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Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 13. Juli 2016

Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 13. Juli 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 13. Juli 201616.09.2016
Inhaltsverzeichnis16.09.2016
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen16.09.2016
§ 1 - Gesetzeszweck16.09.2016
§ 2 - KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten16.09.2016
§ 3 - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand16.09.2016
Teil 2 - Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen16.09.2016
§ 4 - Mittelstandsfreundliche Rechtsetzung, Clearingstelle Mittelstand16.09.2016
§ 5 - Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren16.09.2016
§ 6 - Arbeitsprogramm Mittelstand, Mittelstandsbericht16.09.2016
§ 7 - Vorrang der privaten Leistungserbringung16.09.2016
Teil 3 - Fördermaßnahmen16.09.2016
§ 8 - Finanzierungshilfen16.09.2016
§ 9 - Hilfe zur Selbsthilfe16.09.2016
§ 10 - Instrumente der Förderung16.09.2016
Teil 4 - Öffentliche Aufträge16.09.2016
§ 11 - Grundlagen16.09.2016
§ 12 - Fachkundenachweis16.09.2016
§ 13 - Aufteilung in Teil- und Fachlose16.09.2016
§ 14 - Bieterwettbewerb - Chancen für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft16.09.2016
§ 15 - Bietergemeinschaften16.09.2016
§ 16 - Mittelstandsfreundliche Zahlungsweise16.09.2016
§ 17 - Sicherheits- und Garantieleistungen16.09.2016
§ 18 - Pflichten der Auftragnehmer16.09.2016
§ 19 - Nachprüfungsstelle16.09.2016
§ 20 - Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand16.09.2016
Teil 5 - Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften16.09.2016
§ 21 - Mittelstandsbeirat16.09.2016
§ 22 - Zuständigkeiten16.09.2016
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.09.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gesetzeszweck
§ 2KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten
§ 3Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
Teil 2 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
§ 4Mittelstandsfreundliche Rechtsetzung, Clearingstelle Mittelstand
§ 5Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren
§ 6Arbeitsprogramm Mittelstand, Mittelstandsbericht
§ 7Vorrang der privaten Leistungserbringung
Teil 3 Fördermaßnahmen
§ 8Finanzierungshilfen
§ 9Hilfe zur Selbsthilfe
§ 10Instrumente der Förderung
Teil 4 Öffentliche Aufträge
§ 11Grundlagen
§ 12Fachkundenachweis
§ 13 Aufteilung in Teil- und Fachlose
§ 14Bieterwettbewerb - Chancen für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft
§ 15Bietergemeinschaften
§ 16Mittelstandsfreundliche Zahlungsweise
§ 17Sicherheits- und Garantieleistungen
§ 18Pflichten der Auftragnehmer
§ 19Nachprüfungsstelle
§ 20Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand
Teil 5 Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften
§ 21Mittelstandsbeirat
§ 22Zuständigkeiten
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe haben große Bedeutung für eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur und die Funktionsfähigkeit einer sozialen Marktwirtschaft. Gemäß Artikel 54 der Verfassung des Saarlandes ist es Aufgabe der Landespolitik, den selbstständigen saarländischen Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.
(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1.
die mittelstandsgerechte Ausgestaltung der Rahmenbedingungen in Rechtsetzung und Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
2.
die Möglichkeit der Überprüfung bestehender staatlicher Vorschriften auf ihre jeweilige Relevanz für den Mittelstand,
3.
die Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der Europäischen Union im Rahmen der geltenden Gesetze,
4.
den Erhalt und die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Saarland,
5.
die Förderung der Gründung, der Festigung und der Entfaltung von selbstständigen Existenzen im Mittelstand,
6.
die Erleichterung und Unterstützung von Unternehmensnachfolgen,
7.
die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit,
8.
die Stärkung servicefreundlicher Beratungsstrukturen des Landes,
9.
die Unterstützung der Schaffung und des Erhalts von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in der mittelständischen Wirtschaft,
10.
die Unterstützung der mittelständischen Unternehmen bei der Deckung ihres Fachkräftebedarfs,
11.
Maßnahmen, die auf eine faire Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen hinwirken,
12.
die Schaffung transparenter und an den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Mittelstandes orientierter Vergaberegelungen,
13.
die Erleichterung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu den Export- und Importmärkten,
14.
die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der mittelständischen Unternehmen,
15.
die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,
16.
den weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie die weitere Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,
17.
die Stärkung der Innenstädte und Ortskerne als Standorte für Handel und Handwerk.
Im Sinne einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur gilt es dabei, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.

§ 2 KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten

(1) Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.
(2) Dazu gehören Unternehmen,
1.
die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet (Kleinstunternehmen),
2.
die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt (kleines Unternehmen),
3.
die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (mittleres Unternehmen).
(3) Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmen sind auch freiberuflich Tätige, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme (finanzielle Schwellenwerte) sowie die Prüfung der Eigenständigkeit der Unternehmen sind Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und die Mitteilung der Kommission über ein Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (ABl. C 118 vom 20.5.2003, S. 5, C 42 vom 28.2.2005, S. 32) anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch auf einzelne Kategorien von KMU beschränkt werden. Es können dabei auch innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Höchstwerte für die Beschäftigtenzahl, den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme andere Schwellenwerte bestimmt werden. Auch ist das ausschließliche Abstellen auf die Beschäftigtenzahl zulässig.

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen bei allen mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren, sonstigen Maßnahmen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge Zweck und Zielsetzung dieses Gesetzes beachten.
(2) Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.
(3) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.
(4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken auch in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

Teil 2 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

§ 4 Mittelstandsfreundliche Rechtsetzung, Clearingstelle Mittelstand

(1) Rechtsetzungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sollen mittelstandsfreundlich ausgestaltet werden. Insbesondere sollen Vorschriften, die eine investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, vermieden werden. Vor allem Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollen von unzumutbaren Belastungen freigestellt werden.
(2) Die Landesregierung richtet bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und bei der Handwerkskammer des Saarlandes eine Clearingstelle Mittelstand ein. Die Mitglieder der Clearingstelle Mittelstand und ihre Stellvertreter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Handwerkskammer des Saarlandes entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Clearingstelle.
(3) Die Clearingstelle Mittelstand arbeitet in enger Abstimmung insbesondere mit den Kammern und Verbänden der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zusammen.
(4) Die Clearingstelle Mittelstand hat die Aufgabe,
1.
die Landesregierung oder einzelne Ressorts zur Mittelstandsrelevanz von Rechtsetzungsvorhaben zu beraten und zu unterstützen (Beratungsverfahren),
2.
auf Ersuchen der Landesregierung oder einzelner Ressorts zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes, der Länder und der Europäischen Union in Bundesratsverfahren Stellung zu nehmen,
3.
im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium vorhandene Regelungen auf ihre Mittelstandsfreundlichkeit zu untersuchen und Vorschläge für eine mittelstandsfreundlichere Ausgestaltung zu unterbreiten; dabei ist der vom Gesetz- oder Verordnungsgeber intendierte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten und darf nicht unterlaufen werden und
4.
auf Ersuchen der Landesregierung ein förmliches Clearingverfahren durchzuführen. Gegenstand des Clearingverfahrens ist die Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit mittelstandsrelevanter Rechtsetzungsvorhaben der Landesregierung.
Bei Rechtsetzungsvorhaben, die im Sinne von § 3 Absatz 2 mittelstandsrelevant sind, soll die Clearingstelle Mittelstand beteiligt werden und ihre Stellungnahme Berücksichtigung finden. An den Verfahren der Clearingstelle Mittelstand sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten zu Gegenstand und Ziel der Verfahren nach Absatz 4, den Beteiligten und der Einrichtung der Clearingstelle Mittelstand durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

§ 5 Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren, die mittelständische Unternehmen betreffen, zügig, effizient und ergebnisorientiert. Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.

§ 6 Arbeitsprogramm Mittelstand, Mittelstandsbericht

(1) Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 4 und 5 legt das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig ein „Arbeitsprogramm Mittelstand“ vor, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusammenfasst.
(2) Der für Wirtschaft zuständige Minister oder die hierfür zuständige Ministerin legt alle fünf Jahre einen Bericht über die Situation des Mittelstandes im Saarland und über die im Einzelnen von der Landesregierung veranlassten mittelstandsfördernden Maßnahmen vor (Mittelstandsbericht).

§ 7 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von Unternehmen mit ausschließlich privaten Gesellschaftern nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

Teil 3 Fördermaßnahmen

§ 8 Finanzierungshilfen

(1) Nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung gewährt das Land zur Erreichung der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele die in § 10 Absatz 2 genannten Finanzierungshilfen an mittelständische Unternehmen und Träger von Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur.
(2) Über einen Förderantrag soll im Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin in der Regel innerhalb von drei Monaten seit dem Eingang aller für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen entschieden werden.
(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in Richtlinien geregelt.
(4) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die in § 2 genannten Unternehmen haben, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.

§ 9 Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten oder der Geförderten zu beeinträchtigen.
(2) Eine staatliche finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine angemessene Eigenleistung erbringt und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

§ 10 Instrumente der Förderung

(1) Die Förderung kann aus finanziellen Angeboten (Förderprogramme) und Dienstleistungen in Form von Beratung oder Auf- und Ausbau von Netzwerken bestehen. Bei der Entwicklung von Förderangeboten sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft angemessen zu beteiligen.
(2) Die finanzielle Förderung kann insbesondere durch Darlehen, Bürgschaften und Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien, Beteiligungen sowie durch rückzahlbare und nichtrückzahlbare Zuschüsse erfolgen. Nach Möglichkeit sollen insbesondere auch haushaltsschonende und revolvierend einsetzbare Finanzierungsinstrumente sowie Instrumente zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals eingesetzt werden.
(3) Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft können durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung ihres Förderauftrages unterstützt werden.
(4) Alle Fördermaßnahmen müssen in Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen.
(5) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(6) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.

Teil 4 Öffentliche Aufträge

§ 11 Grundlagen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die vergaberechtlichen Bestimmungen dieses Teils zu berücksichtigen, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa- und Bundesrechts vereinbar sind.
(2) Darüber hinaus sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen des Saarländischen Tariftreuegesetzes
[1]
zu beachten.
Fußnoten
[1])
STTG vgl. BS-Nr. 700-9.

§ 12 Fachkundenachweis

(1) Wer einen Meistertitel gemäß den §§ 51 oder 51d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe oder Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, es sei denn, die Besonderheiten des Auftrages erfordern weitere Angaben zur auftragsbezogenen fachlichen Eignung.
(2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.

§ 13 Aufteilung in Teil- und Fachlose

(1) Die Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, damit sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.
(2) Bei der Vergabe kann auf eine Trennung oder Aufteilung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

§ 14 Bieterwettbewerb - Chancen für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft

(1) Über die Verpflichtung zur Fach- und Teillosaufteilung hinaus sind das Vergabeverfahren grundsätzlich so zu wählen und die Vergabeunterlagen so zu gestalten, dass Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.
(2) Bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen soll der Bieterkreis wechseln.
(3) Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sollen wenigstens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, es sei denn, dies ist nach Art der Leistung und des Vergabeverfahrens nicht möglich oder nicht zweckmäßig.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sowie Existenzgründer und Existenzgründerinnen die Möglichkeit zur Teilnahme am Vergabewettbewerb erhalten. Dazu sollen die Anforderungen an die notwendige Eignung nur so hoch angesetzt werden, wie zur Erfüllung des Auftrages notwendig.
(5) Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen in den vorgenannten Fällen (Absätze 1 bis 4) ist aktenkundig zu machen.

§ 15 Bietergemeinschaften

Angebote von Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.

§ 16 Mittelstandsfreundliche Zahlungsweise

(1) Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen.
(2) Fällige Zahlungen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung, auszuführen, es sei denn, dass vertraglich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Die Grenzen des § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuches sind dabei zu beachten.
(3) Abschlagszahlungen sollen vereinbart werden. Sie sind in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zu gewähren. Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung sind Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchzuführen, endgültig festzustellen und zu bezahlen (Teilzahlung).
(4) Ansprüche auf Abschlag werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber erhebt begründete Zweifel an der vertragsgemäßen Erbringung der Teilleistungen oder der Richtigkeit der Rechnungsstellung. Nicht vertraglich vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

§ 17 Sicherheits- und Garantieleistungen

(1) Die Sicherheits- und Garantieleistungen, die den Auftragnehmern auferlegt werden, sind mittelstandsfreundlich zu bemessen.
(2) Insbesondere sollen Sicherheitsleistungen nur insoweit verlangt, nicht höher bemessen und nicht länger einbehalten werden, als es nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Der Auftraggeber soll nicht mehr benötigte Sicherheitsleistungen unverzüglich zurückgeben.
(3) Bis zu einem Auftragsvolumen von 250 000 Euro sollen keine Sicherheitsleistungen verlangt werden, sofern nicht der konkrete Einzelfall oder die Marktsituation dies ausnahmsweise erfordern.

§ 18 Pflichten der Auftragnehmer

(1) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
1.
bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
2.
Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
3.
bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19. Januar 2016 B3, ber. BAnz AT 1. April 2016 B1) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a), in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen,
4.
den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise (§ 16), ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind und
5.
bei der Weitergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen die verbindlichen Regelungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Vertraglich ist zu sichern, dass der öffentliche Auftraggeber unter der Voraussetzung des Absatzes 3 zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer) leisten darf (Direktzahlung), soweit
1.
diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrags beteiligt sind,
2.
diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragsnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern,
3.
die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll,
4.
der Gläubiger des Auftragnehmers die Fortsetzung der Leistungen zusichert.
(3) Vertraglich ist zu sichern, dass sich der Auftragnehmer auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber erklärt, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei Nichtanerkennung keinen Nachweis der Berechtigung vorlegt, sollen die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt gelten. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.

§ 19 Nachprüfungsstelle

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Nachprüfungsstelle für öffentliche Aufträge einzurichten und deren Verfahren zu regeln. Die Nachprüfungsstelle wird auf Antrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro tätig.
(2) Aufgabe der Nachprüfungsstelle ist die Prüfung und Feststellung der von Bewerbern sowie Bietern (Rügeberechtigte) vorgetragenen Verletzungen in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber und durch diesen in Beschaffungsverfahren gleichgestellte zuwendungsnehmende Dritte (Zuwendungsnehmer).
(3) Antragsberechtigt sind auch die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe.
(4) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein können, und Streitigkeiten über abgeschlossene Verträge sind nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach Absatz 2.
(5) An einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 beteiligte öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsnehmer haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Nachprüfungsstelle angeforderte Vergabeakten vorzulegen. Die Nachprüfungsstelle soll vor einer Entscheidung über einen Verstoß eine gütliche Streitbeilegung anstreben.
(6) In der Rechtsverordnung sollen für die Nachprüfungsverfahren bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen Einzelheiten des Verfahrens sowie der Gebührenerhebung vorgegeben werden. Dabei kann insbesondere auf § 160 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 161 bis 163, 165 Absatz 1 bis 3 sowie § 167 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug genommen werden. Die Nachprüfungsstelle bewertet, ob einer der Bieter in seinen Rechten verletzt ist, und schlägt geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen vor. Es kann bestimmt werden, dass im Falle eines zugelassenen Nachprüfungsverfahrens die Aussetzung des Zuschlags bis zu zehn Werktagen, bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu fünfzehn Werktagen, angeordnet und unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer unverzüglichen oder wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers auf Antrag das Zuschlagsverbot aufgehoben werden kann.
(7) Von der Nachprüfungsstelle festgestellte Verstöße und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers oder der zuwendungsgewährenden Stelle schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Rechtsbehelfe dagegen bestehen nicht. Soweit der Auftraggeber oder die Aufsichtsbehörde von den Feststellungen der Nachprüfungsstelle abweicht, haben sie dies den Beteiligten und der Nachprüfungsstelle mitzuteilen und zu begründen.
(8) Das Recht der Bieter, den Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

§ 20 Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

Vertreter und Vertreterinnen der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die §§ 11 bis 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.

Teil 5 Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften

§ 21 Mittelstandsbeirat

(1) Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird ein Mittelstandsbeirat gebildet.
(2) Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft zu beraten.
(3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(4) Er setzt sich zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen der maßgebenden Kammern, der Verbände der Wirtschaft und der Verbände der in ihr Beschäftigten sowie aus Vertretern oder Vertreterinnen von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.
(5) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einzelnen die Zusammensetzung, die Einberufung und die Geschäftsordnung des Beirates sowie die Dauer der Tätigkeit seiner Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.
[2]
(6) Sofern öffentliche Stellen gegen die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen verstoßen, können betroffene Unternehmen eine Beschwerde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium einreichen. Das Ministerium kann auf diesem oder einem anderen Weg bekannt gewordene Fälle nach Anhörung der betroffenen öffentlichen Stelle dem Mittelstandsbeirat zur Stellungnahme vorlegen. Das Ministerium erörtert - gegebenenfalls unter Einbeziehung von hierzu benannten Vertretern des Mittelstandsbeirates - den Sachverhalt und die Stellungnahme des Mittelstandsbeirates mit der betroffenen öffentlichen Stelle.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 770-1-1.

§ 22 Zuständigkeiten

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, sind diese zu beteiligen.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art und Umfang der Fördermaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und Verfahren durch Richtlinien zu regeln und den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Landesbehörden oder sonstige Einrichtungen zu übertragen.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841, ber. 1977 S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.
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