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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bistaue - Landesgrenze“ Vom 20. September 1993

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bistaue - Landesgrenze“ Vom 20. September 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bistaue - Landesgrenze“ vom 20. September 199301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der
Neufassung
[1]
vom 19. März 1993 (Amtsbl. Seite 346)
[2]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
Richtig: Fassung der Bekanntmachung.
[2])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 44 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bistaue - Landesgrenze“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt südlich und westlich der Ortslage von Überherrn entlang der Landesgrenze zu Frankreich. Es umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Überherrn,
Flur 8,
Nr. 63/3, 64/3, 35/3, 36/3, 37/3, 38/3, 39/3, 40/3, 41/3, 42/3, 43/3, 44/3, 45/3 ,46/3, 47/3, 48/3, 49/3, 50/3, 51/3, 52/3, 53/3, 54/3, 55/3, 56/3, 57/3, 58/3, 59/3, 60/3, 61/3, 62/3, 4, 3/1, 19/6, 20/6, 21/6, 22/6, 23/6, 24/6, 25/6, 9/7, 10/7, 11/8, 12/8,
Flur 10,
Nr. 439/1, 440/1, 441/1, 442/1, 443/1, 503/2, 504/2, 505/2, 445/2, 446/2, 447/2, 448/3, 449/4, 450/5, 451/5, 454/6, 455/6, 456/119, 121/1, 666/122, 585/123, 607/124, 588/122, 665/122, 664/123, 589/123, 590/124, 591/125, 592/126, 593/127, 594/128, 595/129, 596/129, 597/129, 598/130, 599/130, 126/2, 600/131, 132/1, 604/133, 605/133, 606/133 sowie Teile von Nr. 126/1,
Flur 11,
Nr. 541/1, 544/2, 393/2, 394/2, 395/2, 109/1, 396/2, 397/2, 398/2, 555/106, 556/104, 557/103, 558/103, 559/101, 560/99, 561/97, 562/96, 3, 4, 399/5, 400/5, 367/6, 368/6, 369/6, 7, 8, 9, 6/1 sowie Teile von Nr. 606/25, 607/24, 11/3,
Flur 12,
Nr. 48, 382/47, 381/47, 46/1, 392/46, 391/45, 390/45, 389/45, 44/1, 47/1, 53/1, 54 bis 57, 58/1, 60, 61, 62/1, 467/64, 66 bis 68, 69/1, 460/42, 459/42, 39/1, 38, 37, 36/1, 35, 421/32, 420/32, 24/1, 371/22, 22/1, 746/22, 745/22, 353/20, 464/18, 463/17, 998/2, 350/16, 744/16, 743/1, 997/147, 369/15, 368/15, 296/15, 14, 398/13, 397/12, 11, 287/10, 640/10, 639/10, 996/10, 755/147, 8/1, 472/7, 471/6, 5/1, 4, 396/3, 395/3, 312/1, 994/2, 1/1, 313/1, 47/2 sowie Teile von Nr. 147/1, 49, 50, 51, 475/1,
Flur 13,
Nr. 98/6, 107/2, 108/2, 108/5, 108/8, 109/2, 111/2, 111/5, 111/8, 111/11, 111/14, 111/17, 112/2, 58/37, 97/1, 113/2, 121/12, 113/5, 118/2, 120/2, 121/8, 121/5, 122/9, 93/13, 93/10, 122/12, 124/2, 125/2, 126/3, 126/7, 126/11, 127/3, 127/6, 168/8, 168/5, 168/4, 128/2, 127/9, 131/3, 130/1, 129/1, 128/3, 127/10, 127/7, 127/4, 126/12, 126/8, 126/4, 122/14, 122/10, 121/6, 120/3, 118/3, 113/6, 113/3, 1920/13, 112/3, 111/18, 111/15, 111/12, 111/9, 818/111, 1625/111, 111/6, 111/3, 109/3, 108/9, 108/6, 108/3, 107/3,
Flur 1,
Nr. 183/1, 559/184, 348/207, 347/207, 207/1, 292/206, 291/206, 555/185, 186/6, 558/187, 442/187, 443/187, 189/1, 296/198, 297/198, 201/1, 202/1, 286/203, 287/203, 288/203, 616/203, 617/203, 290/203, 204, 205/1, 205/2.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in den Katasterkarten Maßstab 1:1.250 und 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarten werden im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Biotopkomplexes im Bereich der Bistaue; die Lebensgemeinschaften Röhricht, Großseggenried, Hochstaudenflur, Erlen-Eschen-Weidensaum sowie naturnahe feuchte Laubwaldgesellschaften (Traubeneichen-Eschen-Wald, Erlen-Eschen-Wald) bieten in ihrer Vernetzung und im Zusammenwirken mit den Flächen auf französischem Staatsgebiet einer Vielzahl von Pflanzen und Tierarten, darunter zahlreichen seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 3 Verbote

(1) Entsprechend
§ 19
[3]
Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Fußnoten
[3])
Vgl. jetzt § 17 SNG.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
-
keine Düngemittel eingebracht werden,
-
die Bestände kleinflächig unter Förderung der auf diesen Standort natürlich vorkommenden Baumarten genutzt werden,
-
der Erlenwald „Im Bitschert“ nicht genutzt und der natürlichen Sukzession überlassen bleibt,
-
ein Totholzanteil von mindestens sechs Bäumen möglichst verschiedener Baumarten pro ha verbleibt;
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
3.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben in Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung
[4]
.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 1 und 2 Saarländisches Waldgesetz werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom
Forstamt
[5]
im Rahmen der Jahreswirtschaftspläne durchgeführt.
(4) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
Fußnoten
[4])
Zuständig ist insoweit das Ministerium für Umwelt.
[5])
Die Forstämter wurden durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesforstbetriebs - BS- Nr. 790- 1 - aufgehoben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Aufgaben der Forstplanungsanstalt auf den Landesforstbetrieb übergegangen. Die Aufgaben der Forstämter sind gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde übergegangen. Bei der Erledigung seiner diesbezüglichen Aufgaben kann sich das Ministerium des Landesforstbetriebs bedienen.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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