Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald südlich Selbach“ Vom 13. Februar 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald südlich Selbach“ Vom 13. Februar 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald südlich Selbach“ vom 13. Februar 1996 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 3 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 4 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung
[1]
vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[2]
verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
Richtig: Fassung der Bekanntmachung.
[2])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 35 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bruchwald südlich Selbach“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Nohfelden, südlich der Ortslage von Selbach zwischen Nahe und Bliesquelle. Es umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Selbach,
Flur 11,
die Flurstücke Nr. 186 bis 232, 158 bis 167, 157/2, 157/1, 156, 155, 154, 153/2, 153/1, 152, 150, 151, 51 bis 72, 38 bis 46, 37/2, 36/2, 35, 34/1, 34/2, 33/2, 32/2, 31, 30/2, 29/2, 28/2, 27/2, 26/2, 25/3, 76 bis 80, 1 bis 19, 81 bis 149, 326, 234 bis 291
sowie Teile der Flurstücke Nr. 327, 73 bis 75, 47 bis 50, 25/3,
Flur 10,
die Flurstücke Nr. 51, 52,
Flur 6,
Teile der Flurstücke Nr. 202, 207,
Flur 22,
Teile der Flurstücke Nr. 53, 54/1, 54/2, 55/19, 125/1.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Biotopkomplexes auf Niedermoor. Die Lebensgemeinschaften von Erlen-Bruchwald mit Übergang zum Eichen-Moorbirkenwald und bodensaurem Buchenwald sowie von Pfeifengraswiesen, Mädesüß-Hochstaudenflur und Nasswiesen bieten einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.
Der Erlen-Birkenbruch stellt eine seltene, an diesen Extremstandort mit großer Bodennässe angepasste Wald-Lebensgemeinschaft dar.
§ 3 Verbote
(1) Entsprechend § 17 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen.
§ 4 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgt,
-
keine Düngung erfolgt,
-
Beweidung nur in extensiver Form durchgeführt wird (max. 2 GV/ha),
-
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
-
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
-
eine Mahd erst nach Abblühen der Hauptbestandsbildner, frühestens jedoch zum 20. Juni eines jeden Jahres erfolgt;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
-
auf den Parzellen Nr. 151 und 51 bis 75 (Kernzone) keine Nutzung erfolgt,
-
auf den übrigen Grundstücken die standortgerechten Laubholz-Bestände kleinflächig unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden,
-
die nicht standortgerechten Nadelholz-Bestände endgenutzt werden,
-
ein Totholzanteil von mindestens 6 alten Bäumen der verschiedenen Baumarten pro ha verbleibt;
3.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd im Rahmen bestehender Pachtverträge;
4.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung.
[3]
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 1 und 2 Saarländisches Waldgesetz werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom
Forstamt
[4]
im Rahmen der Jahreswirtschaftspläne durchgeführt.
(4) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
Fußnoten
[3])
Zuständig ist insoweit das Ministerium für Umwelt.
[4])
Die Forstämter wurden durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesforstbetriebs - BS- Nr. 790- 1 - aufgehoben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Aufgaben der Forstplanungsanstalt auf den Landesforstbetrieb übergegangen. Die Aufgaben der Forstämter sind gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde übergegangen. Bei der Erledigung seiner diesbezüglichen Aufgaben kann sich das Ministerium des Landesforstbetriebs bedienen.
§ 6 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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