§ 117 Grundsatz

1
Im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
1.
den Gewässerausbau (§§ 67 und 68 WHG),
2.
den Bau von Deichen und Dämmen (§§ 73 bis 77 dieses Gesetzes).
2
§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 118 Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.

4. Titel Entschädigungsverfahren

§ 119 (zu § 98 WHG) Festsetzung

(1)
1
Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
2
Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.
3
In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2)
1
Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch Bescheid fest.
2
In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
3
Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.
(3)
1
Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 96 Abs. 4 WHG), so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen.
2
Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 120 Vollstreckbarkeit

(1)
1
Die Urkunde über die Einigung nach § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
2
Der Festsetzungsbescheid nach § 119 Abs. 2 dieses Gesetzes ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2)
1
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
2
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
3
In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

§ 121 Rechtsweg

(1) Wegen des Grundes der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(2) Wegen der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten, nachdem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(3)
1
Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags zu richten.
2
Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.

Zehnter Teil Wasserbuch; Gewässergütekataster

§ 122 (zu § 87 Abs. 1 WHG) Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs

(1)
1
Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs.
2
Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.

§ 123 (zu § 87 Abs. 2 WHG) Eintragung

(1)
1
In das Wasserbuch sind die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, einzutragen, insbesondere die behördlichen Entscheidungen
1.
im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG,
2.
über Quellenschutzgebiete im Sinne des § 45 dieses Gesetzes,
3.
über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,
4.
über den Hochwasserschutz,
5.
über Zwangsrechte.
2
Grundstücke, auf die sich die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, sind nach dem Grundbuch zu bezeichnen.
3
Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen.
4
Erloschene Rechte sind zu löschen.
(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

§ 124 Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(2)
1
Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.
2
Die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn ihr Fortbestand offenbar unmöglich ist.

§ 125 Einsicht

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch, seine Abschriften und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet.
(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheim zu haltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

§ 126 Gewässergütekataster

1
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Kataster über den Gütezustand der Fließgewässer und des Grundwassers.
2
Der aktuelle Zustand dieser Gewässer ist in den Katastern in übersichtlicher, allgemein verständlicher Form darzustellen.
3
Die Einsichtnahme ist jedem gestattet.

Elfter Teil Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe

I. Abschnitt Bewertungsgrundlagen

§ 127 (zu § 3 Abs. 3 AbwAG) Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen

(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.

§ 127a (zu § 4 Abs. 5 AbwAG) Erklärung geringerer Werte

(1)
1
Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen.
2
Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge auf Grund von § 135 Abs. 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.
(2)
1
Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids, im Fall des § 6 AbwAG entsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen.
2
Die Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen; auf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
3
Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen.
4
Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalenderjahr gesondert auszuwerten und spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen, soweit sich nicht nach Satz 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
5
Ein nach den Sätzen 1 bis 3 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

II. Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit

§ 128 (zu § 6 AbwAG) Ermittlung in sonstigen Fällen

(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.
(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit
1.
das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,
2.
das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.

§ 129 (zu § 4 Abs. 3 AbwAG) Einheitliche Festlegung der Vorbelastung

(1)
1
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind.
2
Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.
(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung, ist diese in Ansatz zu bringen.

§ 130 (zu § 7 Abs. 2 AbwAG) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser

1
Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn
-
bei Mischkanalisation die Kläranlage und Regenentlastungsanlagen
-
bei getrennter Ableitung des Niederschlagswassers dieses nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Regenwasserrückhaltung und -behandlung
den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.
2
Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weitergehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein.
3
Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.

§ 131 (zu § 8 Abs. 1 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen

Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

III. Abschnitt Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 132 (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG) Abgabepflicht

(1)
1
Der Entsorgungsverband Saar ist abgabepflichtig, soweit aus Verbandsanlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird.
2
Er ist darüber hinaus abgabepflichtig an Stelle seiner Mitglieder.
3
Bei Flusskläranlagen ist der Verband abgabepflichtig an Stelle der Einleiter im Einzugsbereich der Kläranlage.
(2)
1
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gemeinden abgabepflichtig in den Fällen des § 50a Abs. 3a dieses Gesetzes sowie an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.
2
Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sonstwie ordnungsgemäß beseitigt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.
(3) Die nach Absatz 1 vom Entsorgungsverband Saar zu entrichtenden Abwasserabgaben werden von diesem im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf diejenigen umgelegt, die den Verbandsanlagen Abwasser zuführen oder an deren Stelle der Entsorgungsverband Saar abgabepflichtig ist.
(4)
1
Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, umlegen.
2
§ 7 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.

IV. Abschnitt Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 133 (zu § 11 AbwAG) Abgabeerklärung

1
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung).
2
Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3
Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.

§ 134

(aufgehoben)

§ 135 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem Abgabepflichtigen zugestellt.
(2) Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 AbwAG, einer Erhöhung bei Nichteinhaltung einer nach § 9 Abs. 5 AbwAG geltenden Anforderung und einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sowie der Abgabeerklärung nach § 133 dieses Gesetzes.
(3) Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides.

§ 136 Form des Abgabebescheides

Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

§ 137 Verjährung

1
Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren.
2
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

§ 138 Einziehung der Abgabe

Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.

§ 139 Zuständigkeiten, Befugnisse

(1) Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3)
1
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.
2
Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen.

V. Abschnitt Verwendung der Abgabe

§ 140 (zu § 13 AbwAG) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung

(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt.
(2) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe, einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung, ist im Rahmen seiner Zweckbindung nach § 13 AbwAG bevorzugt für
1.
regionale Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,
2.
den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 3 AbwAG,
3.
Anlagen der Fremdwasserentflechtung und zur Behandlung von Niederschlagswasser,
4.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte durch Veränderungen der Gewässerstrukturen und naturnahe Entwicklung von Gewässern (Gewässerrenaturierung)
zu verwenden.
(3) Die Bewirtschaftung des Abgabeaufkommens obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Zwölfter Teil Bußgeldvorschriften

§ 141 Ordnungswidrigkeiten

[16]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (§ 6 dieses Gesetzes) entfernt, abändert oder beschädigt,
2.
nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte sorgt (§ 30 Abs. 1 dieses Gesetzes),
3.
Wasser so aufstaut oder ablässt, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird (§ 33 Abs. 1 dieses Gesetzes),
4.
ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage
a)
eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung vornimmt (§ 30 Abs. 2 dieses Gesetzes),
b)
eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 32 dieses Gesetzes),
c)
eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage baut oder wesentlich ändert (§ 48 dieses Gesetzes),
d)
Stoffe in Abwasseranlagen einleitet oder einbringt (§ 51 dieses Gesetzes),
e)
die in den § 78 dieses Gesetzes aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich ändert,
5.
einer Verordnung
a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs (§ 23 dieses Gesetzes),
b)
über die Ausübung der Schifffahrt (§ 27 Abs. 3 dieses Gesetzes),
c)
über die Regelung der Benutzung sowie das Verhalten Dritter in Häfen, Umschlaganlagen, Anlegestellen und Fähranlagen (§ 28 Abs. 8 dieses Gesetzes),
d)
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),
e)
zum Schutz von Quellgebieten (§ 45 dieses Gesetzes),
f)
über die Überwachung der Abwasseranlagen (§ 54 Abs. 2 dieses Gesetzes),
g)
über die Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 3 dieses Gesetzes),
h)
zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (§ 12a dieses Gesetzes),
zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
den Anzeigepflichten im Sinne des § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht nachkommt,
7.
entgegen § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes die Gewässerrandstreifen nicht naturnah bewirtschaftet,
8.
einer vollziehbaren Anordnung
a)
zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (§ 45 Abs. 1 dieses Gesetzes),
b)
zur Überwachung der Abwasseranlage (§ 54 Abs. 1 dieses Gesetzes),
c)
zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses (§ 81 dieses Gesetzes),
d)
zur Gewässeraufsicht (§ 83 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),
e)
zum Schutz von Messeinrichtungen (§ 90 dieses Gesetzes),
f)
zur vorläufigen Regelung eines Zustandes oder zur Beweissicherung (§ 111 dieses Gesetzes)
zuwiderhandelt,
9.
der Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser nach § 13a dieses Gesetzes nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 133 dieses Gesetzes die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 139 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4)
1
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verordnungen sind die unteren Wasserbehörden.
2
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben b und c bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
Fußnoten
[16])
Vgl. Bußgeldkatalog vom 10. April 2002 (GMBl. S. 211).

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 142 (zu § 20 WHG) Alte Rechte und alte Befugnisse

(1)
1
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich
1.
für Benutzungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG,
2.
für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht zugelassen sind,
zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
2
In den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden sind, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.
(3) Die Oberste Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen.
(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind Art und Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 143 (zu § 21 WHG) Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzusehen.

§ 144 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.

§ 145 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 146 Verweisung

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

§ 147 Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.

§ 148 Anhängige Verfahren

Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

§ 149 Bundeswasserstraßen

Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 150 Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften
[17]
erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Fußnoten
[17])
Vgl. Richtlinie „Aktion Wasserzeichen“ vom 1. Januar 2001 (GMBl. S. 246).

§ 151 Geltungsbereich von Verordnungen

(1)
1
Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
2
Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden.
3
Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2)
1
Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist.
2
Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

Anlage

zum Saarländischen Wassergesetz
Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
lfd. Nr. Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
von bis
1 Bist Landesgrenze Saar
2 Blies Kläranlage St. Wendel Saar
3 Nied Landesgrenze Saar
4 Prims Einmündung Forstelbach Saar
5 Rossel Landesgrenze Saar
6 Schwarzbach Landesgrenze Blies
7 Theel Auslauf Kläranlage Lebach Prims
8 Altarm der Saar Einmündung Rohrbach Saar
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