Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk Vom 1. Dezember 2022
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk Vom 1. Dezember 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk vom 1. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 - Anwendungsmodalitäten | 01.01.2023 |
§ 2 - Entgelt | 01.01.2023 |
§ 3 - Arbeitszeit | 01.01.2023 |
§ 4 - Zuschläge | 01.01.2023 |
§ 5 - Urlaub | 01.01.2023 |
§ 6 - Zusätzliches Urlaubsgeld | 01.01.2023 |
§ 7 - Sonderzahlung | 01.01.2023 |
§ 8 - Tarifvertragliche Regelungen | 01.01.2023 |
§ 9 - Diskriminierungsverbot | 01.01.2023 |
§ 10 - Übergangsregelung | 01.01.2023 |
§ 11 - Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Metallhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:
§ 1 Anwendungsmodalitäten
Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
§ 2 Entgelt
Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Das Merkmal der selbstständigen oder verantwortlichen Tätigkeit wird durch die in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrolle nicht gemindert und auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeit nimmt.
Besonders Befähigten, welche die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch andere als durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, ist die Möglichkeit der Aufrückung in die entsprechenden Lohngruppen nach Erfüllung der Gruppenmerkmale zu gewähren.
Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale. Die zu den einzelnen Gruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend und können in verschiedenen Gruppen vorkommen.
Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in der Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Tätigkeiten | Stundenlohn | Monatsentgelt | ||
brutto in Euro | brutto in Euro | |||
LG 2Arbeiten, die Anlernen und gewisse berufliche Fertigkeit, Übung und Erfahrung verlangen. | 12,26 | 2 027 | ||
LG 3Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er durch eine fachentsprechende Berufslehre mit bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) erzielt wird. | 13,77 | 2 276 | ||
LG 4Facharbeiten - wie davor -, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine Berufserfahrung erfordern. | 14,52 | 2 400 | ||
LG 5Facharbeiten - wie davor -, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine entsprechende Qualifikation erfordern. | 15,35 | 2 537 | ||
LG 6Facharbeiten, die besondere Fertigkeiten und Berufserfahrung nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) verlangen. | 16,04 | 2 651 | ||
LG 7Schwierige und hochwertige Facharbeiten, die an fachliches Können und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen und völlige Selbstständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. | 16,82 | 2 780 | ||
LG 8Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung kleiner Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle). | 18,34 | 3 032 | ||
LG 9Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung größerer Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle). | 19,11 | 3 159 | ||
Meister | ||||
M 1Betriebsmeister: Sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden. | 3 444 | |||
M 2Meister mit bestandener Meisterprüfung. In Ausnahmefällen (bei Betriebsmeistern) kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden. | 3 822 | |||
M 3Meister mit bestandener Meisterprüfung, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbstständiges Aufgabengebiet verantwortlich leiten; denen die Ausbildung von Auszubildenden übertragen ist. | 4 234 |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit für Arbeitnehmer beträgt 38 Stunden in der Woche. Sie kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich zwischen 30 und 40 Stunden festgelegt werden.
§ 4 Zuschläge
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet.
Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 3) hinausgehende Arbeitszeit. Vor- und nachgearbeitete Arbeitszeit (z. B. Einarbeitung von Brückentagen und ähnliche Fälle) gilt nicht als Mehrarbeit. Wird aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich verteilt, so ist Mehrarbeit die über die jeweils festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.
Nachtarbeit ist die ab 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit. Ausnahmsweise anfallende kurze Arbeitszeitüberhänge aus der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit bis 21.00 Uhr gelten nicht als Nachtarbeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens eine Arbeitswoche (in der Regel fünf bis sechs Arbeitstage) durchgeführt wird. Die Ansagefrist beträgt mindestens 24 Stunden. Kann diese Ansagefrist nicht eingehalten werden, so ist für die erste Nacht ein Zuschlag von 50 % zu zahlen.
Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt | 25 %. |
Als Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten | |
a) jede an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit, | |
b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat. | |
Für diese Arbeiten betragen die Zuschläge | 50 %. |
Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen und für die keine Lohnzahlungspflicht besteht, betragen die Zuschläge | 100 %. |
Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen und für die Lohnzahlungspflicht besteht, betragen die Zuschläge | 150 %. |
Der Zuschlag beträgt | |
a) für die regelmäßige Nachtarbeit, die keine Mehrarbeit ist, | 10 %, |
b) für die Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, | 60 %, |
c) für unregelmäßige Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, | 40 %. |
Meister erhalten bei Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit im gleichen Monat ausgeglichen werden kann (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit), neben dem laufenden Gehalt für jede geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/165,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgesetzten Zuschläge.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.
§ 5 Urlaub
Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt 30 Arbeitstage.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.
Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
§ 6 Zusätzliches Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt ist um 50 % als zusätzliches Urlaubsgeld zu erhöhen. Das Urlaubsentgelt beträgt je Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes während der letzten abgerechneten 13 Wochen (Gesamtverdienst geteilt durch 65).
Für Meister ist für jeden Urlaubstag ein zusätzlicher Betrag von 2,4 % (50 % von 1/21) der monatlichen Gehaltsbezüge zu zahlen.
Die Urlaubsvergütung ist bei Antritt des Urlaubs fällig und im Voraus zu zahlen.
§ 7 Sonderzahlung
Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Das 13. Monatseinkommen wird nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit | 15 %, |
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit | 25 %, |
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit | 35 %, |
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit | 45 %, |
nach 48 Monaten Betriebszugehörigkeit | 50 % |
der Bemessungsgrundlage.
Auf die Betriebszugehörigkeit wird die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit des letzten Bemessungszeitraumes (1. Januar bis 31. Oktober) für alle Tage, für die ein Lohnzahlungsanspruch besteht. Bei der Berechnung bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen, Jubiläumsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung, Mehrarbeitszuschläge usw.
Der Betrag errechnet sich wie folgt: Arbeitszeit (Stunden) im Bemessungszeitraum mal Stundenlohn geteilt durch zehn mal Prozentsatz.
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Weihnachtsgeld etc. sowie ähnliche Sonderleistungen, können auf das 13. Monatseinkommen angerechnet werden.
§ 8 Tarifvertragliche Regelungen
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
§ 9 Diskriminierungsverbot
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 10 Übergangsregelung
Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Januar 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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