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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Merchtal“ Vom 5. November 1990

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Merchtal“ Vom 5. November 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 8 Satz 3 der Verordnung vom 1. Februar 2005 (Amtsbl. S. 330)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Merchtal“ vom 5. November 199001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Bestimmung01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. Seite 147),
geändert durch Gesetz vom 08. April 1987 (Amtsbl. Seite 569)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Bestimmung

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Oberes Merchtal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha. Es umfasst nach dem Stand vom November 1990 in der Gemeinde Merchweiler,
Gemarkung Merchweiler,
Flur 1,
die Flurstücke Nr. 56/2, 55/3, 53/3, 52/4, 52/2, 834/50, 40/8, 1143/519, 1/2, 1142/512, 1038/512, 509/1, 508 bis 505, 504/1, 962/445, 961/445, 502, 501, 50011, 498, 497, 464, 465/1, 467, 468, 469, 470/1, 472, 486, 495 bis 484, 851/483, 482/1, 531/1, 535, 536, 1399/537, 1400/538, 539/1, 1401/538, 1403/540, 588 bis 583, 581/1, 580/1, 580/3, 579/1, 576/1, 575 bis 571, 569/2, 569/1, 568 bis 564, 1410/563, 1409/562, 1408/562, 1407/561, 1406/560
sowie Teile der Flurstücke 55/4, 40/9, 480/2,
Flur 2,
die Flurstücke Nr. 668/92, 510/91, 90/1, 313/72, 89 bis 84, 365/83, 364/83, 82, 81, 73/1, 487/73, 73/2, 459/74
sowie Teile der Flurstücke Nr. 640/93, 641/93, 642/93, 643/94, 644/96, 645/97, 646/98, 647/99, 648/100, 638/92, 637/80,
in der Gemeinde Illingen,
Gemarkung Illingen,
Flur 2,
die Flurstücke Nr. 102 bis 105, 106/4, 106/5, 107/4, 107/5, 109/4,
Flur 4,
die Flurstücke Nr. 227/105, 228/105, 251/106, 252/107, 253/107, 254/108, 255/108, 179/109, 180/109, 216/110, 217/111, 112 bis 114, 115/1 bis 115/4, 116/1 bis 116/4, 117/1 bis 117/4, 118/1 bis 118/4, 119, 120, 202/136, 135 bis 121/5
sowie Teile des Flurstücks 140/1.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Neunkirchen, Kaiser-Wilhelm-Straße 36, 66564 Ottweiler. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines reich strukturierten Biotopkomplexes, der einen Bereich der Merchaue und den angrenzenden Trockenhang umfasst.
Die dort nachgewiesenen Lebensgemeinschaften der Festuca-Sandweiden, Brombeer-Weißdorn-Gebüsche, Besenginsterfluren, Filipendula-Hochstaudenfluren und Pfeifengraswiesen bieten einer Vielzahl von Pflanzen und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
5.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsformen oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
6.
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
7.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
Wald flächenhaft zu nutzen;
9.
Flächen umzubrechen;
10.
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten sowie das Gelände zu dränieren;
11.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen;
12.
Vieh weiden zu lassen;
13.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;
14.
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
15.
Flächen abzubrennen;
16.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken;
17.
zu baden oder die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
18.
zu fischen;
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
20.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen;
21.
das Gebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die landwirtschaftliche Wiesennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen mit den Maßgaben,
-
keine Düngemittel einzubringen sowie keine chemischen Mittel anzuwenden,
-
keine Flächen umzubrechen,
-
keine Nachsaat vorzunehmen,
-
keine Beweidung durchzuführen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
-
die Mahd frühestens ab dem 30. Juni jeden Jahres durchzuführen,
2.
die landwirtschaftliche Weidenutzung in Form der Wanderschäferei mit den über Absatz 1 hinausgehenden Maßgaben,
-
während der Weidezeit keine Zufütterung vorzunehmen,
-
keinen Nachtpferch im Naturschutzgebiet einzurichten,
-
mit dem ersten Weidedurchgang frühestens ab dem 1. Juli jeden Jahres zu beginnen;
3.
die mit Betriebsplanzulassung des Bergamtes Saarbrücken-Ost vom 22. Dezember 1988 für die Errichtung und den Betrieb eines Absinkweihers in der „Hahnwiese“, Aktenzeichen 2402/87/14-49, zugelassenen Maßnahmen und Handlungen sowie erlaubten Einleitungen, soweit diese nicht ohne unzumutbare Erschwernisse auch außerhalb des Naturschutzgebiets vorgenommen werden können;
4.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;
5.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert. Die mit dem Schutzzweck in Einklang stehende extensive Grünlandnutzung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 soll durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzweckes sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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