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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weiherbruch und Rohrbachwiesen“ Vom 14. November 1983

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weiherbruch und Rohrbachwiesen“ Vom 14. November 1983
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weiherbruch und Rohrbachwiesen“ vom 14. November 198301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz- SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Weiherbruch und Rohrbachwiesen“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 19,68 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 1. Oktober 1983 in der Gemeinde Namborn, Gemarkung Namborn, Flur 3, die Flurstücke Nr. 69, 71, 72, 82 bis 86, 97 bis 106, 134 bis 147 sowie Teile der Flurstücke Nr. 51 und 73 und in der Gemeinde Oberthal, Gemarkung Güdesweiler, Flur 6, die Flurstücke Nr. 4 und 7/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 16, 17, 18, 19/1 und 21/1.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt der topographischen Karte TKV 10 im M. 1:10.000 sowie in einer Katasterkarte M. 1:1.250 in roter Farbe dargestellt. Die Verordnung mit beiden Karten wird beim Minister für Umwelt - oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises in St. Wendel, Mommstrasse, St. Wendel. Die Verordnung mit Karten kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung eines für den Naturraum „Prims-Blies-Hügelland“ repräsentativen Bruchwaldes und die Erhaltung der extensiv bewirtschafteten Streu- und Nasswiesen mit den hier in reichem Maße vorkommenden seltenen Pflanzen- und Tiergesellschaften.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten,
1.
das Betreten außerhalb der Wege;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
4.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
5.
das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;
6.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
7.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
8.
das Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
9.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
10.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
11.
zu baden und die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
12.
die Verwendung von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln;
13.
das Abbrennen von Schilf, Hecken und anderen Pflanzenbeständen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Veränderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 4, Flur 6, Gemarkung Güdesweiler und der im Schutzgebiet liegenden Teilflächen des Flurstücks Nr. 51, Flur 3, Gemarkung Namborn, das Einbringen von Dünger und der Einsatz von chemischen Mitteln unterbleiben;
2.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
3.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 SNG Befreiung erteilt werden.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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