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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den „Laichschonbezirk Flachwasserzone bei Fraulautern“ Vom 18. Dezember 1995

Verordnung über den „Laichschonbezirk Flachwasserzone bei Fraulautern“ Vom 18. Dezember 1995
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Laichschonbezirk Flachwasserzone bei Fraulautern“ vom 18. Dezember 199501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Befreiung01.01.2002
§ 5 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 7 - In Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 41 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) vom 23. Januar 1985 (Amtsbl. S. 229),
geändert durch Gesetz vom 25. März 1987 (Amtsbl. S. 297),
verordnet das
Ministerium für Umwelt
als oberste Fischereibehörde und als oberste Wasserbehörde:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gewässer mit einer Größe von ca. 0,9 ha wird zum Laichschonbezirk erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Laichschonbezirk Flachwasserzone bei Fraulautern“.
(2) Der Laichschonbezirk liegt in der Stadt Saarlouis, Gemarkung Fraulautern, parallel zur Saar in Höhe von Flusskilometer 63,0 bis 62,5.
(3) Der Laichschonbezirk ist in einem Kartenausschnitt
[1]
, der Bestandteil der Verordnung ist, gekennzeichnet sowie mit Randsignatur dargestellt. Die Karte wird im Ministerium für Umwelt - oberste Fischereibehörde - in Saarbrücken archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Fischereibehörde beim Landkreis in Saarlouis
[2]
. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Der Laichschonbezirk ist örtlich gekennzeichnet.
Fußnoten
[1])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
[2])
Vgl. nunmehr § 47 SFischG (BS-Nr. 793-1).

§ 2 Schutzzweck

Das in § 1 genannte Gewässer dient der Reproduktion der Saar-Fischfauna. Es bietet den Fischen besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze und trägt deshalb zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt und der Populationsstabilität des Saarfischbestandes bei. Schutzzweck ist somit die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des Gewässers.

§ 3 Verbote

(1) Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten.
(2) Im Bereich des Laichschonbezirks ist insbesondere verboten,
1.
die Räumung des Gewässers,
2.
die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen,
3.
das Mähen des Uferbereichs sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern im Uferbereich,
4.
Wasserpflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
Fische einzusetzen,
6.
das Baden,
7.
das Befahren mit Booten,
8.
das Wasserskilaufen,
9.
das Windsurfen,
10.
die Ausübung von Eissport.
(3) Die in Absatz 2 verfügten Verbote gelten nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

§ 4 Befreiung

Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann von der obersten Fischereibehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Aufhebung des Fischereiverbots erfolgt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder, soweit der Grundstückseigentümer nicht fischereiberechtigt ist, mit dem Fischereiberechtigten.

§ 5 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung nach § 1 Abs. 4 ohne Zahlung einer Entschädigung zu dulden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 52 Abs. 1 Nr. 21 SFischG handelt, wer im Laichschonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 7 In Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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