ÜAnlGVOSaar
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Saarland (ÜAnlGVOSaar) Vom 22. Juli 2022

Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Saarland (ÜAnlGVOSaar) Vom 22. Juli 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Saarland (ÜAnlGVOSaar) vom 22. Juli 202211.08.2022
Eingangsformel11.08.2022
§ 1 - Zuständige Behörde11.08.2022
§ 2 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten11.08.2022
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.08.2022
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162):

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie oberste Landesbehörde, das Oberbergamt des Saarlandes mittlere Landesbehörde und das Bergamt die für den Vollzug zuständige Behörde.
(4) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt des Saarlandes, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Produktsicherheitszuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 198) außer Kraft.
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