Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau (Öko-Landbau-Mitwirkungsverordnung - ÖLM-VO) Vom 26. April 2012
Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau (Öko-Landbau-Mitwirkungsverordnung - ÖLM-VO) Vom 26. April 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. S. 1363) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau (Öko-Landbau-Mitwirkungsverordnung - ÖLM-VO) vom 26. April 2012 | 17.05.2012 |
Eingangsformel | 17.05.2012 |
§ 1 - Mitwirkung privater Kontrollstellen | 17.05.2012 |
§ 2 - Inkrafttreten | 18.12.2020 |
Aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387),
1
verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Fußnoten
1)
Vgl. BS-Nr. 780-2-7.
§ 1 Mitwirkung privater Kontrollstellen
(1) Die für das Saarland nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Öko-Landbaugesetzes zugelassenen Kontrollstellen wirken neben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes mit, indem sie
1.
die Aufgaben wahrnehmen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 3. Oktober 2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union offen gelassen ist, ob sie durch eine Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
2.
Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Tätigkeit der Unternehmen entgegennehmen und diese unverzüglich an die Landwirtschaftskammer für das Saarland weiterleiten,
3.
überwachen, ob die Anordnungen der Landwirtschaftskammer für das Saarland nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten werden, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
4.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18. September 2008, S. 1) für die Verwendung von nicht ökologischem vegetativem Vermehrungsmaterial, ausgenommen bei nicht ökologischem Saatgut und nicht ökologischen Pflanzkartoffeln, prüfen und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Entscheidung weiterleiten,
5.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für die Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Saatgut und nicht ökologisch erzeugten Pflanzkartoffeln entgegennehmen und erteilte Genehmigungen bekannt geben,
6.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund einer nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der Kommission erlassenen Ausnahme von den Produktionsvorschriften prüfen und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Entscheidung weiterleiten.
(2) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens 10 vom Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrollierten Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.
(3) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Absatz 14 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen.
(4) Die Kontrollstellen haben der Landwirtschaftskammer für das Saarland jederzeit Auskunft über die Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu geben. Die Kontrollstellen prüfen die Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmer und leiten die Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme an die Landwirtschaftskammer für das Saarland weiter.
(5) Die Kontrollstellen lassen die von ihnen im Rahmen des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gezogenen Proben durch leistungsfähige Prüflaboratorien analysieren.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 6. August 2009 (Amtsbl. S. 1394) außer Kraft.
Feedback