Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk Vom 16. September 2022
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk Vom 16. September 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk vom 16. September 2022 | 01.10.2022 |
Eingangsformel | 01.10.2022 |
§ 1 - Entgelt | 01.10.2022 |
§ 2 - Arbeitszeit | 01.10.2022 |
§ 3 - Zuschläge | 01.10.2022 |
§ 4 - Urlaub | 01.10.2022 |
§ 5 - Zusätzliches Urlaubsgeld | 01.10.2022 |
§ 6 - Jahressonderzahlung | 01.10.2022 |
§ 7 - Tarifvertragliche Regelungen | 01.10.2022 |
§ 8 - Diskriminierungsverbot | 01.10.2022 |
§ 9 - Ausnahmeregelung | 01.10.2022 |
§ 10 - Übergangsregelung | 01.10.2022 |
§ 11 - Inkrafttreten | 01.10.2022 |
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Schreinerhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:
§ 1 Entgelt
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht von der beruflichen Bezeichnung, sondern von der Tätigkeit bzw. der Arbeitsaufgabe der Beschäftigten abhängig.
Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs sind sämtliche von den Beschäftigten ausgeführten Arbeiten nicht für sich, sondern insgesamt zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist die Eingruppierung so vorzunehmen, dass sie der Tätigkeit bzw. dem Aufgabenbereich am nächsten kommt.
Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Entgeltansprüche abgeleitet werden. Üben Beschäftigte nicht nur vertretungsweise nach Entgeltgruppen verschiedenartige Tätigkeiten aus, so erfolgt die Eingruppierung in diejenige Gruppe, welche ihren überwiegenden Tätigkeiten entspricht.
Tätigkeiten | Stundenlohn | Monatsentgelt |
brutto in Euro | brutto in Euro | |
E1Sehr einfache Arbeiten, die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können. | 12,00 | 1 983,60 |
E2Einfache Arbeiten, die weitgehend festgelegt sind und ein Einarbeiten von bis zu drei Monaten erfordern. | 14,58 | 2 409,30 |
E3Einfache Arbeiten, die überwiegend festgelegt sind und ein Anlernen von bis zu einem Jahr erfordern. | 16,40 | 2 710,46 |
E4Arbeiten, die überwiegend festgelegt sind und Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Teilbereich eines Ausbildungsberufes erfordern. | 17,31 | 2 861,04 |
E5Facharbeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung und aus mehrjähriger Berufserfahrung erfordern. | 18,22 | 3 011,62 |
E6Facharbeiten mit erhöhten Anforderungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Gruppe E5 und eine zusätzliche fachspezifische Weiterbildung erfordern, und Vorarbeiter. | 20,04 | 3 312,78 |
E7Besonders schwierige Facharbeiten, insbesondere mit der Verantwortung für die Durchführung von Projekten. Dazu sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, langjährige Berufserfahrung und entsprechende Weiterbildung erforderlich sind (z. B. Meisterprüfung oder Holztechniker). | 21,86 | 3 613,94 |
E8Fachübergreifende Arbeiten mit Verantwortung für die Durchführung verschiedener Projekte oder für einzelne Betriebsteile, die mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Gruppe E7 erfordern. | 23,68 | 3 915,11 |
E9Arbeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium vermittelt werden. | 26,42 | 4 366,85 |
E10Arbeiten wie E9 mit Verantwortung in der Unternehmensleitung. | 29,15 | 4 818,59 |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden und ist gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.
Für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen kann im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung eine Wochenarbeitszeit zwischen null und 45 Stunden vereinbart werden. Eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden darf dabei nicht überschritten werden.
§ 3 Zuschläge
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet.
Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit nach § 2.
Die Zuschläge betragen
a) | für Mehrarbeit: | 25 %, |
b) | für Nachtarbeit (23.00 bis 6.00 Uhr), | 10 %, |
sofern sie gleichzeitig Mehrarbeit ist | 35 %, | |
c) | Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) | 75 %, |
d) | Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) | 75 %, |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.
§ 4 Urlaub
Der Jahresurlaub ist nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre gestaffelt und beträgt
im 1. und 2. Beschäftigungsjahr | 24 Urlaubstage, |
im 3. und 4. Beschäftigungsjahr | 25 Urlaubstage, |
im 5. und 6. Beschäftigungsjahr | 26 Urlaubstage, |
im 7. und 8. Beschäftigungsjahr | 27 Urlaubstage, |
im 9. Beschäftigungsjahr | 28 Urlaubstage, |
ab dem 10. Beschäftigungsjahr | 29 Urlaubstage. |
Ausbildungsjahre werden hierbei nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Berechnung der Urlaubstage nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ist der 1. Juli eines jeden Jahres.
Urlaubstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage, Samstage und gesetzlichen Feiertage. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
§ 5 Zusätzliches Urlaubsgeld
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Tag des Urlaubsanspruchs nach § 4 das 2,2-fache des Stundenentgelts der Gruppe E5 im Januar eines Jahres. Der Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags.
§ 6 Jahressonderzahlung
Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt
bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten | 49 %, |
nach einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten | 55 % |
des Bruttomonatsverdienstes des Monats Januar des Auszahlungsjahres.
Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit.
Die Sonderzahlung wird am 1. Dezember jeden Jahres fällig.
Für die Feststellung des Bruttomonatsverdienstes gilt:
Es gehören dazu: Entgelt, Urlaubsentgelt, gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie Kuren und Schonzeiten.
Es gehören nicht dazu: Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Montagezuschläge, Auslösungen, Verpflegungszuschüsse, Werkzeuggeld, Kurzarbeitergeld sowie Zahlungen im Krankheitsfalle, die nicht aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgen, sowie zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen.
§ 7 Tarifvertragliche Regelungen
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
§ 8 Diskriminierungsverbot
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 9 Ausnahmeregelung
Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
§ 10 Übergangsregelung
Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Oktober 2022 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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