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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Engelgrund-Girtelwiese“ Vom 1. August 1985

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Engelgrund-Girtelwiese“ Vom 1. August 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Engelgrund-Girtelwiese“ vom 1. August 198501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Engelgrund-Girtelwiese“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 32 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 1. August 1985 in der Gemeinde Schmelz,
Gemarkung Hüttersdorf, Flur 1, die Flurstücke Nr. 1/1, 3/1, 362/3, 4, 5/1, 6/1, 9, 14/1, 76/3, 75/1, 76/4, 150, 151/1, 369/73, 61/1, 35/1, 240/2, 423/239, 236/1, 247, 244, 303/297, 902/296 sowie Teile der Flurstücke Nr. 368/61, 39/1, 240/1, 253/1, 296/1;
Flur 2, die Flurstücke Nr. 26/1, 443, 441/1, 350/1, 335/4, 339/2, 332/2, 331/2, 325/4, 324/2, 322/4, 321/2, sowie Teile der Flurstücke Nr. 88/1, 451/1, 450, 449, 448, 445/1, 444, 368/4;
Flur 7, die Flurstücke Nr. 7/1, 4, 1/1, 184/1, 182, 180/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 18/1 und 171/1;
Flur 9, die Flurstücke Nr. 53, 69, 61 sowie einen Teil des Flurstücks Nr. 66/1.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte
[2]
gekennzeichnet sowie in Flurkarten M. 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Flurkarten werden beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 6, 66740 Saarlouis. Die Katasterkarte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung eines ausgedehnten naturnahen Auenbereichs mit herausragender Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Saarland. Insbesondere sollen extrem oligotrophe (nährstoffarme) Vegetationskomplexe mit zahlreichen seltenen Pflanzenarten sowie Vorkommen gefährdeter Tierarten gesichert werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten,
1.
das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä.;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
5.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
6.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.
Anpflanzungen mit standortfremden, nicht einheimischen Holzarten vorzunehmen;
8.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
9.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
10.
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
11.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
12.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
13.
zu baden und die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
14.
das Weiden von Vieh;
15.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
16.
das Abbrennen von Schilf, Hecken und anderen Pflanzenbeständen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; § 4 Abs. 2 Ziffer 4, 14 und 15 bleiben unberührt;
2.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
3.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragen Stellen angeordnet werden;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnungen festgelegt.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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