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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlossberg bei Hofeld“, Kreis St. Wendel Vom 16. Februar 1937

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlossberg bei Hofeld“, Kreis St. Wendel Vom 16. Februar 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1383 vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlossberg bei Hofeld“, Kreis St. Wendel vom 16. Februar 193701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1

Der Schlossberg bei Hofeld im Kreis St. Wendel wird mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Naturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 10 ha und umfasst den Gipfel des Schlossberges, Flur 2, die Parzelle 603/433 einschließlich der am Fuße des Bergkegels liegenden Grundstücke sowie Flur 2, die Parzellen Nr. 434, 435, 436, 438, 439, 440, 714/442, 443, 389, 390, 393, 653/395, 654/395, 593/391, 642/433, 606/433, 640/433 und 604/433.
(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte 1:25.000 und eine Karte 1:5.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis St. Wendel und beim Bürgermeister in Namborn.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:
a)
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b)
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige Blut saugende Insekten,
c)
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d)
die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f)
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit die Handlung nicht nach § 4 zugelassen ist.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
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