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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler“ Vom 17. November 1999

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler“ Vom 17. November 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler“ vom 17. November 199901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Regelungen01.01.2002
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 5 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz -SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt
als oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 48 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung „Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler“.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst den Steinberg mit aufgelassenem Steinbruch und den Hangwaldflächen. Es beinhaltet folgende Grundstücke:
Stadt St. Wendel
Gemarkung Oberlinxweiler,
Flur 14,
Flurstück Nr. 2/1
sowie Teile des Flurstücks Nr. 2/3;
Gemarkung Remmesweiler,
Flur 7,
Flurstück Nr. 1 und 2.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt
[1]
gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.200 mit Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt bei der obersten Naturschutzbehörde, Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden von jedermann eingesehen werden.
Fußnoten
[1])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Steinberges mit aufgelassenem Hartsteinbruch
-
als ökologisch bedeutsamer Waldkomplex aus Waldmeister-Buchenwald und Eichen-Edellaubbaum-Mischwald auf basenreichem Vulkanit sowie Flattergras-Buchenwald,
-
aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, da die vorkommenden Lebensgemeinschaften (Wälder, diverse Baumhecken, Gebüsche, Felsgrusfluren und Großseggenriede) in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum bieten,
-
wegen seiner hervorragenden landschaftlichen Schönheit und seltenen geologischen Gesteinsaufschlüssen.

§ 3 Regelungen

(1) Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz werden folgende nähere Regelungen getroffen:
1.
Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
-
die Nutzung einzelstamm- bis kleingruppenweise erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standortes durch natürliche Verjüngung gefördert wird,
-
ein Totholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldgesellschaften und Entwicklungsphase auf der Fläche verbleibt.
2.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sowie die jagdliche Nutzung sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig. Der sog. Silbersee darf im Brandfall durch das benachbarte Elektro-Kabel-Unternehmen als Löschteich genutzt werden.
3.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
4.
Andere als die in Nummer 1 und 2 aufgeführten Nutzungen und bauliche Maßnahmen sind verboten. Ohne Nutzungsrecht darf das Gebiet nicht befahren werden; außerhalb der vorhandenen Wege soll das Gebiet nicht betreten werden. Wild wachsende Pflanzen dürfen weder beschädigt noch entnommen oder eingebracht werden; wild lebende, nicht jagdbare Tiere dürfen weder gestört noch entnommen oder ausgesetzt werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird bei Bedarf ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Stelle der Landesforstverwaltung.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 SNG ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 SNG abgeholfen werden kann.

§ 5 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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