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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe Vom 26. März 2004

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe Vom 26. März 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. S. 556)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe vom 26. März 200416.04.2004
Eingangsformel16.04.2004
§ 1 - Schutzgebiet10.07.2020
§ 2 - Schutzzweck16.04.2004
§ 3 - Verbote16.04.2004
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 5 - Ausnahmen16.04.2004
§ 6 - Schutz- und Pflegemaßnahmen04.02.2006
§ 7 - Duldungspflicht16.04.2004
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten16.04.2004
§ 9 - In-Kraft-Treten16.04.2004
Anlage16.04.2004
Auf Grund des § 17 Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, 482), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
,
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 1.575 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst Hangflächen und Höhenzüge rechts der Blies zwischen dem Stadtteil Ballweiler und dem Ortsteil Bliesmengen und einen Talabschnitt des Mandelbaches oberhalb des Ortsteiles Habkirchen. Inselartig ausgenommen bleiben die Flächen des Golfplatzes Katharinenhof einschließlich Erweiterung und die Kuppe des Hanickel sowie die Kernzonen der Biosphäre Bliesgau Nummer 3 Kalbenberg Süd auf den Gemarkungen Ballweiler, Rubenheim und Wolfersheim, 58,8 Hektar, und Nummer 9 Ehemaliges Kalkbergwerk auf der Gemarkung Gersheim, 76,5 Hektar sowie die Kernzonen der Biosphäre Bliesgau Nummer 3: Kalbenberg Süd auf den Gemarkungen Ballweiler, Rubenheim und Wolfersheim, 31 Hektar, und Nummer 9: Ehemaliges Kalkbergwerk auf der Gemarkung Gersheim, 76 Hektar.
Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den anhängenden beiden Übersichtskarten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
Von dem Naturschutzgebiet sind Grundstücke betroffen in der
Stadt Blieskastel (180 ha)
Gemarkung Ballweiler (83 ha)
Gemarkung Wolfersheim (97 ha)
Gemeinde Gersheim (1.065 ha)
Gemarkung Rubenheim (339 ha)
Gemarkung Herbitzheim (84 ha)
Gemarkung Gersheim (235 ha)
Gemarkung Reinheim (407 ha)
Gemeinde Mandelbachtal (330 ha)
Gemarkung Erfweiler-Ehlingen (114 ha)
Gemarkung Bebelsheim (6 ha)
Gemarkung Habkirchen (206 ha)
Gemarkung Bliesmengen-Bolchen (14 ha).
(3) Die parzellengenaue Abgrenzung des Naturschutzgebiets ist in Karten M 1:2.500 mit Randsignatur und Parzellennummern wiedergegeben. Diese Karten werden im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde - verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Saarpfalz-Kreises. Die Karten können bei den genannten Behörden eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung gemäß § 17 SNG erfolgt
1.
zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42)
[2]
für:
a)
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, wie Kalk-Halbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, Orchideen-Kalk-Buchenwald und Eichen-Hainbuchenwald,
b)
Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, wie z.B. Skabiosen-Scheckenfalter, Großer Feuerfalter, Schwarzblauer Bläuling und Gelbbauchunke;
2.
zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. EWG Nr. L 103/1) zuletzt geändert durch
Richtlinie 97/49 EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. 223/9)
[3]
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten gemäß Anhang I, wie z. B. Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Heidelerche, Neuntöter;
3.
zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten einer großflächigen, alten und gewachsenen, vielfältig strukturierten und traditionell extensiv genutzten Kulturlandschaft auf Muschelkalk mit ihren seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und Tierarten;
4.
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die durch das Relief, vielfältige Nutzungsarten (Wald, Wiesen, Weiden, Magerrasen) und markante Landschaftselemente (Säume, Gehölze, Baumgruppen, Felspartien und Trockenmauern) mit hohem Natürlichkeitsgrad zum Ausdruck kommt;
5.
für landeskundliche, wissenschaftliche Untersuchungen der geomorphologischen und geologischen Besonderheiten der Tier- und Pflanzengemeinschaften und ökologischer Zusammenhänge.
Fußnoten
[2])
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).
[3])
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36).

§ 3 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind - mit Ausnahme der in § 4 festgelegten Handlungen - alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.
das Naturschutzgebiet unbefugt mit Kraftfahrzeugen zu befahren,
3.
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
4.
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
5.
in den Wasserhaushalt des Gebiets einzugreifen, einschließlich Bau von Drainagen,
6.
Hunde frei laufen zu lassen,
7.
Flächen umzubrechen,
8.
chemische Mittel zum Pflanzenschutz bzw. zur Pflanzenvernichtung einzusetzen.

§ 4 Zulässige Handlungen

1.
Die den besonderen Landschaftswert im Sinne des Schutzzwecks erhaltende land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist auf bisher bewirtschafteten Flächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zulässig mit den Maßgaben, dass
-
kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen und keine Nachsaat erfolgen,
-
keine oder am Entzug bemessende Düngung unter Ausschluss von Gülle und Klärschlamm erfolgt,
-
auf Grünland keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt,
-
Mähwiesen ein- bis zweischürig gemäht werden,
-
Beweidung nur auf bisher beweideten Flächen oder nach den flächenbezogenen Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans erfolgt,
-
in Waldbeständen nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus gewirtschaftet wird, wobei insbesondere kahlschlagsfreie Einzelstammnutzung erfolgt,
-
ein Totholz- bzw. Biotopholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleibt,
-
Umwandlung von Nadelholzbeständen bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände erfolgt,
-
Neuanpflanzungen von Obstbäumen nur mit hochstämmigen regionaltypischen Sorten erfolgen.
2.
Die Fischerei ist im Rahmen bestehender Eigentümerrechte und Pachtverträge zulässig.
3.
Die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638)
[4]
zulässig.
4.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
5.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Arbeiten an Leitungsnetzen und Straßen gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Beleuchtungs-Einrichtungen sollen mit Insekten schonenden Leuchtmitteln nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden (Natrium-Dampflampen).
6.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 1. November zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 2½ Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
7.
Baumaßnahmen für querende Ver- und Entsorgungsleitungen sind zulässig; die §§ 11 bis 15 SNG bleiben unberührt.
8.
Baumaßnahmen für einen Ausbau der bestehenden Landstraße 105 auf den Regelquerschnitt 9,5 (RAS-Q, 1996) und den Anbau eines Radweges entlang der Bundesstrasse 423 sind unter Beachtung der Ergebnisse der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß
§ 34 BNatSchG und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 10 ff. SNG zulässig.
9.
Das Grundstück der Gemarkung Reinheim, Nr. 3766, darf als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt werden. Der bestehende Schuppen von 340 m² bebaute Grundfläche darf noch auf max. 400 m² erweitert werden, wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt.
10.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)
[5]
in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde.
11.
Das Sammeln von Beeren, Kräutern, Früchten und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.
12.
Die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung ist in dem Maß zulässig, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt.
Fußnoten
[4])
SJG vgl. BS-Nr. 792-1.
[5])
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.

§ 5 Ausnahmen

Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach § 4 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung oder für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.

§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet ist durch den Zweckverband „Saar-Blies-Gau/Auf der Lohe“ ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt worden. Er wird vom Zweckverband - ersatzweise vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - bei Bedarf in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz fortgeschrieben; auf Waldflächen erfolgt die Fortschreibung in Abstimmung mit dem SaarForst Landesbetrieb.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Zweckverband „Saar-Blies-Gau/Auf der Lohe“ - ersatzweise vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - oder unter Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. Die Empfehlungen für die Pflege von Biotopflächen in der offenen Landschaft vom 28. September 1995 (GMBl. S. 599) sollen beachtet werden.
(3) Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes gemäß § 3 Saarländisches Waldgesetz
[6]
werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom Forstbetrieb in Abstimmung mit dem Zweckverband Saar-Blies-Gau/Auf der Lohe - ersatzweise mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - durchgeführt.
(4) Bei Verpachtung der im Eigentum des Zweckverbandes Saar-Blies-Gau/Auf der Lohe bzw. seiner Mitgliedsgemeinden, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans für die betroffene Fläche zu beachten.
Fußnoten
[6])
LWaldG vgl. BS-Nr. 790-14.

§ 7 Duldungspflicht

Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 oder gegen Maßgaben des § 4 verstößt.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Kalbenberg“ vom 24. Oktober 1991 (Amtsbl. S. 1209), „Zwischen den Lachen-Weißrech-Hardt“ vom 31. Juli 1992 (Amtsbl. S. 930) und „Am Guldenfeld“ vom 11. Januar 1985 (Amtsbl. S. 30) außer Kraft.

Anlage

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