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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Panzbachtal westlich Bergen“ Vom 19. Januar 2011

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Panzbachtal westlich Bergen“ Vom 19. Januar 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 163 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Panzbachtal westlich Bergen“ vom 19. Januar 201111.02.2011
Eingangsformel11.02.2011
§ 1 - Schutzgebiet11.02.2011
§ 2 - Schutzzweck11.02.2011
§ 3 - Unzulässige Maßnahmen und Nutzungen11.02.2011
§ 4 - Zulässige Maßnahmen und Nutzungen11.02.2011
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen17.12.2021
§ 6 - Ausnahmen11.02.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten11.02.2011
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.02.2011
Anlage11.02.2011
Auf Grund des § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3),
1)
verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Fußnoten
1)
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 98 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Panzbachtal westlich Bergen“ (N 6406-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz).
(2) Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Losheim am See im Ortsteil Britten zwischen der Landesgrenze im Norden und der Girtenmühle im Süden. Es schließt das bisherige Naturschutzgebiet „Panzbachtal“ ein.
(3) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die flurstücksgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten im Maßstab 1:1.750 mit Flurstücksnummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Losheim am See. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(4) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I der RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABL. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), FFH-Richtlinie,
2)
dargestellt.
(5) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
2)
Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABL L 284 S. 1).

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele) der prioritären Lebensraumtypen:
91E0
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
6230
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden,
und der Lebensraumtypen:
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore,
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
sowie der Lebensräume der Arten:
1060
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
1096
Bachneunauge (Lampetra planeri),
1163
Groppe(Cottus gobio),
A 338
Neuntöter (Lanius collurio).
Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung eines Niedermoorkomplexes mit seltenen und für den Naturraum Hoch- und Idarwald repräsentativen Lebensgemeinschaften des Niedermoors, wie Pfeifengraswiesen, Waldbinsen- und mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren, Großseggenrieden, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, genutzten wechselfeuchten Wiesen und Quellfluren. Die Lebensräume der dort vorkommenden seltenen und gefährdeten Arten sollen in ihrer räumlichen Vernetzung geschützt werden.

§ 3 Unzulässige Maßnahmen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es, soweit durch § 4 nicht anders geregelt, unzulässig
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder Anlagen dieser Art zu verändern,
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
5.
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
6.
Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
7.
Flächen abzubrennen,
8.
Flächen trocken zu legen, einschließlich Bau von Drainagen,
9.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
10.
Brachflächen zu nutzen,
11.
Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
12.
Gehölzpflanzungen, außer Ersatz abgängiger Obst-Hochstammbäume auf vorhandenen Streuobstwiesen, durchzuführen,
13.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, auf Flächen Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
14.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit diese nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15.
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
16.
Hunde frei laufen zu lassen,
17.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) im Schutzgebiet zur Anwendung zu bringen oder dort einwirken zu lassen,
18.
Motorsport- und Festveranstaltungen durchzuführen.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind innerhalb der nachfolgend aufgeführten Lebensraumtypen die jeweils zugeordnet genannten Handlungen unzulässig:
6230
Mähen vor dem 1. Juli.
Beweidung durchzuführen, außer Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober jeden Jahres und bei Erhaltungszustand C auch Rotationskoppelweide oder Wanderschäferei (Hütehaltung) bei Einhaltung einer Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen.
Walzen oder Eggen.
Zusatzfütterung von Weidetieren.
6510
Bei Erhaltungszustand A und B
Mähen vor dem 1. Juni.
Düngung vorzunehmen.
Walzen oder Eggen nach dem 1. März.
Beweidung durchzuführen, außer Nachbeweidung vom 1. August bis 31. Oktober mit Rindern, Schafen oder Ziegen oder Wanderschäferei (Hütehaltung) unter den Maßgaben, dass
-
keine Zusatzfütterung erfolgt,
-
eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird,
-
Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen eingehalten werden,
-
Bereiche mit Beständen des Moorglöckchens (
Wahlenbergia
hederacea
) von der Beweidung ausgeschlossen werden.
Bei Erhaltungszustand C ergänzend
-
Düngung vorzunehmen, außer nach dem Entzug durch Ernte bemessen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jeweils nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
7140
-
Mähen oder Beweidung durchzuführen.
9110
Einen Biotopbaumanteil (z.B.: stehendes und liegendes Totholz, Bäume mit besonderen Wuchsformen, Bäume mit beginnender Zersetzung bzw. mit abgeplatzter Rinde) von 40 Vfm/ha oder 10 Biotopbäumen/ha bei der Holzernte zu unterschreiten.
Einen Rückegassenabstand von 40 m zu unterschreiten.
Bäume mit Großhöhlen oder mit Vorkommen besonders geschützter Arten zu fällen oder zu schädigen.
Waldwiesen vor dem 15. Juli und Waldwegsäume zwischen dem 1. Juni und 31. August zu mähen.
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen aufzuforsten.
91E0
Wie 9110, zusätzlich ist unzulässig
-
Kalkung der Fläche.
(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus sind bei Vorkommen von einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Arten die jeweils zugeordnet genannten Handlungen unzulässig:
1060
Großer Feuerfalter
-
Brachen und Säume zu mähen.
1096
Bachneunauge,
1163
Groppe
-
Bewirtschaftung in der Aue, wenn diese sich nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken kann.
Besatz mit nicht einheimischen oder nicht lebensraumtypischen Fischen oder Flusskrebsen.
Wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
A 338
Neuntöter
-
Bäume mit aktuellen Bruthinweisen zu fällen oder zu beschädigen.
In der störempfindlichen Zeit vom 15. Februar bis 31. August im Umkreis von 100 Metern um diese Bäume Waldarbeiten durchzuführen oder die Jagd auszuüben.

§ 4 Zulässige Maßnahmen und Nutzungen

(1) Allgemeine Regelungen für das gesamte Schutzgebiet:
Zulässig sind
1.
die Nutzung bestehender Wege, Straßen, Leitungen, Einrichtungen sowie die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
2.
die landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 3 Absatz 1 Nummern 7, 8, 9, 10, 11 sowie § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 2, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
3.
die forstwirtschaftliche Bodennutzung nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus (Einzelstammnutzung) unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 1 Nummern 8 und 11 sowie § 3 Absatz 2 und 3, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
4.
die Ausübung der Jagd unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3,
5.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Mindestumfangs, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
6.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr in Verzug gelten die Fristen nicht,
7.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung
3)
im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde,
8.
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt.
(2) Spezielle Regelungen für die landwirtschaftliche Nutzung:
Beweidung mit Rindern und Weidepflege-Maßnahmen sind im bisherigen Umfang entsprechend dem mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag zulässig.
Fußnoten
3)
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Detailaussagen zu Artvorkommen und zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter dessen Leitung erstellt werden.
Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung unter Anhörung der für die Bewirtschaftung zuständigen Personen oder Stellen. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne beziehungsweise Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Der Managementplan bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde.
(3) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 1 enthalten sind, werden unter Leitung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb, durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 1 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von der Nichtzulässigkeit nach § 3 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung, von Beschränkungen und Maßgaben nach § 4 sowie für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Regelungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes über Befreiungen bleiben unberührt.
(2) Handelt es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 und 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Panzbachtal“ vom 30. März 1999 (Amtsbl. S. 742), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

Anlage

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