Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs Vom 3. Februar 1999
Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs Vom 3. Februar 1999
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1424 zur Neuordnung der Saarländischenforstverwaltung vom 3. Februar 1999.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs vom 3. Februar 1999 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 1
Die Staatlichen Forstämter, das Forstliche Berufsbildungszentrum und die Forstplanungsanstalt werden aufgelöst.
§ 2
(1) Es wird ein Landesforstbetrieb nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung errichtet
[1]
.
(2) Aufgabe des Landesforstbetriebs ist es, insbesondere alle wirtschaftlichen Nutzungen des Staatswaldes im Rahmen einer nachhaltigen ökologischen und sozial ausgerichteten Waldwirtschaft sowie die bisherigen Aufgaben des Forstlichen Berufsbildungszentrums und der Forstplanungsanstalt durchzuführen. Dem Landesforstbetrieb können weitere Aufgaben übertragen werden. Der Landesforstbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Einrichtungen bedienen.
(3) Regionalbetriebe und Forstreviere werden von forstlich ausgebildeten Mitarbeitern geleitet.
(4) Der Landesforstbetrieb untersteht dem Ministerium für Umwelt.
Fußnoten
[1])
Vgl. Organisationserlass Nr. 3/99 zum SaarForst Landesbetrieb mit Satzung vom 1. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1162); Letztere wurde aufgehoben zum 1. Januar 2001 gem. Bekanntmachung vom 16. Januar 2001 (Amtsbl. S. 224).
§ 3
(1) Die bisher den Staatlichen Forstämtern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben gehen auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde über. Dieses kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben, soweit rechtlich zulässig, des Landesforstbetriebs bedienen.
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert und aufgehoben werden.
§ 4
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Staatlichen Forstämtern, dem Forstlichen Berufsbildungszentrum und der Forstplanungsanstalt tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesforstbetrieb an.
(2) § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 102)
, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bisherige Hauptpersonalrat der Staatsforstverwaltung die Geschäfte der Personalvertretung weiterführt, bis die neue Personalvertretung gewählt ist.
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