Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 12. April 1988
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 12. April 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom 12. April 1988 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Preisbehörden | 04.02.2006 |
§ 2 - Aufgaben der obersten Preisbehörde | 01.01.2002 |
§ 3 - Aufgaben der unteren Preisbehörden | 01.01.2002 |
§ 4 - Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen | 01.01.2008 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122)
, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die
Landesregierung:
§ 1 Preisbehörden
1.
Oberste Preisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
2.
Untere Preisbehörden sind die Gemeinden.
§ 2 Aufgaben der obersten Preisbehörde
Die oberste Preisbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Preisbehörden aus. Sie ist zuständig für die Preisbildung und die Preisüberwachung, soweit sich nicht aus § 3 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.
§ 3 Aufgaben der unteren Preisbehörden
Die unteren Preisbehörden haben auf Weisung der obersten Preisbehörde Preisbeobachtungen durchzuführen. Sie sind zuständig für die den Preisbehörden obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Preisüberwachung, insbesondere zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429)
[1]
und der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580).
Fußnoten
[1])
Vorschrift aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257).
§ 4 Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen
Die Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen wird übertragen
1.
den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten für Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in seiner jeweils geltenden Fassung und
2.
den Gemeinden für Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit § 8 der Preisangabenverordnung.
§ 5 In-Kraft-Treten
1.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Preisbehörden im Saarland vom 17. Februar 1961 (Amtsbl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), außer Kraft.
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