Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019
                            Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen  Vom 25. Juli 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 25. Juli 2019 | 09.08.2019 | 
| Eingangsformel | 09.08.2019 | 
| § 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen | 09.08.2019 | 
| § 2 - Beschreibung der ausgegliederten Fläche | 09.08.2019 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 09.08.2019 | 
| Anlage | 09.08.2019 | 
                            Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen
                            Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.) wird geändert, sodass das Flurstück 58, Flur 5, der Gemarkung Steinbach, Ottweiler, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschreibung der ausgegliederten Fläche
                            Die ausgegliederte Fläche ist nördlich der Ortslage Steinbach gelegen und umfasst o. g. Flurstück. Sie befindet sich in einem Straßendreieck aus der nordwestlich verlaufenden B 420, der südlich gelegenen L 288 und einem Feldwirtschaftsweg. Es handelt sich dabei um eine ackerbaulich genutzte Fläche, welche eine Größe von 1,23 ha umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Stadt Ottweiler plant dort eine Grüngut-Sammelstelle zu errichten, wofür der Bebauungsplan mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Grüngut-Sammelplatz Ottweiler“ aufgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
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