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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Nied im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 12. November 2001

Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Nied im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 12. November 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Nied im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg vom 12. November 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzzweck01.01.2002
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)01.01.2002
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 5 - In-/Außer-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Aufgrund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz(WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Schutzzweck

Die Festsetzung des in § 2 beschriebenen Überschwemmungsgebiets dient dem Erhalt oder der Verbesserung der ökologischen Strukturen der Nied und ihrer Überflutungsflächen, der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und der Regelung des Hochwasserabflusses. Zur Erfüllung des Schutzzweckes werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 16,020 an der Landesgrenze, verläuft dem Lauf der Nied folgend von Niedaltdorf in Richtung Hemmersdorf, Siersburg, Eimersdorf bis Rehlingen und endet bei Gewässer-Kilometer 0,250 vor der Autobahnbrücke in Fremersdorf.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtskarte i.M. 1:50.000,
2.
Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 3).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Rehlingen-Siersburg
Gemarkung Niedaltdorf, Flur 1, 2, 3, 7, 8 und 9;
Gemarkung Groß/Hemmersdorf, Flur 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12;
Gemarkung Kerprich/Hemmersdorf, Flur 1, 10, 11, 12 und 13;
Gemarkung Büren, Flur 4 und 5;
Gemarkung Siersdorf, Flur 2, 3, 4 und 5;
Gemarkung Eimersdorf, Flur 1, 2, 3 und 4;
Gemarkung Rehlingen, Flur 12, 13 und 14;
Gemarkung Fremersdorf, Flur 5.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
1.
Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
2.
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Nied im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg vom 4. Januar 1999 (Amtsbl. S. 116) außer Kraft.

Anlage

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