LwKG SL 1975
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland Vom 9. Juli 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975

Gesetz Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland Vom 9. Juli 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 26 aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland vom 9. Juli 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 197501.01.2002
§ 1 - Rechtsnatur, Aufsichtsbehörde, Sitz01.01.2002
§ 2 - Aufgaben01.01.2002
§ 3 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 4 - Organe der Landwirtschaftskammer01.01.2002
§ 5 - Zusammensetzung der Vollversammlung01.01.2008
§ 6 - Wahldauer01.01.2002
§ 7 - Wahlberechtigung12.12.2008
§ 8 - Wählbarkeit01.01.2002
§ 9 - Annahme und Verlust der Mitgliedschaft01.01.2002
§ 10 - Wahlordnung01.01.2008
§ 11 - Vollversammlung01.01.2002
§ 12 - Ausschüsse01.01.2002
§ 13 - Präsident01.01.2002
§ 14 - Vorstand01.01.2002
§ 15 - Direktor01.01.2002
§ 16 - Vertretungsbefugnis01.01.2002
§ 17 - Beiträge, Haushaltsplan01.01.2002
§ 18 - Beitragspflicht01.01.2002
§ 19 - Beitragsmaßstab01.01.2002
§ 20 - Beitragsschuld01.01.2002
§ 21 - Beitragserhebung01.01.2002
§ 22 - Gebühren01.01.2002
§ 23 - Auflösung der Vollversammlung01.01.2002
§ 24 - Hauptsatzung01.01.2002
§ 25 - Durchführungsbestimmungen01.01.2002

§ 1 Rechtsnatur, Aufsichtsbehörde, Sitz

(1) Die Landwirtschaftskammer ist die gesetzliche Berufsvertretung der Landwirtschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
(2) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Tätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten. In diesem Rahmen umfasst ihr Aufgabenbereich insbesondere
a)
Durchführung und Förderung der landwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes, soweit sie nicht an öffentlichen Schulen erfolgt, sowie Abnahme der entsprechenden Prüfungen,
b)
Förderung des landwirtschaftlichen Schul- und Beratungswesens,
c)
Verbesserung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsverfahren durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie des Zusammenschlusses zu Erzeugergemeinschaften und -organisationen,
d)
Förderung der Vermarktung und Verwertung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse,
e)
Beratung und Förderung der landwirtschaftlichen Organisationen,
f)
Förderung des landwirtschaftlichen Buchführungswesens,
g)
Mitwirkung bei der Orts- und Regionalplanung sowie bei der Landschaftsplanung und Landschaftsentwicklung nach den dafür geltenden Vorschriften,
h)
Vertretung der Landwirtschaft bei den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, bei der Flurbereinigung sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen,
i)
öffentliche Bestellung und Vereidigung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger (§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung),
j)
Stellung von Anträgen bei den Behörden in allen die Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Berufsstand betreffenden Angelegenheiten,
k)
Unterstützung der Behörden und Gerichte in landwirtschaftlichen Fachfragen, vor allem durch Erstattung von Gutachten, durch Benennung von Sachverständigen sowie durch Vorschläge von Beisitzern für Gerichte.
(2) Das Ministerium für Umwelt kann der Landwirtschaftskammer durch Rechtsverordnung
[1]
weitere Selbstverwaltungsaufgaben sowie Aufgaben nach Weisung übertragen.
(3) Die Landwirtschaftskammer soll bei der Beratung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft und bei allen öffentlichen Planungen, von denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsgrundstücke unmittelbar betroffen werden, gehört werden.
(4) Die Landwirtschaftsschulen und die Wirtschaftsberatungsstellen sind dem Ministerium für Umwelt unterstellt. Es ist oberste Schulaufsichtsbehörde und für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Es regelt insbesondere Aufgaben und Ordnung
[2]
der Landwirtschaftsschulen.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nrn. 780- 2- 3/4/6.
[2])
Vgl. BS- Nr. 780- 2- 4.

§ 3 Geltungsbereich

Die Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes sowie die Betriebsgrundstücke im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht von der Grundsteuer befreit sind; ausgenommen sind die Forstbetriebe und forstlichen Betriebsgrundstücke des Bundes, des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 4 Organe der Landwirtschaftskammer

(1) Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a)
die Vollversammlung,
b)
der Vorstand,
c)
der Präsident.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sowie des Vorstandes und der Präsident üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 5 Zusammensetzung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung setzt sich aus 33 Mitgliedern zusammen. Davon werden 22 Mitglieder von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 10 Absatz 1) gewählt. Die 22 Mitglieder wählen in ihrer ersten Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit weitere 11 Mitglieder dazu, und zwar
drei Mitglieder als Vertreter des Erwerbsgartenbaues,
ein Mitglied als Vertreter der Obst- und Gartenbauvereine,
ein Mitglied als Vertreter der privaten Forstwirtschaft,
ein Mitglied als Vertreter der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft,
ein Mitglied als Vertreter der Landwirte im Nebenberuf,
ein Mitglied als Vertreter der Landfrauen,
zwei Mitglieder als Vertreter der Landjugend,
ein Mitglied, welches sich um die Landwirtschaft im Saarland besondere Verdienste erworben hat.
Die hinzuzuwählenden Mitglieder sind aus den Vorschlägen der zuständigen Berufsverbände und der Gewerkschaften auszuwählen.
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 zu wählenden Mitglieder verteilt sich wie folgt:
a) Regionalverband Saarbrücken drei Mitglieder,
b) Landkreis Merzig-Wadern vier Mitglieder,
c) Landkreis Neunkirchen drei Mitglieder,
d) Landkreis Saarlouis vier Mitglieder,
e) Landkreis St. Wendel vier Mitglieder,
f) Saarpfalz-Kreis [3] vier Mitglieder.
(3) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfall an die Stelle des Mitglieds tritt und bei seinem Ausscheiden nachrückt.
(4) Scheidet ein Gewählter während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, so findet keine Ersatzwahl statt.
Fußnoten
[3])
Vgl. Bekanntmachung vom 10. Juli 1989 (Amtsbl. S. 1121).

§ 6 Wahldauer

(1) Die Wahl der Vollversammlung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Vorstand der Landwirtschaftskammer. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Neuwahl spätestens in dem Monat durchgeführt wird, in dem die Wahlzeit der abzulösenden Vollversammlung abläuft.

§ 7 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer am Wahltag die Wahlberechtigung für die Wahl zum Landtag des Saarlandes besitzt und im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines im Saarland liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebsgrundstücks im Sinne des § 3 dieses Gesetzes ist.
(2) Den Betriebsinhabern sind ihre im Betrieb voll mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt.
(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind die Ehegatten, die eingetragenen Lebenspartner und Personen, die mit den in Absatz 2 genannten Betriebsinhabern in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(4) Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft zu. Sie üben ihr Wahlrecht durch ihre vertretungsberechtigten Personen aus.
(5) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
a)
für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder
b)
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
c)
deren Betrieb der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar zur Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer am Wahltag das Wahlrecht nach § 7 Abs. 1 besitzt. Nicht wählbar sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
(2) Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens für natürliche Personen sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

§ 9 Annahme und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Der in die Vollversammlung Gewählte verliert sein Amt
a)
durch unwiderruflichen Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
b)
durch Verlust der Wählbarkeit,
c)
wenn das Fehlen der Wählbarkeit nachträglich festgestellt wird,
d)
wenn er auf Grund Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
e)
durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) gegeben sind, trifft der Vorstand.
(2) Über Einsprüche gegen die Entscheidung des Vorstands nach Absatz 1 befindet die Vollversammlung. Gegen den Beschluss der Vollversammlung ist der Verwaltungsrechtsweg ohne weiteres Vorverfahren gegeben.

§ 10 Wahlordnung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
(2) Die Einzelheiten der Wahl werden durch eine vom Ministerium für Umwelt zu erlassende Wahlordnung
[4]
geregelt.
(3) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag in einem Landkreis oder im Regionalverband vor, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber in der aufgeführten Reihenfolge als gewählt.
Fußnoten
[4])
Vgl. BS- Nr. 780- 2- 5.

§ 11 Vollversammlung

Die Vollversammlung sorgt im Rahmen der Hauptsatzung dafür, dass die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben verwirklicht werden. Sie fasst die erforderlichen Beschlüsse, überwacht deren Durchführung und erteilt den übrigen Organen der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Weisungen. Insbesondere fallen ihr folgende Aufgaben zu:
a)
die Hauptsatzung
[5]
, die Geschäftsordnung, die Gebührensatzung sowie die Beitragssatzung
[6]
der Landwirtschaftskammer zu beschließen und abzuändern,
b)
den Präsidenten und seinen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Ausschüsse zu wählen,
c)
den Haushaltsplan zu beschließen,
d)
den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen zu diesen zu fassen und die Entlastung zu erteilen.
Fußnoten
[5])
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).
[6])
Beitragssatzung vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979 S. 64).

§ 12 Ausschüsse

(1) Die Landwirtschaftskammer kann zur Erledigung besonderer Aufgaben die Errichtung von Ausschüssen vorsehen. Diese Ausschüsse werden auf Grund näherer Bestimmungen der Hauptsatzung
[5]
zusammengesetzt. Die Mitglieder dieser Ausschüsse können eine Zuwahl zu ihrem Ausschuss vornehmen, wobei die Zugewählten nicht Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu sein brauchen, jedoch nicht stimmberechtigt sind.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der Mitglied der Vollversammlung sein muss.
(3) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Vollversammlung und den Vorstand richten.
Fußnoten
[5])
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).

§ 13 Präsident

(1) Die Vollversammlung wählt in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit aus ihrer Mitte auf fünf Jahre den Präsidenten und seinen Stellvertreter.
(2) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vollversammlung und des Vorstandes. Er ist oberste Dienstbehörde der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

§ 14 Vorstand

(1) Der Präsident und sein Stellvertreter bilden mit vier weiteren aus der Vollversammlung in geheimer Wahl nach Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Hauptsatzung
[5]
oder einen Beschluss der Vollversammlung dieser, den Ausschüssen oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Fußnoten
[5])
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).

§ 15 Direktor

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer wird durch den Vorstand bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung sowie der Bestätigung durch das Ministerium für Umwelt.
(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die ihm der Präsident gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes erteilt. Er ist der Dienstvorgesetzte der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
(3) Der Direktor hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben.

§ 16 Vertretungsbefugnis

(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Direktor oder seinem satzungsgemäß bestimmten Stellvertreter unter Beifügung des Dienstsiegels zu vollziehen.

§ 17 Beiträge, Haushaltsplan

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden durch Erhebung von Beiträgen und Gebühren, durch Zuschüsse Dritter und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Vollversammlung zu beschließen ist; er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für die Gemeinden maßgeblichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Beitragspflicht

(1) Die Beiträge werden von den Betrieben im Sinne des § 3 dieses Gesetzes erhoben und sind mit der Grundsteuer fällig.
(2) Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last.

§ 19 Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab ist der Grundsteuermessbetrag. Der Beitragssatz wird in einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages mit dem Beschluss des Haushaltsplans von der Vollversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitragsmaßstab weniger als 1,50 Euro beträgt. Die Vollversammlung kann jährlich mit dem Beitragsmaßstab einen Mindestbeitrag festsetzen. Der Mindestbeitrag darf das Dreifache des aus dem Beitragsmaßstab ermittelten Betrages nicht überschreiten.

§ 20 Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.
(2) Schuldner des Beitrags ist der Schuldner der Grundsteuer. Neben ihm haften die Personen, die für die Grundsteuer haften. Der Eigentümer oder der Nießbraucher kann, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Pächter die Erstattung verlangen.

§ 21 Beitragserhebung

(1) Die Beiträge werden von den Gemeinden im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben, beigetrieben und nach Abzug eines Betrages als Ersatz für die mit diesen Aufgaben verbundenen Ausgaben an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
(2) Für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung sowie für das Rechtsbehelfsverfahren finden die für die Verwaltung der Grundsteuer durch die Gemeinden maßgeblichen Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 22 Gebühren

(1) Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zur Durchführung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung in entsprechender Anwendung des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von besonderen Verzeichnissen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren festzusetzen und zu erheben.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften Gebühren für Amtshandlungen vorgesehen und diese Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach § 2 Abs. 2 zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, kann sie auch diese Gebühren erheben. Entsprechendes gilt für Benutzungsgebühren.

§ 23 Auflösung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung kann sich durch Beschluss, dem eine Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen muss, selbst auflösen.
(2) Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Vollversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.

§ 24 Hauptsatzung

[5]
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt im Rahmen dieses Gesetzes ihre inneren Verhältnisse durch Hauptsatzung
[5]
und Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen sind. Die Hauptsatzung
[5]
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Hauptsatzung
[5]
hat insbesondere Vorschriften zu enthalten über
a)
die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organe der Landwirtschaftskammer,
b)
die Einberufung der Vollversammlung,
c)
die Form von Bekanntmachungen,
d)
das Verfahren bei Änderungen der Hauptsatzung,
e)
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
f)
die Anstellungs- und Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
(3) Die Hauptsatzung
[5]
ist zu veröffentlichen.
Fußnoten
[5])
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).
Hauptsatzung vom 29. Oktober 1976 (Amtsbl. 1977 S. 134), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 1997 (Amtsbl. S. 801).

§ 25 Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt.
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