TarifVergabeG§13V SL
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Verordnung über ein Kontrollsystem gemäß § 13 Absatz 2 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz Vom 9. Juni 2022

Verordnung über ein Kontrollsystem gemäß § 13 Absatz 2 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz Vom 9. Juni 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über ein Kontrollsystem gemäß § 13 Absatz 2 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz vom 9. Juni 202201.07.2022
Eingangsformel01.07.2022
§ 1 - Einrichtung einer Prüfbehörde01.07.2022
§ 2 - Meldung öffentlicher Aufträge an die Prüfbehörde Tariftreue01.07.2022
§ 3 - Aufgabe der Prüfbehörde Tariftreue01.07.2022
§ 4 - Durchführung der Kontrollen01.07.2022
§ 5 - Mitwirkungspflichten der öffentlichen Auftraggeber01.07.2022
§ 6 - Sanktionsempfehlung01.07.2022
§ 7 - Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit01.07.2022
§ 8 - Unterrichtungspflichten der Prüfbehörde Tariftreue01.07.2022
§ 9 - Übergangsregelung01.07.2022
§ 10 - Inkrafttreten01.07.2022
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1 Einrichtung einer Prüfbehörde

(1) Zur Umsetzung des in § 13 Absatz 2 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes aufgeführten Kontrollsystems wird eine Prüfbehörde in dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium eingerichtet.
(2) Diese Kontrolleinrichtung trägt den Namen „Prüfbehörde Tariftreue“.

§ 2 Meldung öffentlicher Aufträge an die Prüfbehörde Tariftreue

(1) Die öffentlichen Auftraggeber informieren die Prüfbehörde Tariftreue zeitnah, möglichst in elektronischer Form, über alle von ihnen vergebenen und unter das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz fallenden Aufträge.
(2) Die Vergabemeldungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben umfassen:
Vergabenummer (falls vorhanden), Auftragsgegenstand unter Bezeichnung der Maßnahme, Auftragswert in netto, Vergabestelle, Leistungsbeginn, Leistungsende, ausführendes Unternehmen und Ort der Auftragsausführung. Soweit der öffentliche Auftraggeber bereits eine CSBF-Vergabemeldung zu erstellen hat, kann diese zur Erfüllung der Meldepflicht an die Prüfbehörde weitergeleitet werden.
(3) Die Prüfbehörde Tariftreue erstellt ein Meldeformular, welches von den öffentlichen Auftraggebern verwandt werden kann.
(4) Die Kontaktadresse für die Vergabemeldungen sowie das Meldeformular nach Absatz 3 werden auf der Internetseite
www.tarifregister.saarland.de
veröffentlicht.

§ 3 Aufgabe der Prüfbehörde Tariftreue

Aufgabe der Prüfbehörde Tariftreue ist es, zu kontrollieren, ob die gemäß §§ 3 bis 7 und § 9 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes festgeschriebenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durch die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfbehörde auch zu kontrollieren, ob diese Verpflichtungen in entsprechenden Verpflichtungserklärungen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden.

§ 4 Durchführung der Kontrollen

(1) Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen stehen der Prüfbehörde Tariftreue alle in § 12 Absatz 2 und § 13 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes aufgeführten Rechte entsprechend zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere das Recht,
1.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten bei den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge sowie die weiteren Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Kalkulationsunterlagen nehmen und hierzu Auskünfte verlangen. Darüber hinaus dürfen die kontrollierenden Personen auch Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Dabei sind die Unterlagen bezüglich prüfungsirrelevanter, personenbedingter Beschäftigungsdaten zu schwärzen, es sei denn, es liegt ein konkreter Verdachtsfall vor. Der jeweilige Auftragnehmer sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
2.
zu verlangen, dass die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer der Prüfbehörde Tariftreue in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen übermitteln. Automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die neben den zur Prüfung erforderlichen Daten weitere Daten enthalten, dürfen hierbei ohne vorherige Aussonderung der weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
In diesem Fall hat die Prüfbehörde Tariftreue die Daten zu trennen und die nicht für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einer Verpflichtungserklärung nach §§ 3 bis 7 und § 9 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz erforderlichen Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen oder aber der Überprüfung der einzuhaltenden Kernarbeitsbedingungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen der Auftragnehmer und deren Nachunternehmer zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen,
3.
die Personalien der in den Geschäftsräumen, auf dem Grundstück oder in den Beförderungsmitteln der Auftragnehmer und ihrer Nachunternehmer angetroffenen Personen zu überprüfen. Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Prüfbehörde diese Personen zu deren Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.
(3) Die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer - bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen - haben sämtliche prüfrelevanten geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 2 werden im Regelfall nicht angekündigt und von mindestens zwei Personen durchgeführt.

§ 5 Mitwirkungspflichten der öffentlichen Auftraggeber

(1) Anlässlich einer Kontrolle durch die Prüfbehörde Tariftreue haben die öffentlichen Auftraggeber Auskünfte über den Inhalt und den Umfang der öffentlichen Aufträge im Sinne von § 1 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes zu erteilen und die in ihrem Besitz vorhandenen prüfungsrelevanten Unterlagen zu übersenden. Hierbei handelt es sich um die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsentgelte und der darauf beruhenden Kalkulationsunterlagen.
(2) Die Prüfbehörde Tariftreue fordert die Auskünfte nach Absatz 1 durch schriftliche Verfügung beim öffentlichen Auftraggeber an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

§ 6 Sanktionsempfehlung

(1) Hat die von der Prüfbehörde Tariftreue durchgeführte Kontrolle einen Verstoß des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz ergeben, so spricht die Prüfbehörde Tariftreue gegenüber dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber, dessen Vergabe von diesem Verstoß betroffen ist, eine Sanktionsempfehlung aus.
(2) Der in Absatz 1 näher bezeichnete öffentliche Auftraggeber informiert die Prüfbehörde Tariftreue zeitnah über die Umsetzung dieser Empfehlung. Sollte er von dieser abweichen, hat er die konkreten Gründe hierfür darzulegen.

§ 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 1066) wurden die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Behörden als Unterstützungsbehörden der Behörden der Zollverwaltung in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen. Damit wird der gegenseitige Austausch von Erkenntnissen über Mindestlohn- und Mindestentgeltunterschreitungen gewährleistet. Einzelheiten werden im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt.

§ 8 Unterrichtungspflichten der Prüfbehörde Tariftreue

(1) Die Prüfbehörde Tariftreue hat die von einer Kontrolle betroffenen öffentlichen Auftraggeber über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle zeitnah zu informieren.
(2) Die Prüfbehörde Tariftreue unterrichtet die Behörden der Zollverwaltung und die diese nach § 6 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), unterstützenden Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen Gesetze gemäß § 6 Absatz 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Sie übermittelt den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Stellen die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.

§ 9 Übergangsregelung

Vergabeverfahren, die vor dem 17. Dezember 2021 eingeleitet worden sind, werden gemäß § 18 Absatz 1 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen. Die Prüfung der darauf beruhenden öffentlichen Aufträge erfolgt durch die Prüfbehörde Tariftreue entsprechend den Regelungen des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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