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Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) Vom 26. Juni 2013

Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) Vom 26. Juni 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26. Juni 201323.08.2013
§ 1 - Verbandsklagerecht23.08.2013
§ 2 - Mitwirkungs- und Informationsrechte23.08.2013
§ 3 - Anerkennung23.08.2013
§ 4 - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Tierschutz23.08.2013
§ 5 - Inkrafttreten23.08.2013

§ 1 Verbandsklagerecht

(1) Eine nach § 3 anerkannte Institution (Verein, Verband oder Stiftung) kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
1.
Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),
in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und
3.
Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes.
Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind nur zulässig, wenn die nach § 3 anerkannte Institution
1.
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verwaltungsaktes oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Vorschriften des Tierschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (tierschutzrelevante Vorschriften) widerspricht,
2.
dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 2 Absatz 1 oder 2 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 muss die Institution den Erlass der Anordnung bei der zuständigen Behörde erfolglos beantragt haben.
(3) Hat die nach § 3 anerkannte Institution Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des § 2 Absatz 1 oder 2 gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(4) Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 der anerkannten Institution nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem die Institution von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte

(1) Einer nach § 3 anerkannten Institution ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben
1.
bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und
2.
vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,
soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der nach § 3 anerkannten Institution berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat einer nach § 3 anerkannten Institution auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 29 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung
[1]
gelten sinngemäß. Die nach § 3 anerkannte Institution hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.
(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung der nach § 3 anerkannten Institution bleiben unberührt.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine nach § 3 anerkannte Institution über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe findet das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1624), geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), in der jeweils geltenden Fassung
[2]
entsprechende Anwendung.
Fußnoten
[1])
SVwVfg vgl. BS-Nr. 2010-5.
[2])
SIFG vgl. BS-Nr. 2010-6.

§ 3 Anerkennung

(1) Einem Verein, einem Verband oder einer Stiftung, der oder die im Saarland eingetragen ist, erteilt die oberste Tierschutzbehörde auf Antrag die Anerkennung, wenn er oder sie
1.
nach der Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,
2.
den Sitz im Saarland hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
3.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
6.
jedem, der die Ziele der Institution unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht oder bei Institutionen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen Verein mit Sitz außerhalb des Saarlandes erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 erfüllt.
(2) In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Sie gilt für das Gebiet des Landes.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

§ 4 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Tierschutz

(1) Zur Landesbeauftragten für Tierschutz oder zum Landesbeauftragten für Tierschutz wird für die Dauer der Wahlperiode eine tierschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit durch den Landtag des Saarlandes gewählt und durch die oberste Tierschutzbehörde ernannt. Vorschlagsberechtigt sind die nach § 3 anerkannten Vereine, Verbände und Stiftungen und die Tierärztekammer des Saarlandes. Die Ernennung erfolgt widerruflich für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Tierschutz sind:
1.
Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Tierschutzes, insbesondere bei Rechtsetzungsverfahren des Landes,
2.
Beratung der Tierschutzbehörden, unter anderem im Falle von Beschwerden von Bürgern über Verstöße gegen das Tierschutzrecht,
3.
Erarbeitung von Stellungnahmen zu speziellen Tierschutzfragen für die für den Tierschutz zuständigen Behörden,
4.
Unterbreitung von Vorschlägen und Erarbeitung von Initiativen zur Verbesserung des Tierschutzes im Saarland,
5.
Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Tierschutzorganisationen,
6.
Information der Öffentlichkeit über die geleistete Tätigkeit,
7.
Abgabe eines jährlichen Tätigkeitsberichts an die Landesregierung und den Landtag des Saarlandes.
(3) Das Amt der oder des Tierschutzbeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Tierschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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