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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruwerbachtal“ Vom 10. April 1987

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruwerbachtal“ Vom 10. April 1987
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruwerbachtal“ vom 10. April 198701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Ruwerbachtal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 13,6 ha. Es umfasst nach dem Stand vom April 1987 in der Gemeinde Weiskirchen,
Gemarkung Weierweiler,
Flur 6, Flurstücke Nr. 21, 20, 46 sowie Teile der Flurstücke Nr. 19, 18, 55/17, 54/17, 16,15, 799/94;
Flur 9, Flurstücke Nr. 11/2, 11/1, 12, 13, 14, 28/15, 29/15, 16, 17, 23, 800/377, 24 sowie Teile der Flurstücke Nr. 20, 286/18;
Gemarkung Oberthailen,
Flur 1, Flurstücke Nr. 780/210, 781/234, 782/237, 783/238, 784/238, 785/240, 786/259, 787/312, 788/318, 789/384, 790/384, 791/377, 792/377, 793/370, 794/370, 797/312, 798/318, 800/377, 814/370, 599/369;
Gemarkung Unterthailen,
Flur 4, Flurstücke Nr. 269/18 sowie einen Teil des Flurstücks Nr. 286/18.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte
[2]
gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte M. 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung der Katasterkarte befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Merzig/Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig. Die Katasterkarte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung einer für den Naturhaushalt bedeutsamen Talaue mit Hochstauden, Seggenbeständen und Röhrichten. Es sollen insbesondere die typischen Pflanzen- und Tiergesellschaften der Feuchtgebiete geschützt, im Bestand gesichert und gefördert werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä., sowie das Laufen lassen von Hunden;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
5.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
6.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.
das Fischen;
8.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
9.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
10.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
11.
Das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
12.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu baden, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen;
13.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
14.
das Weiden von Vieh;
15.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
16.
das Abbrennen von Hecken und anderen Pflanzenbeständen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; erforderliche Arbeiten dürfen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September (Vegetationsperiode) durchgeführt werden;
2.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
3.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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