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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten zur Funktionsprüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 1. März 1993

Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten zur Funktionsprüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 1. März 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten zur Funktionsprüfung von Pflanzenschutzgeräten vom 1. März 199301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 504.02.2006
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)
[1]
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 2. April 1987 (Amtsbl. S. 457) verordnet das
Ministerium für
Wirtschaft
:
[2]
Fußnoten
[1])
PflSchG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und 3512), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).
[2])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nrn. 8.03 und 8.05 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.

§ 1

Die amtliche Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten entsprechend der Kontrollordnung (§ 5 Abs. 3) erfolgt durch anerkannte Kontrollwerkstätten. Die Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt - erteilt auf Antrag einen Anerkennungsbescheid.

§ 2

Gewerbebetriebe des Landmaschinenhandwerks können auf Antrag von der Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt - als Kontrollwerkstätten für die Durchführung der funktionstechnischen Überprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten amtlich anerkannt werden.

§ 3

Die Anerkennung der Kontrollwerkstätten kann erfolgen, wenn
1.
der Betriebsinhaber die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
2.
der Betrieb über Mitarbeiter verfügt, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich besonders ausgebildet sind,
3.
im Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 4

Die Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt -erteilt den Anerkennungsbescheid und vergibt Anerkennungsschilder für anerkannte Kontrollwerkstätten.
Die Anerkennung der Kontrollwerkstätten ist gebührenpflichtig.

§ 5

(1) Die Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt -führt ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollwerkstätten.
(2) In einem Abstand von höchstens zwei Jahren oder bei Bekanntwerden von Mängeln werden die Kontrollwerkstätten von der Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt überprüft.
(3) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung der Pflanzenschutzgeräte und der anwendbaren Kontrollinstrumente erstellt die Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt eine Kontrollordnung.

§ 6

Eine anerkannte Kontrollwerkstätte ist berechtigt, das Anerkennungsschild öffentlich auszuhängen sowie nach Kontrolle und nachgewiesener Funktionstüchtigkeit der Pflanzenschutzgeräte Kontrollplaketten anzubringen.

§ 7

Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
1.
den Beauftragten der Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt - während der Geschäftszeiten die Inaugenscheinnahme der Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3.
der Landwirtschaftskammer für das Saarland - Pflanzenschutzamt - jährlich die Anzahl der Pflanzenschutzgeräte zu melden, die mit einer Kontrollplakette versehen wurden.

§ 8

Die Anerkennung der Kontrollwerkstätten ist zu widerrufen, wenn
1.
der Betrieb seine Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt,
2.
eine der Voraussetzungen der Kontrollordnung nicht mehr erfüllt wird,
3.
der Betrieb den Widerruf selbst beantragt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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