NatGGlashV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Im Glashüttental/Rohrbachtal“ Vom 5. November 1990

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Im Glashüttental/Rohrbachtal“ Vom 5. November 1990
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Die Verordnung ist für einige der in § 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Limbacher und Spieser Wald“ vom 17. März 2017 (Amtsbl. I S. 358) bezeichneten Flächen gemäß § 8 Satz 3 der o. a. Verordnung in der geänderten Fassung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) mit Wirkung zum 31. März 2017 außer Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Im Glashüttental/Rohrbachtal“ vom 5. November 199001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Bestimmung01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. Seite 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. Seite 569)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Bestimmung

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Im Glashüttental/Rohrbachtal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49 ha. Es umfasst nach dem Stand vom November 1990 in der Stadt St. Ingbert,
Gemarkung St. Ingbert,
die Flurstücke Nr. 4483, 4481, 4480, 4479, 4477, 4476, 4475, 4474/4, 4474/3, 4474/2, 4474, 4472/1, 4470, 4469/2, 4469, 4468/2, 4468, 4467, 4466, 4465, 4464, 4463, 4462, 4557/53, 4460, 4459/2, 4459, 4458, 4457, 4456, 4455, 4454/4, 4454/ 3, 4454, 4453, 4452/2, 4452, 4451/2, 4451, 4559/7, 4559/5, 4450/2, 4450, 4449/2, 4449, 4448, 4447, 4446, 4445/2, 4445, 4444, 4443, 4442, 4441/2, 4441, 4440, 4439/3, 4439/2, 4439, 4438/3, 4438/2, 4438, 4437/2, 4437, 4436/2, 4436/4, 4436/3, 4592, 4593, 4594, 4595, 4596, 4598, 4599, 4599/2, 4600, 4603, 4603/2, 4604, 4605, 4607, 4608, 4610, 4614, 4615, 4617, 4434, 4433, 4432, 4431, 4430, 4428, 4427, 4426/2, 4425/3, 4426/1, 4425/2, 4422, 4421, 4420, 4419, 4418, 4417, 4416, 4415, 4414, 4413, 4412, 4411, 4410, 4408, 4407, 4406, 4556/10, 4632/1, 4633, 4633/3, 4633/22, 4633/23 4633/6, 4633/24, 4633/7, 4633/15, 4633/8, 4633/9, 4633/14, 4633/18, 4633/21, 4634/6, 4633/17, 4634/7, 4633/20, 4634/4, 4635/3, 4634/5, 4639/2, 4637/3, 4637/2, 4639/5, 4639/4, 4640/3, 4640/2, 4641, 4642, 4644, 4645, 4647, 4648, 4650, 4652, 4652/6, 4652/7, 4652/5, 4652/3, 4652/4, 4653, 4654 4655, 4656/4, 4657/6, 4658, 4659/4, 4456/3, 4657/5, 4657/3, 4659/3, 4662/4, 4662/3
sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 4484, 4536/4, 4633/2, 4651, 4663, 4692, 4699,
Gemarkung Rohrbach,
die Flurstücke Nr. 1291/7, 1611/3, 1611/2, 1612/4, 1613/1, 1639, 1657, 1665, 1666, 1685, 1686
sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 1289/19, 1291/6, 1289/3, 1255/17, 1611/5, 1612/5, 1614, 1620/7, 1627, 1684, 1812, 2336/5,
in der Gemeinde Spiesen-Elversberg,
Gemarkung Spiesen,
das Flurstück Nr. 6/13
sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 6/15.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in den Katasterkarten Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarten werden im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg, und beim Landkreis Neunkirchen, Kaiser-Wilhelm-Straße 36, 66564 Ottweiler. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines naturnahen, reich strukturierten Auenabschnitts des Rohrbachs und des Kleberbachs mit den angrenzenden Talhängen.
Die Lebensgemeinschaften der Feucht- und Nasswiesen, der Seggenriede, Hochstaudenfluren, Röhrichte, Weidengebüsche und Erlen-Bruchwälder bieten in ihrer engen Verzahnung untereinander einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter mehreren seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder zu einer nachthaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
5.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsformen und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
6.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
7.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
Flächen umzubrechen;
9.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen;
10.
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten sowie das Gelände zu dränieren;
11.
Vieh weiden zu lassen;
12.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;
13.
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
14.
Flächen abzubrennen;
15.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken;
16.
zu baden oder die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
17.
zu fischen;
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
19.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen;
20.
das Gebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die Nutzung und Endnutzung bestehender forstlicher Kulturen, jedoch ohne erneute Aufforstung; so genutzte Flächen können zu Grünland und Nutzung gemäß Nummer 2 umgewandelt werden;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben,
-
keine Düngemittel einzubringen sowie keine chemischen Mittel anzuwenden,
-
keine, Grün- oder Brachflächen umzubrechen,
-
keine Beweidung durchzuführen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen.
Ackerflächen können zu Grünland zur Nutzung unter den genannten Maßgaben umgewandelt werden;
3.
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in einem Maß, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt;
4.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;
5.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht