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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche Vom 1. Februar 2005

Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche Vom 1. Februar 2005
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2018 (Amtsbl. S. 164)
Fußnoten
*)
Verordnung ist teilunwirksam gemäß Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1274).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche vom 1. Februar 200504.03.2005
Eingangsformel04.03.2005
§ 1 - Schutzgebiet13.04.2018
§ 2 - Schutzzweck04.03.2005
§ 3 - Verbote04.03.2005
§ 4 - Ausnahmen04.03.2005
§ 5 - Schutz- und Pflegemaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht04.03.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten04.02.2006
§ 8 - In-Kraft-Treten04.03.2005
Übersichtskarte - Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Teilplan 1 - Teilplan 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Teilplan 2 - Teilplan 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Teilplan 3 - Teilplan 3 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Teilplan 4 - Teilplan 4 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Teilplan 5 - Teilplan 5 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.200504.03.2005
Auf Grund des § 17 Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 1.045 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Talflächen und teilweise die angrenzenden Hangflächen sämtlicher Bäche des Ill-Systems außerhalb der engeren Ortsbebauung. Bei unbebauten, ausgedehnten Bachauen setzt sich das Naturschutzgebiet bis in die Ortslagen fort.
Der Geltungsbereich der Verordnung ist in den anhängenden fünf Übersichtskarten, die Bestandteil dieser Verordnung sind, ersichtlich.
Von dem Naturschutzgebiet sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Tholey
(28 ha)
Gemarkung Tholey (21 ha)
Flur 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8;
Gemarkung Sotzweiler (7 ha)
Flur 5;
Gemeinde Marpingen
(384 ha)
Gemarkung Alsweiler (108 ha)
Flur 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10;
Gemarkung Marpingen (102 ha)
Flur 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13
3)
, 14, 15, 17;
Gemarkung Berschweiler (83 ha)
Flur 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23;
Gemarkung Urexweiler (91 ha)
Flur 3, 4, 7, 8, 13, 14, 17, 18 und 19;
Gemeinde Eppelborn
(258 ha)
Gemarkung Dirmingen (88 ha)
Flur 3, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 23, 24, 25, 26, 27;
Gemarkung Eppelborn (62 ha)
Flur 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11
4)
, 13, 14, 15, 16;
Gemarkung Bubach-Calmesweiler (25 ha)
Flur 4, 8, 9, 10, 13;
Gemarkung Hierscheid (8 ha)
Flur 1, 2;
Gemarkung Humes (2 ha)
Flur 5, 7;
Gemarkung Habach (18 ha)
Flur 2, 3, 4, 5;
Gemarkung Wiesbach (55 ha)
Flur 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15;
Gemeinde Illingen
(320 ha)
Gemarkung Wustweiler (59 ha)
Flur 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15;
Gemarkung Uchtelfangen (76 ha)
Flur 1, 3, 5, 6, 8, 9, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 30;
Gemarkung Illingen (43 ha)
Flur 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20;
Gemarkung Hirzweiler (52 ha)
Flur 1, 3, 4, 5, 7;
Gemarkung Welschbach (64 ha)
Flur 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15;
Gemarkung Hüttigweiler (26 ha)
Flur 1, 6, 7, 8, 9, 12;
Stadt Ottweiler
(5 ha)
Gemarkung Mainzweiler
Flur 1;
Gemeinde Schiffweiler
(5 ha)
Gemarkung Stennweiler
Flur 8;
Gemeinde Merchweiler
(45 ha)
Gemarkung Merchweiler (25 ha)
Flur 1, 2, 5, 6;
Gemarkung Wemmetsweiler (20 ha)
Flur 1, 2, 3, 4, 5, 10.
(3) Die parzellengenaue Abgrenzung des Naturschutzgebiets ist in Karten M 1:2.500 mit Randsignatur und Parzellennummern wiedergegeben. Diese Karten nebst Grundstückslisten werden im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde - verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Neunkirchen und St. Wendel. Die Karten können bei den genannten Behörden eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das amtliche Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
3)
Gemäß § 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche vom 27. März 2018 ist das Flurstück 30/12 in der Gemarkung Marpingen, Flur 13, nicht mehr Bestandteil des Naturschutzgebietes (vgl. BS-Nr. 791-60b).
4)
Gemäß § 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche vom 27. März 2018 sind die Flurstücke 85/19 sowie 85/20 in der Gemarkung Eppelborn, Flur 11, nicht mehr Bestandteil des Naturschutzgebietes (vgl. BS-Nr. 791-60a).

§ 2 Schutzzweck

(1) Durch dieses Naturschutzgebiet sollen die im Kerngebiet des Projekts „Gewässerrandstreifenprogramm Ill“ liegenden Bachauen und angrenzende Hangflächen als Lebensraum der dort heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Naturerbe für die Menschen vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden.
Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung eines durchgängigen Systems unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung.
Die extensive Bewirtschaftung der Wiesen und die naturnahe Waldwirtschaft sollen im Hinblick auf Bewahrung der natürlichen Vielfalt unter Schonung der Gewässerrandstreifen gefördert werden. Nadelholzflächen sollen zu standortgemäßen heimischen Laubholzwäldern umgewandelt werden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)
.
[1]
Das Gebiet dient insbesondere dem Schutz der Lebensräume Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen, Feuchte Hochstaudenflure, Magere Flachland-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald und der Arten Bachneunauge, Groppe, Kammmolch, Gelbbauchunke und Biber.
Fußnoten
[1])
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).

§ 3 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren,
3.
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren, zu reiten oder ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten,
4.
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen sowie wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
5.
Hunde frei laufen zu lassen,
6.
Flächen trockenzulegen, einschließlich Bau von Drainagen,
7.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen,
8.
Pflanzenschutzmittel zu verwenden.
(2) Mähwiesen dürfen erst ab 15. Juni gemäht werden.
(3) Düngung darf nur nach dem Entzug durch Ernte unter Verzicht auf Gülle, Klärschlamm und Stickstoff in mineralischer Form erfolgen.
(4) Beweidung darf nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. November mit einem durchschnittlichen Viehbesatz von einer Großvieheinheit je ha bei einem maximalen Viehbesatz von drei Großvieheinheiten je ha und Weidgang durchgeführt werden; Wanderschäferei ist ganzjährig zulässig.
(5) Gewässerrandstreifen dürfen in einer Breite von mindestens 5 m, an der Ill ab der Illbrücke der Landstraße 112 in Illingen-Wustweiler 10 m je Ufer nicht genutzt werden.
(6) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen;
-
keine Flächen trockengelegt werden;
-
in standortgerechten Beständen ausschließlich kahlschlagsfreie Einzelstamm-Nutzung erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Laubholz-Verjüngung gefördert wird;
-
im Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer keine Nutzung - außer der Beseitigung von Nadelholz - erfolgt;
-
Gehölze der Feldflur außerhalb der Gewässerrandstreifen w.o. zur Brennholznutzung einzelstammweise bzw. abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden dürfen;
-
ein Totholzanteil von mindestens 10 % des stehenden Holzvorrats verbleibt.
(7) Die Ausübung der Jagd ist in § 30 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) geregelt.
(8) Die Fischerei ist im Rahmen bestehender Eigentümerrechte und Pachtverträge zulässig; die Veranstaltung von gemeinsamen Fischen ist ausschließlich als Maßnahme der Fischhege zulässig; an Fließgewässern ist die Fischerei ausschließlich am Bachlauf der Ill in den markierten Bachabschnitten gemäß den nach § 1 Abs. 3 einsehbaren Karten unter folgenden Maßgaben zulässig:
-
in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli erfolgt keine Fischerei;
-
es werden keine Besatzmaßgaben (außer Artenhilfsmaßnahmen) vorgenommen;
-
es gelten zusätzlich die Regelungen des fischereilichen Pachtvertrags;
-
der Fang von Bisamratten ist nur an geschlossenen Gewässern in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember gestattet.
(9) Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
(10) Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Arbeiten an Leitungsnetzen und Straßen gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(11) Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3 Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(12) Baumaßnahmen für das Abwassersystem mit dem Ziel einer Verbesserung der Gewässergüte und für talquerende Versorgungsleitungen sind zulässig; die §§ 11 bis 15 SNG bleiben unberührt.
(13) Das Sammeln von Beeren, Kräutern, Früchten und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.
(14) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentationen und Bergung von Bodendenkmälern nach § 10 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S 1.498) sind nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.

§ 4 Ausnahmen

Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach § 3 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung oder für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.

§ 5 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet ist durch den Zweckverband „Ill-Renaturierung“ ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt worden. Er wird vom Zweckverband „Ill-Renaturierung“ - ersatzweise vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - bei Bedarf fortgeschrieben; auf Waldflächen erfolgt die Fortschreibung in Abstimmung mit der Forstbehörde.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Zweckverband „Ill-Renaturierung“ - ersatzweise vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - oder unter Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt.
(3) Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes gemäß § 3 Saarländisches Waldgesetz werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom Forstbetrieb in Abstimmung mit dem Zweckverband Ill-Renaturierung - ersatzweise mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - durchgeführt.
(4) Bei Verpachtung der im Eigentum des Zweckverbandes Ill-Renaturierung bzw. seiner Mitgliedsgemeinden, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans für die betroffene Fläche zu beachten.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird,
3.
in den Bachauen eine eigendynamische Entwicklung abläuft, welche Verlagerungen des Bachbettes, häufigere Überflutungen und Vernässungen im Naturschutzgebiet mit sich bringen kann.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
Nr. 1
bauliche Anlagen errichtet,
Nr. 2
ohne Nutzungsrecht mit einem Fahrzeug fährt,
Nr. 3
außerhalb der Wege Rad fährt, reitet oder ohne Nutzungsrecht Flächen betritt,
Nr. 4
ohne Nutzungsrecht wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt oder ein wild lebendes Tier aussetzt, entnimmt oder stört,
Nr. 5
einen Hund frei laufen lässt,
Nr. 6
Flächen trockenlegt,
Nr. 7
ohne Nutzungsrecht eine Brach- oder Grünlandfläche umbricht,
Nr. 8
Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen verwendet.
Nr. 9
Mähwiesen vor dem 15. Juni abmäht,
Nr. 10
Gülle, Klärschlamm oder Stickstoff in mineralischer Form ausbringt,
Nr. 11
Beweidung mit mehr als drei Großvieheinheiten je ha durchführt,
Nr. 12
innerhalb des Gewässerrandstreifens nach § 3 Abs. 5 eine Nutzung ausübt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ vom 6. November 2002 (Amtsbl. S. 2284) einschließlich der Änderungen vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2598) und vom 15. September 2003 (Amtsbl. S. 2570) außer Kraft.
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Merchtal“ vom 5. November 1990 (Amtsbl. S. 1257) tritt auf den zur Gemarkung Merchweiler gehörenden Flächen außer Kraft.
Die Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470) bleibt unberührt; die darin enthaltene Regelung des § 3 Nr. 1 wonach im Naturschutzgebiet „Frankenbacher Hof“ in der Gemeinde Marpingen keine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung erfolgt, gilt trotz der Überlagerung von Teilflächen mit dem Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ weiterhin.

Übersichtskarte

Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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Teilplan 1

Teilplan 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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Teilplan 2

Teilplan 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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Teilplan 3

Teilplan 3 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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Teilplan 4

Teilplan 4 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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Teilplan 5

Teilplan 5 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche” vom 01.02.2005
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