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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1118 über die Gründung des Talsperrenverbandes Nonnweiler (Talsperrenverbandgesetz Nonnweiler) Vom 30. Januar 1980

Gesetz Nr. 1118 über die Gründung des Talsperrenverbandes Nonnweiler (Talsperrenverbandgesetz Nonnweiler) Vom 30. Januar 1980
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 176 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1118 über die Gründung des Talsperrenverbandes Nonnweiler (Talsperrenverbandgesetz Nonnweiler) vom 30. Januar 198001.01.2002
§ 1 - Zweck des Gesetzes15.11.2019
§ 2 - Aufgaben des Verbandes15.11.2019
§ 3 - Mitglieder des Verbandes17.12.2021
§ 4 - Anzuwendende Vorschriften, Übergangsregelungen15.11.2019
§ 5 - Aufsicht15.11.2019
§ 6 - Prüfung der Haushaltsführung01.01.2002
§ 7 - Inkrafttreten15.11.2019

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zur Sicherung der Trink- und Brauchwasserversorgung, zur Durchführung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Niedrigwasseraufhöhung sowie zur Förderung des Fremdenverkehrs im Saarland wird ein Verband gegründet, der den Namen „Talsperrenverband Nonnweiler“ führt.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und der Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (RGBI. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 13 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, durch den Ausbau der Prims und des Altbaches zu einer Talsperre und durch den Betrieb dieser Talsperre und der dazugehörenden Anlagen
1.
die Trink- und Brauchwasserversorgung zu sichern,
2.
die Wasserentnahmemöglichkeiten in Niedrigwasserzeiten durch Niedrigwasseraufhöhung zu erweitern und zu sichern,
3.
die Vorflut aus Gründen des Hochwasserschutzes zu regeln.
(2) Der Verband kann Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben im Rahmen und im Zusammenhang mit der Wasserversorgung übernehmen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen durchführen. Art und Umfang der erweiterten Aufgaben und der durchzuführenden Maßnahmen sind in der Verbandssatzung
[1]
zu bestimmen.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 5. November 1980 (Amtsbl. 1981 S. 68), geändert durch Satzung vom 21. März 2002 (Amtsbl. S. 1043).

§ 3 Mitglieder des Verbandes

(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1.
das Saarland,
2.
der Landkreis St. Wendel.
(2) Dem Verband können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als weitere Mitglieder die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken beitreten.
(3) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann ein Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Verband erklären, wenn es durch das Verbandsunternehmen nicht oder nicht mehr begünstigt ist und wenn dadurch die Durchführung des Verbandsunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Als Begünstigung im Sinne dieser Bestimmung gilt es auch, wenn ein Verbandsmitglied nicht unmittelbar aus dem Verbandsunternehmen Nutzen zieht, sondern im Verband die Interessen der in seinem Gebiet befindlichen Gebietskörperschaften wahrnimmt und diese durch das Verbandsunternehmen begünstigt sind. § 24 des Wasserverbandsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch zu erklären und wird mit Ende des nach Zugehen der Austrittserklärung folgenden Rechnungsjahres wirksam.

§ 4 Anzuwendende Vorschriften, Übergangsregelungen

(1) Auf den Verband finden, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes und der Verordnung über Wasser- und Bodenverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Festsetzung des Haushaltsplans und der Beiträge sowie die Entlastung des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §§ 1 bis 87 LHO gelten entsprechend, soweit die in Satz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen keine entgegenstehende Regelung enthalten.
(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz werden Satzungen des Verbandes vom Verbandsausschuss oder der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) § 23 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz findet auf den Verband keine Anwendung.

§ 5 Aufsicht

Die Aufsicht über den Verband führt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 6 Prüfung der Haushaltsführung

Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushaltsführung des Verbandes.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1980 in Kraft.
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