VetALG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) Vom 19. Mai 1999

Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) Vom 19. Mai 1999
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1429 zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Veterinärverwaltung und der amtlichen Lebensmittelüberwachung vom 19. Mai 1999.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19. Mai 199901.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
§ 1 - Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens und der amtlichen Lebensmittelüberwachung01.01.2002
§ 2 - Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens01.01.2011
§ 3 - Amtstierärztin/Amtstierarzt01.01.2011
§ 4 - Qualitätssicherung01.01.2002
§ 5 - Durchführung der Überwachungsaufgaben01.01.2002
§ 6 - Ermächtigung nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung01.01.2008
§ 7 - Übergangsregelungen01.01.2008
Inhaltsübersicht
§ 1Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens und der amtlichen Lebensmittelüberwachung
§ 2Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens
§ 3Amtstierärztin/Amtstierarzt
§ 4Qualitätssicherung
§ 5Durchführung der Überwachungsaufgaben
§ 6Ermächtigung nach dem Säuglingsnahrungswerbegesetz

§ 1 Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens und der amtlichen Lebensmittelüberwachung

(1) Das öffentliche Veterinärwesen fördert und schützt die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere vor Leiden und Krankheiten, trägt zur Erhaltung und Entwicklung leistungsfähiger Tierbestände bei, schützt den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten und durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft und wirkt auf die Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hin.
(2) Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat darüber zu wachen, dass die bestehenden Vorschriften für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird und über den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung zu wachen.
(3) Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden bestimmen sich insbesondere aus dem Tierseuchenrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischrecht, Tierkörperbeseitigungsrecht, Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelrecht, Milchrecht, Tierzuchtrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, den hierzu erlassenen EU-Bestimmungen sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens

(1) Zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden sind
1.
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landeslebensmittelüberwachungsbehörde und Landesveterinärbehörde,
2.
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz in der Funktion als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde. Das Landesamt nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines lebensmittelchemischen Landesuntersuchungsamtes sowie eines Landesveterinäruntersuchungsamtes wahr.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz entscheidet in den Fällen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landkreisen oder dem Stadtverband Saarbrücken erlassen worden sind.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln. Die Grundlage für die Überwachung bilden das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 3 ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zuständige Behörde im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für § 13 Abs. 1, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 8a, § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 1 Nr. 5, § 47 Abs. 1a, § 47 Abs. 1b, § 47 Abs. 4 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2
[2]
, § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 4, § 63a Abs. 3, §§ 64 bis 69 hinsichtlich der Überwachung von Herstellern mit Ausnahme von Betreibern von tierärztlichen Hausapotheken, § 67 hinsichtlich der Überwachung von allen Herstellern, § 72 Satz 1, § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, § 73 Abs. 6 Satz 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 3, § 76 Abs. 2 sowie im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für § 19 Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Betreibern von tierärztlichen Hausapotheken, § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 27. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Den Bediensteten der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden steht im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verwarnungsbefugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu.
Fußnoten
[2])
Gem. Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2555) sind die Prüfungsergebnisse nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG nun-mehr der zuständigen Bundesoberbehörde vorzulegen.

§ 3 Amtstierärztin/Amtstierarzt

(1) Die Aufgaben der beamteten Tierärztinnen/Tierärzte nach § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz und § 15 Abs. 2 Tierschutzgesetz wird von beamteten Tierärztinnen/Tierärzten beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahrgenommen. Sie führen die Aufgaben der beamteten Tierärztin/des beamteten Tierarztes unter der Bezeichnung "Amtstierärztin/Amtstierarzt" durch.
(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, werdie Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienstoder die Prüfung für die Anstellung als beamtete Tierärztin/beamteter Tierarzt besitzt.

§ 4 Qualitätssicherung

Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden sind zur Durchführung von Maßnahmen der eigenen Qualitätssicherung verpflichtet. Sie haben eine fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

§ 5 Durchführung der Überwachungsaufgaben

(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben stehen den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden jeweils die Befugnisse der in § 1 genannten Vorschriften zu.
(2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit insbesondere für Leben und Gesundheit stehen den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden auch die den Polizeiverwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung zu.
(3) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Ermächtigung nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung

Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung der von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes beauftragten Lebensmittelkontrolleure nach § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu regeln.

§ 7 Übergangsregelungen

Verwaltungsvorgänge, die bei einem Zuständigkeitsübergang der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt.
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