Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer vom 6. Januar 2003 | 31.01.2003 |
Eingangsformel | 31.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 31.01.2003 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 31.01.2003 |
§ 1 - Wahltag | 31.01.2003 |
§ 2 - Wahlkreise | 01.01.2008 |
§ 3 - Ausübung des Wahlrechts | 31.01.2003 |
§ 4 - Wahlorgane | 31.01.2003 |
Abschnitt 2 - Wählerverzeichnisse | 31.01.2003 |
§ 5 - Führung der Wählerverzeichnisse | 17.12.2021 |
§ 6 - Auslegung der Wählerverzeichnisse | 31.01.2003 |
§ 7 - Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse | 17.12.2021 |
§ 8 - Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse | 31.01.2003 |
Abschnitt 3 - Wahlvorschläge | 31.01.2003 |
§ 9 - Wahlvorschlagsrecht | 31.01.2003 |
§ 10 - Einreichung der Wahlvorschläge | 31.01.2003 |
§ 11 - Inhalt der Wahlvorschläge | 17.12.2021 |
§ 12 - Prüfung der Wahlvorschläge | 31.01.2003 |
Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Wahlergebnis | 31.01.2003 |
§ 13 - Ausfall der Wahl | 31.01.2003 |
§ 14 - Wahlunterlagen | 31.01.2003 |
§ 15 - Stimmabgabe | 31.01.2003 |
§ 16 - Ermittlung des Wahlergebnisses | 17.12.2021 |
§ 17 - Verteilung der Sitze | 31.01.2003 |
§ 18 - Benachrichtigung der Gewählten | 17.12.2021 |
§ 19 - Berufung von nachfolgenden Personen | 31.01.2003 |
§ 20 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 31.01.2003 |
Abschnitt 5 - Wahlanfechtung | 31.01.2003 |
§ 21 - Wahlanfechtung | 31.01.2003 |
§ 22 - Entscheidung über die Anfechtung | 31.01.2003 |
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen | 31.01.2003 |
§ 23 - Wiederholungswahl | 31.01.2003 |
§ 24 - Auflösung der Vollversammlung | 31.01.2003 |
§ 25 - Kosten der Wahl | 31.01.2003 |
§ 26 - Erste Sitzung der neu gewählten Vollversammlung | 31.01.2003 |
§ 27 - Fristen und Termine | 31.01.2003 |
§ 28 - In-Kraft-Treten | 31.01.2003 |
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2205) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Wahltag |
§ 2 | Wahlkreise |
§ 3 | Ausübung des Wahlrechts |
§ 4 | Wahlorgane |
Abschnitt 2 Wählerverzeichnisse | |
§ 5 | Führung der Wählerverzeichnisse |
§ 6 | Auslegung der Wählerverzeichnisse |
§ 7 | Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse |
§ 8 | Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse |
Abschnitt 3 Wahlvorschläge | |
§ 9 | Wahlvorschlagsrecht |
§ 10 | Einreichung der Wahlvorschläge |
§ 11 | Inhalt der Wahlvorschläge |
§ 12 | Prüfung der Wahlvorschläge |
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Wahlergebnis | |
§ 13 | Ausfall der Wahl |
§ 14 | Wahlunterlagen |
§ 15 | Stimmabgabe |
§ 16 | Ermittlung des Wahlergebnisses |
§ 17 | Verteilung der Sitze |
§ 18 | Benachrichtigung der Gewählten |
§ 19 | Berufung von nachfolgenden Personen |
§ 20 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
Abschnitt 5 Wahlanfechtung | |
§ 21 | Wahlanfechtung |
§ 22 | Entscheidung über die Anfechtung |
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen | |
§ 23 | Wiederholungswahl |
§ 24 | Auflösung der Vollversammlung |
§ 25 | Kosten der Wahl |
§ 26 | Erste Sitzung der neu gewählten Vollversammlung |
§ 27 | Fristen und Termine |
§ 28 | In-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahltag
(1) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein müssen (Wahltag), wird von der Landwirtschaftskammer durch Tages- und Uhrzeitangabe bestimmt und unverzüglich, spätestens jedoch 180 Tage vor dem Wahltag bekannt gemacht. Der Wahltag muss auf einen Werktag fallen.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1.
wer nach § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland wahlberechtigt ist,
2.
dass das Wahlrecht nur ausüben kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
3.
wo, wie lange, zu welchen Tagesstunden und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Wählerverzeichnis vorzunehmen ist.
§ 2 Wahlkreise
Wahlkreise sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
§ 3 Ausübung des Wahlrechts
Die Stimmabgabe erfolgt durch Briefwahl. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das endgültig festgestellte Wählerverzeichnis gemäß § 8 Abs. 2.
§ 4 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer ernennt die Wahlleiterin oder den Wahlleiter sowie die stellvertretende Wahlleiterin oder den stellvertretenden Wahlleiter.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei Beisitzenden. Für jede Beisitzende und jeden Beisitzenden ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die oder der Vorsitzende ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die Beisitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden berufen.
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzende anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen vor dem Wahlausschuss ist ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Abschnitt 2 Wählerverzeichnisse
§ 5 Führung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt für jeden Wahlkreis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt, Beruf und Wohnung (Wählerverzeichnis). Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland erfüllt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die oder der Wahlberechtigte darf nur in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises aufgenommen werden, in dem sie oder er die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts innehat.
(2) Wer die Wahlberechtigung nachweist, kann sich bis zum 70. Tag vor dem Wahltag während der Dienstzeit in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Die oder der Wahlberechtigte bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.
(3) Der Nachweis der Wahlberechtigung ist zu führen durch Vorlage
1.
des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Dokuments, aus dem Alter und Wohnsitz der einzutragenden Person hervorgehen, sowie
2.
eines Bescheides des laufenden Jahres über die Entrichtung von Grundsteuer für einen Betrieb oder ein Betriebsgrundstück im Sinne von § 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland oder
3.
eines Vertrages oder einer Bestätigung der Eigentümerin oder des Eigentümers über das Bestehen eines Pacht- oder Nießbrauchverhältnisses an einem Betrieb oder Betriebsgrundstück im Sinne von § 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland oder
4.
eines Arbeitsvertrages über eine Vollzeitbeschäftigung oder einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das Bestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sowie der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Betriebsinhabers über das Bestehen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland.
Die einzutragende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung, dass Gründe für den Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland nicht vorliegen. Im Fall des § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist die Vertretungsberechtigung durch eine Vollmachtsurkunde nachzuweisen.
§ 6 Auslegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wählerverzeichnisse sind nach öffentlicher Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung vom 65. bis zum 50. Tag vor dem Wahltag zur allgemeinen Einsicht bei der Landwirtschaftskammer öffentlich auszulegen.
(2) In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle, bis zu welchem Tage und in welcher Form Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse eingelegt werden können. Beruf und Wohnung sowie auf Verlangen der oder des Wahlberechtigten der Tag der Geburt sind in den Wählerverzeichnissen während der Auslegungsfrist unkenntlich zu machen.
§ 7 Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse
(1) Wer das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises für unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Absatz 1) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich, elektronisch oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat den Einspruch zu prüfen. Ist die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer nicht die oder der vom Einspruch Betroffene, so ist die oder der Betroffene vor der Entscheidung zu hören.
(2) Über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlausschuss bis zum 40. Tag vor dem Wahltag. Die Entscheidung ist der Person, die von dem Einspruch betroffen ist und der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich oder elektronisch zuzustellen. Die Entscheidung ist, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlanfechtungsverfahren, endgültig.
§ 8 Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) Auf Grund der nach § 7 Abs. 2 getroffenen endgültigen Entscheidungen sind die Wählerverzeichnisse durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu berichtigen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter spätestens am 35. Tage vor dem Wahltag abzuschließen und als endgültig festzustellen. Dabei ist zu bescheinigen, dass und wie lange die Wählerverzeichnisse ausgelegen haben, dass die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und wie viele Wahlberechtigte in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Abschnitt 3 Wahlvorschläge
§ 9 Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahlberechtigten sowie die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Grundbesitzerverbände können Wahlvorschläge aufstellen.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nur doppelt so viele Namen enthalten wie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland im Wahlkreis zu wählen sind.
(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Beruf und Anschrift anzugeben. In jedem eingereichten Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die oder der erste Unterzeichnende als Vertrauensperson, die oder der zweite als ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter.
(4) Der Name der zuerst aufgeführten Bewerberin oder des zuerst aufgeführten Bewerbers gilt als Kennwort des Wahlvorschlags.
§ 10 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat bis zum 180. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.
(2) Die Wahlvorschläge können bis zum 120. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingereicht werden.
§ 11 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerberinnen und die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen; dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Die Bewerberinnen und die Bewerber müssen im Wahlkreis ihre Hauptwohnung haben.
(3) Dem Wahlvorschlag sind die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Nachweis über die Wählbarkeit gemäß § 8 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland beizufügen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist nicht zulässig.
§ 12 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge. Ergeben sich Mängel, so ist unverzüglich die Vertrauensperson zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Diese sind spätestens bis zum 105. Tag vor dem Wahltag zu beseitigen.
(2) Der Wahlausschuss beschließt bis zum 100. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 90. Tag vor dem Wahltag amtlich bekannt zu geben.
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Wahlergebnis
§ 13 Ausfall der Wahl
Bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlags findet gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland keine Wahl statt.
§ 14 Wahlunterlagen
(1) Die Landwirtschaftskammer stellt die Wahlunterlagen her und übersendet diese spätestens bis zum 20. Tag vor dem Wahltag an die in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten; dies gilt nicht, soweit nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland eine Wahlhandlung entfällt.
(2) Wahlunterlagen sind
1.
der Stimmzettel
2.
der Stimmzettelumschlag
3.
der Wahlschein
4.
der Wahlbriefumschlag für die Zurücksendung des Stimmzettelumschlags mit Stimmzettel und des Wahlscheins
5.
ein Merkblatt über die Stimmabgabe.
(3) Die Stimmzettel sind für jeden Wahlkreis auf einheitlichem Papier und in gleicher Größe herzustellen und enthalten die in dem Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge; sie müssen die Kennworte, Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers eines jeden Wahlvorschlags angeben. Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der einzelnen Wahlkreise müssen sich farblich voneinander unterscheiden.
(4) Der Wahlschein wird für jede wahlberechtigte Person ausgestellt; er muss den Familiennamen, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Raum für die Unterschrift der wahlberechtigten Person enthalten.
(5) In dem Merkblatt über die Stimmabgabe ist unter Angabe von Tages- und Uhrzeit auf den Wahltag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.
§ 15 Stimmabgabe
(1) Alle Wahlberechtigten haben nur eine Stimme, die persönlich oder im Fall des § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland durch eine vertretungsberechtigte Person abzugeben ist.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet und persönlich zu kennzeichnen. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen und dieser anschließend zu verschließen. Der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschlag dürfen keine Hinweise auf die Wählerin oder den Wähler enthalten.
(3) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt den Wahlschein und legt diesen zusammen mit dem Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag und übermittelt diese Wahlunterlagen der Landwirtschaftskammer.
(4) Alle eingegangenen Wahlbriefe sind mit einem Eingangsstempel mit Datum des Eingangs zu versehen. Bei Wahlbriefen, die am Wahltag eingehen, ist zusätzlich die Uhrzeit des Eingangs auf dem Wahlbrief zu vermerken.
§ 16 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Ablauf des Wahltages wird das Ergebnis der Wahl durch den Wahlausschuss ermittelt.
(2) Der Wahlausschuss prüft anhand der Eingangsstempel, ob die Wahlbriefe vor Ablauf des Wahltages eingegangen sind. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden ungeöffnet gesondert verwahrt.
(3) Die übrigen Wahlbriefe werden nacheinander geöffnet und Wahlschein sowie Stimmzettelumschlag entnommen. Anhand des Wahlscheins kontrolliert der Wahlausschuss das Recht der absendenden Person eines jeden Wahlbriefs zur Wahlbeteiligung und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Wahlbriefe, die keinen von einer oder einem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unterschriebenen Wahlschein enthalten, sondert der Wahlausschuss aus und verwahrt sie ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags gesondert.
(4) Die Stimmzettelumschläge der übrigen Wahlbriefe werden nacheinander ungeöffnet, getrennt nach Wahlkreisen in verschiedene Wahlurnen eingeworfen; die zugehörigen Wahlscheine werden gesammelt. Anschließend wird jede Wahlurne verschlossen und geschüttelt. Danach entnimmt der Wahlausschuss nacheinander aus jeder Wahlurne die Stimmzettelumschläge und öffnet sie zur Feststellung des Wahlergebnisses. Diese beginnt mit der Bildung von folgenden Stimmzettelstapeln:
1.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme ungültig ist sowie
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme gültig ist.
(5) Zunächst wird der Stapel mit den ungültigen Stimmen gezählt. Eine Stimme ist ungültig, wenn
1.
sie von einer nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Person stammt,
2.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
3.
der Wahlbrief keinen von der Wählerin oder dem Wähler unterschriebenen Wahlschein enthält,
4.
nicht der von der Landwirtschaftskammer hergestellte und versandte Stimmzettel verwendet wurde,
5.
der Stimmzettelumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält,
6.
auf dem Stimmzettel mehr als eine Liste oder keine Liste als gewählt gekennzeichnet ist,
7.
der Stimmzettel den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht eindeutig erkennen lässt,
8.
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt oder einen Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler enthält oder
9.
der Stimmzettelumschlag einen Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler enthält.
Der Wahlausschuss verwahrt die ungültigen Stimmzettel gesondert.
(6) Aus den verbleibenden gültigen Stimmen stellt der Wahlausschuss die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen getrennt nach Wahlkreisen fest. Er ermittelt nach § 17 die Verteilung der Sitze und stellt die Namen der gewählten Personen fest. Die Feststellung der gültigen Stimmen und der Sitzverteilung erfolgt öffentlich.
(7) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 17 Verteilung der Sitze
(1) Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber richtet sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
§ 18 Benachrichtigung der Gewählten
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich oder elektronisch und fordert sie auf binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
§ 19 Berufung von nachfolgenden Personen
Falls eine gewählte Person die Wahl ablehnt, stellt der Wahlausschuss fest, wer an ihre Stelle tritt. Maßgebend ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag; dies gilt auch für den Fall, dass eine gewählte Person gemäß § 22 Abs. 3 oder aus einem anderen Grunde später ausscheidet.
§ 20 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
Abschnitt 5 Wahlanfechtung
§ 21 Wahlanfechtung
Die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte sowie in amtlicher Eigenschaft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe bei dem Ministerium für Umwelt mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden ist. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden; sie kann zurückgenommen werden.
§ 22 Entscheidung über die Anfechtung
(1) Über die Anfechtung entscheidet das Ministerium für Umwelt.
(2) Hält das Ministerium für Umwelt die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig, so stellt es das Wahlergebnis neu fest.
(3) Erachtet das Ministerium für Umwelt die Wahl einer gewählten Person wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig, so erklärt es deren Wahl für ungültig.
(4) Stellt das Ministerium für Umwelt fest, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieser Wahlordnung entsprechend vorbereitet oder durchgeführt und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden ist, so erklärt es die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise für ungültig. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist.
(5) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt nach den Absätzen 2 bis 4 ist Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.
(6) Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise oder die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist, so behalten die Gewählten ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Vollversammlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse der Vollversammlung, die vor Rechtskraft der Entscheidung gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 23 Wiederholungswahl
(1) Wird die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung erfolgt binnen vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit der Wählerverzeichnisse oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist.
(3) Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 24 Auflösung der Vollversammlung
Im Falle der Auflösung der Vollversammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland verkürzt die Aufsichtsbehörde die in dieser Verordnung bestimmten Fristen und Termine.
§ 25 Kosten der Wahl
Die Landwirtschaftskammer trägt die Kosten der Wahl. Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.
§ 26 Erste Sitzung der neu gewählten Vollversammlung
(1) Die neu gewählte Vollversammlung soll innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung zusammentreten.
(2) Folgende Tagesordnung ist zum Gegenstand der ersten Sitzung zu machen:
1.
Zuwahlen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
2.
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin und des Vorstandes nach den §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland.
(3) Den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland zugewählten Mitgliedern ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Wahl der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Organe zu geben. Die Sitzung ist gegebenenfalls zu unterbrechen.
(4) Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 2 Nr. 2 führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz der Vollversammlung.
§ 27 Fristen und Termine
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer vom 10. März 1988 (Amtsbl. S. 289, 1124) außer Kraft.
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