MerzÜbSchwGebSchGV SL 2010
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Gemeinde Beckingen, der Stadt Merzig und der Gemeinde Mettlach Vom 16. September 2010

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Gemeinde Beckingen, der Stadt Merzig und der Gemeinde Mettlach Vom 16. September 2010
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Gemeinde Beckingen, der Stadt Merzig und der Gemeinde Mettlach vom 16. September 201001.10.2010
Eingangsformel01.10.2010
§ 1 - Schutzzweck01.10.2010
§ 2 - Geltungsbereich01.10.2010
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Zulassungen, Genehmigungen)01.10.2010
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.10.2010
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2010
Anlage01.10.2010
Aufgrund § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585) in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676),
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1

§ 1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Saar und ihrer Überflutungsflächen, zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf den Saarabschnitt von der Staustufe Rehlingen bei Saarkilometer 54,130 flussabwärts bis zur Landesgrenze nördlich der Ortslage Saarhölzbach bei Saarkilometer 25,900. Das Gebiet umfasst diejenigen Flächen, die bei einem Hochwasserereignis überflutet werden, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ 100).
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen:
2 Übersichtsplänen i. M. 1 : 50.000,
2 Übersichtsplänen i. M. 1 : 25.000,
7 Detailplänen i. M. 1 : 5.000.
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Rehlingen-Siersburg
Gemarkung Rehlingen, Flur 12, 13, 14, 15, 16, 23;
Gemarkung Eimersdorf, Flur 1;
Gemarkung Fremersdorf, Flur 1, 2, 3, 5;
Gemeinde Beckingen
Gemarkung Beckingen, Flur 2, 7, 16, 17, 18, 19;
Gemarkung Saarfels, Flur 5, 6;
Stadt Merzig
Gemarkung Menningen, Flur 7, 8;
Gemarkung Bietzen, Flur 1 (Blatt 1 + 2);
Gemarkung Harlingen, Flur 1, 2, 7;
Gemarkung Mechern, Flur 6, 7, 8;
Gemarkung Hilbringen, Flur 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19;
Gemarkung Ballern, Flur 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22;
Gemarkung Merzig, Flur 4, 24, 25, 26, 27;
Gemarkung Schwemlingen, Flur 4, 5, 6, 7, 9, 10;
Gemarkung Besseringen, Flur 1, 3, 4, 5, 6, 8, 12;
Gemeinde Mettlach
Gemarkung Dreisbach, Flur 1, 2;
Gemarkung Nohn, Flur 1;
Gemarkung Orscholz, Flur 3;
Gemarkung Weiten, Flur 3;
Gemarkung Keuchingen, Flur 1;
Gemarkung Mettlach, Flur 1, 2, 3, 4, 5, 7;
Gemarkung Saarhölzbach, Flur 1, 2, 3, 4.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
1.
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Bouzonviller Platz, 66780 Rehlingen-Siersburg,
2.
der Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckingen,
3.
der Stadt Merzig, Brauerstraße 5, 66663 Merzig,
4.
der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach,
5.
dem Landkreis Saarlouis - Untere Bauaufsichtsbehörde -, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6, 66740 Saarlouis,
6.
dem Landkreis Merzig-Wadern - Untere Bauaufsichtsbehörde -, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig,
7.
dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr - Landesplanungsbehörde -, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken und
8.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Zulassungen, Genehmigungen)

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn
1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) Die Errichtung oder die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs bedürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
1.
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2.
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3.
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4.
hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde
1.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
2.
das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
3.
das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
5.
das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
6.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
soweit es sich nicht um Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Gefahrenabwehr oder um Handlungen handelt, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
(5) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind
1.
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
2.
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
3.
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
(6) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG über eine untersagte Handlung in einem Überschwemmungsgebiet zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Saar im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Gemeinde Beckingen, der Stadt Merzig und der Gemeinde Mettlach vom 30. November 2005 (Amtsbl. S. 2056) außer Kraft.

Anlage

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