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Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler/Ottweiler Vom 10. März 1993

Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler/Ottweiler Vom 10. März 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler/Ottweiler vom 10. März 199301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1262)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 29,5 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Blieswiesen Niederlinxweiler/Ottweiler“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in den Städten St. Wendel, Ortsteil Niederlinxweiler und Ottweiler im Bliestal zwischen Bundesstraße und Bahnlinie. Es umfasst folgende Grundstücke: Stadt St. Wendel,
Gemarkung Niederlinxweiler,
Flur 10,
Flurstücke Nr. 44/3, 165/11, 165/13, 165/26, 149/3, 149/6, 150, 158, 159, 160, 161, 168, 169, 170, 171, 175/3
sowie Teile der Flurstücke Nr. 44/2, 149/7, 144;
Stadt Ottweiler,
Gemarkung Ottweiler,
Flur 3,
Flurstücke Nr. 1, 2;
Flur 4,
Flurstücke Nr. 19/1, 20/1, 21/1, 23/1, 24/1, 25, 26, 32, 33, 35, 36, 37/1, 43/1, 44, 45
sowie Teile der Flurstücke Nr. 46/1, 46/2, 47, 34, 27/1, 27/2, 17/2;
Flur 41,
Flurstücke Nr. 2/12, 2/9, 2/6, 2/28
sowie Teile der Flurstücke Nr. 2/16, 2/15, 2/14, 2/13, 2/10, 2/7, 2/27;
Flur 43,
Flurstücke Nr. 3/3, 3/6, 3/7, 4/2, 9/4, 10/4, 12/4, 13/3, 13/5, 14/3, 15/3, 246/19, 247/19, 159/19, 243/20, 242/20, 156/18, 20/2, 21, 215/26, 216/26, 27, 28, 34, 35, 39/3
sowie Teile der Flurstücke Nr. 30/8, 30/9, 30/10, 15/2, 14/2, 13/4, 12/5, 30/12, 39/2.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in den Katasterkarten Maßstab 1:1.250 und 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarten werden im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise St. Wendel und Neunkirchen. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Auenabschnitts der Blies mit weitgehend naturnahem Gewässerverlauf, ehemaligem Mühlgraben sowie sumpfigen Vernässungsstellen.
Die Lebensgemeinschaften des Erlen-Weiden-Saums, der extensiven Nasswiesen sowie deren Sukzessionsstadien sollen erhalten und gefördert werden. Die abiotischen Voraussetzungen dieses Gebiets sowie die landschaftliche Schönheit sind als landesweit selten zu bewerten.

§ 3 Verbote

(1) Entsprechend
§ 19
[1]
Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 17 SNG.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
-
keine Beweidung erfolgt,
-
die Wiesen rechts der Blies, der Uferrandstreifen von 10 m links der Blies und 25 % der Wiesen links der Blies nicht gedüngt werden (der 25 %-Anteil kann jährlich ab 15. Juni gewechselt werden),
-
die Wiesen rechts der Blies nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäht werden,
-
25 % der Wiesen links der Blies nicht vor dem Abblühen der Hauptbestandsbildner, frühestens jedoch zum 15. Juni eines jeden Jahres, gemäht werden,
-
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
-
kein Umbruch und keine Nachsaat auf Grünlandflächen erfolgen;
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd und die Fischerei im Rahmen bestehender Pachtverträge;
3.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzuge gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach
§ 30
[3]
Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
Fußnoten
[3])
Vgl. jetzt § 28 SNG.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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