NatSchGLandschZustV SL 2016
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz Vom 12. Mai 2016

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz Vom 12. Mai 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 4 eingefügt, alter § 4 wird § 5 durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2020 (Amtsbl. I S. 980)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz vom 12. Mai 201626.05.2016
Eingangsformel26.05.2016
§ 126.05.2016
§ 226.05.2016
§ 326.05.2016
§ 416.10.2020
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.10.2020
Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. 2006, S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3)
[1]
verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1

In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
1.
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz;
2.
Erteilung von Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen, landschaftsschutzrechtlichen Zulassungen und des landschaftsschutzrechtlichen Einvernehmens im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile im Saarland in der jeweils gültigen Fassung, die bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft getreten sind;
3.
Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen für Handlungen, die keine Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, aber einer solchen Zulassung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen; in allen übrigen Fällen verbleibt die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde.

§ 2

Bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz.

§ 3

Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle, in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das Vorhaben erforderlich ist, wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG.

§ 4

Abweichend von § 47 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde.
Die Zuständigkeit für die fachtechnische Unterstützung und Beratung bleibt davon unberührt.
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Weisung Aufgaben oder Teilbereiche der Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen, wenn dies zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe und des Vollzugs förderlich erscheint.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 3. Juni 2008 (Amtsbl. 2008, S. 1002) außer Kraft.
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