Gesetz Nr. 1087 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) Vom 8. November 1978
Gesetz Nr. 1087 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) Vom 8. November 1978
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1087 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) vom 8. November 1978 | 01.01.2002 |
§ 1 - Träger der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, allgemeine Zuständigkeit | 11.12.2020 |
§ 2 - Einzugsbereiche | 11.12.2020 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.01.2005 |
§ 4 - (aufgehoben) | 01.01.2005 |
§ 5 - Kosten und Entgelte | 11.12.2020 |
§ 6 - (aufgehoben) | 01.01.2005 |
§ 7 - Zuständigkeiten | 11.12.2020 |
§ 8 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2011 |
§ 9 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 10 - (aufgehoben) | 01.01.2005 |
§ 10a | 01.01.2014 |
§ 1 Träger der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, allgemeine Zuständigkeit
(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Regionalverband Saarbrücken. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz Dritter bedienen.
(2) Die Beseitigungspflichtigen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung einen Zweckverband bilden oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen. Kommt eine Vereinbarung über die Verbandssatzung oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht zustande, so bildet die zuständige Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften der §§ 12 und 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung unter Festsetzung der Verbandssatzung den Zweckverband oder setzt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung fest.
(3) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
(Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)
und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte sowie für den Vollzug von sonstigen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 2 Einzugsbereiche
(1) Das gemäß § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und Leistungsfähigkeit vorhandener Beseitigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Betrieb der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sofern überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auch außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1, wenn sie
1.
auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
2.
in Einzelfällen auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben oder
3.
durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(aufgehoben)
§ 5 Kosten und Entgelte
(1) Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der jeweils geltenden Fassung erhebt für die Beseitigung von den Besitzern tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen. Zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln sowie das Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach im Kalenderjahr abgelieferten tierischen Nebenprodukten ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.
(2) Der Beseitigungspflichtige kann vom Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
in der jeweils geltenden Fassung
[5]
auf der Grundlage einer Satzung
[6]
erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
(3) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung kann vorbehaltlich vertraglicher Regelungen mit den nach § 1 zuständigen Körperschaften bestimmen, ob er Entgelte nach kommunalabgaben-rechtlichen Grundsätzen wie Gebühren oder in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (verkündet am 18. Dezember 1953; BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), kalkuliert. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Übersteigen die Erlöse für die bei der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte gewonnenen Produkte nicht nur vorübergehend insgesamt den Aufwand für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung nicht unerheblich, so ist dem Besitzer der tierischen Nebenprodukte eine Vergütung zu gewähren. Für die Festsetzung der Ansätze für die Vergütungen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Für die Entfernung und Beseitigung von Vieh im Sinne des Satzes 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in der jeweils geltenden Fassung, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), werden, falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht, weder Gebühren und Ausla-gen nach diesem Absatz noch Entgelte nach Absatz 2 erhoben. Werden sonstige Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes, für das die Tierbesitzer tierseuchenkassenbeitragspflichtig sind und für die gemäß Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes Beiträge erhoben werden, abgeholt, gesammelt, befördert, gelagert, be-handelt, verarbeitet und endgültig beseitigt, so werden vom Tierbesitzer Gebühren nach Absatz 1 in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Gebührenanteile erhoben, die auf die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung dieser Tierkörper entfallen. Für Tierkörper von Vieh, für die keine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse des Saarlandes besteht und für die keine Kasse errichtet wurde, trägt der Besitzer die gesamten Kosten für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln sowie das Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung. Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Besitzer seiner Bestandsmelde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse des Saarlandes nicht fristgerecht nachgekommen ist. Im Übrigen trägt der Beseitigungspflichtige die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Falltieren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, tragen diese Kosten für die Beseitigung von Falltieren die nach § 1 zuständigen Körperschaften.
(6) Die Tierseuchenkasse des Saarlandes und das Land erstatten den Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 je ein Drittel der von diesen gemäß Absatz 5 Satz 5 zu tragenden Kosten. Der Erstattungsbetrag der Tierseuchenkasse des Saarlandes enthält für beitragspflichtige Tiere, für die eine Kasse eingerichtet wurde, die nach Absatz 5 Satz 2 vom Besitzer der Tierkörper zu erhebenden Gebühren und Entgelte.
(7) Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse des Saarlandes sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte die Abrechnung dieser Kosten des Inhabers der Beseitigungseinrichtung zu prüfen. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(8) Die Tierseuchenkasse des Saarlandes erhebt beim Besitzer der Tierkörper von Vieh die Gebühren oder Entgelte nach Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2. Der sich auf mindestens 25 von Hundert belaufende Anteil wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Tierseuchenkasse des Saarlandes auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung beschließt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und ist von ihm im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Kostengläubigerin ist die Tierseuchenkasse des Saarlandes. Können die Kosten beim Kostenschuldner nicht beigetrieben werden, kann das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden.
(9) Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, dem für tierische Nebenprodukte zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anforderung sowie der Tierseuchenkasse des Saarlandes jährlich die erforderlichen Daten zum Zwecke der Ermittlung von einheitlichen Kostensätzen sowie monatlich die Daten mitzuteilen, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch den Besitzer von Vieh im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 zu ermitteln. Die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, hat der Inhaber der Beseitigungseinrichtung zwei volle Kalenderjahre geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes kann dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben für vorstehenden Zweck erforderlich ist, die Daten der Tierbesitzer zur Verfügung stellen.
Fußnoten
[5])
KAG vgl. BS-Nr. 6140-1.
[6])
Vgl. Gebührensatzung vom 26. November 2004 a.a.O. (FN 3).
§ 6
(aufgehoben)
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte sowie für den Vollzug von sonstigen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind:
1.
im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 27 Abs. 1 Satz 3, Anhang IV Kapitel II Nr. 3 und Kapitel V Nr. 13, Anhang V Kapitel I Nr. 4 und 5, Kapitel III Methode 7 Nr. 1 für die Zulassung der Methode selbst, Kapitel V Nr. 1 und 4, Anhang VI Kapitel I Nr. 2 und 8, Kapitel II Nr. 3 und 14, Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
2.
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 für die Erteilung der Genehmigung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
3.
im Übrigen das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Landesamt wirkt auf Anforderung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 12 Abs. 2 und 3 mit.
(2) Zuständige Behörden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie für die Festsetzung eines Entgeltes nach § 11 Abs. 3 das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
2.
im Übrigen das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Das für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten sowie nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu ergänzen oder zu ändern, für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
(3) Die zuständige Behörde erlässt die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften. Die Aufgaben des Vollzugs, der Überwachung und der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften werden als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.
(4) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen.
§ 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz gebildete Zweckverbände gelten als nach § 1 dieses Gesetzes gebildete Zweckverbände.
(2) Die aufgrund § 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz durch Rechtsverordnung
[4]
festgelegten Einzugsbereiche gelten als Einzugsbereiche im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bis zum Erlass neuer Regelungen nach § 5 gelten die aufgrund des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz festgelegten Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) fort.
Fußnoten
[4])
Vgl. BS-Nr. 7831-25-1.
§ 10
(aufgehoben)
§ 10a
§ 5 Absatz 5, 6 und 8 sowie Absatz 9 Satz 1 gelten über den 31. Dezember 2013 hinaus fort, soweit EU-Recht nicht entgegensteht.
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