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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ellbachtal“ Vom 18. September 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ellbachtal“ Vom 18. September 1995
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ellbachtal“ vom 18. September 199501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 56 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ellbachtal“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in der Stadt Saarlouis und der Gemeinde Saarwellingen im Tal und entlang der Hangflächen zwischen der Teilhard-de-Chardin-Allee und dem Sportplatz von Saarwellingen. Es umfasst folgende Grundstücke:
Stadt Saarlouis;
Gemarkung Roden,
Flur 3,
Nr. 154/2, 603/155, 608/156, 611/157, 615/157, 619/157, 159/2, 631/159, 224/1, 224/2, 84, 162/2, 443/19, 213/1, 371/213, 209/1, 208, 207, 206/1, 203/1, 201/1, 195/1, 191/1, 2/2, 78/1, 64, 417/63, 61, 60/1, 48/3, 59/1, 54/1, 416/50, 398/165, 449/166, 450/166, 451/166, 411/168, 412/168, 325/169, 452/169, 453/171, 421/172, 413/174, 414/175, 176/1, 458/176, 178/1, 483/182, 650/180, 1/1 bis 1/5, 355/292, 289/1, 284/1, 279/1, 270/1, 284/2, 436/261, 482/260, 481/260, 492/258, 258/1, 257/1, 256, 3/1
sowie Teile von Nr. 118/4, 4/767;
Gemeinde Saarwellingen;
Gemarkung Saarwellingen,
Flur 22,
Nr. 56, 57, 59/1, 59/2, 59/3, 60/1, 60/2, 60/3, 61/1 bis 61/4, 62, 63/1, 63/2, 63/3, 64, 65/1, 65/2, 66/1, 67/1, 68/1, 69/1, 69/2, 70/1, 71/1, 72/1, 73/1, 74, 75, 76/1, 76/2, 78/1, 78/2, 79/1, 80/1, 81, 82, 83/1, 83/2, 83/3, 84/5, 84/1, 84/3, 85/1, 86/1, 87/1, 87/3, 88/1, 98/1, 98/2, 99/1, 100/1, 100/2, 100/3, 101/1, 101/2, 102 bis 113, 117/1, 117/2, 192, 193, 194/1, 194/2, 195 bis 198, 199/1, 199/2, 199/3, 200 bis 210
sowie Teile von Nr. 77/1, 77/3, 77/5, 77/7, 77/8,
Flur 19,
Nr. 1, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 5/3, 6/1 bis 6/5, 6/7, 6/8, 6/9, 7/1, 8/1, 9/1, 9/2, 11/1, 13/1, 15/1, 15/2, 16/5, 181 bis 187, 188/1, 189/1, 190, 191/1, 191/2, 192, 193/1, 193/2, 195/2, 196, 197/1, 197/2, 198, 199, 200/1, 200/2, 201/1, 201/2, 201/3, 202/1, 202/2, 202/3, 202/4, 163/3, 163/2, 163/1, 162/3, 162/2, 162/1, 161, 45/10, 39/2, 38/3, 36/6, 36/3, 36/7, 36/8, 35 bis 28, 27/1, 26/1, 26/2, 26/3, 16/2, 25/6, 25/4, 25/3, 25/2, 25/1, 25/5
sowie Teile von Nr. 16/4, 6/6, 22/3 und 69/1,
Flur 20,
Nr. 1/1, 2/1, 3 bis 9, 10/2, 10/1, 11/12 bis 11/3, 11/1, 12, 13/1 bis 13/4, 14 bis 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22/1 bis 26/1, 28/1, 29/1, 29/2, 31/1, 41/2, 41/5
sowie Teile von Nr. 41/1, 42/10 und 11/2.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in den Katasterkarten Maßstab 1:1.000 und 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Abschnitts des Ellbachtals mit einer naturnah ausgeprägten Auenlandschaft und einer natürlichen Fließgewässerdynamik. Die einbezogenen Hangflächen erhöhen in ihren unterschiedlichen Sukzessionsstadien die Strukturvielfalt und wirken mit dem Bachtal als Biotopkomplex. Die Lebensgemeinschaften des Auenwaldes, der Gebüsche, der Röhrichte und Seggenriede, der mesotrophen Hochstaudenfluren, der extensiv genutzten Wiesen sowie der Sandrasen bieten einer Vielzahl seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum.

§ 3 Verbote

(1) Entsprechend 17 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche mit Booten zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets oder dessen ökologische Bedeutung hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
keine Beweidung durchgeführt wird,
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
die Mahd frühestens zum 1. Juli eines jeden Jahres erfolgt;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
naturnahe Bestände der Bachaue nicht genutzt werden,
nicht standortgerechte Bestände endgenutzt werden,
die sonstigen Bestände einzelstammweise unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden,
ein Totholzanteil von mindestens sechs alten Bäumen der verschiedenen Baumarten pro ha verbleibt,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden;
3.
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in einem Maß, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt;
4.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
5.
Baumaßnahmen zur Ableitung von Oberflächenwasser und Schmutzwasser aus dem geplanten Industriegebiet John gemäß der dazu erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung;
6.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht;
7.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Gewässern in den Zeiten vom 15. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht; § 24 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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