Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Saar) Vom 10. Juli 2012
Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Saar) Vom 10. Juli 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Eingangsformel neu gefasst, §§ 1 bis 3 geändert, § 4 aufgehoben durch Verordnung vom 12. November 2020 (Amtsbl. I S. 1236) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zu ergänzenden Regelungen im Schornsteinfegerwesen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Saar) vom 10. Juli 2012 | 20.07.2012 |
Eingangsformel | 04.12.2020 |
§ 1 - Überprüfungspflicht | 04.12.2020 |
§ 2 - Durchführung der Arbeiten | 04.12.2020 |
§ 3 - Gebühren | 04.12.2020 |
Anlage | 20.07.2012 |
Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Überprüfungspflicht
(1) Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung getroffenen Regelungen hinaus sind auf die Betriebs- und Brandsicherheit einmal jährlich wiederkehrend zu überprüfen:
Dunstabzugsanlagen, die gewerbsmäßig oder nicht ausschließlich privat genutzt werden.
(2) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen, zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten, die über Leitungen (Dunstrohre, Dunstkanäle und Schächte) ins Freie abgeführt werden einschließlich der Hauben und Ventilatoren.
(3) Ausgenommen von der Überprüfungspflicht nach Absatz 2 sind Leitungen und Schächte, die nicht einsehbar sind.
Nicht einsehbar im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen und Schächte, an denen keine oder nicht ausreichende Revisions- oder Kontrollöffnungen vorhanden und auch nach baurechtlichen Vorschriften nicht nachträglich anzubringen sind.
(4) Dunstabzugsanlagen nach dieser Verordnung unterliegen der Feuerstättenschau. Die §§ 14 und 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.
§ 2 Durchführung der Arbeiten
(1) Die Überprüfungsarbeiten sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
(2) Für die Ankündigung der beabsichtigten Überprüfung gilt § 3 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.
(3) Die Dunstabzugsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.
(4) Für die Überprüfung der Dunstabzugsanlagen mit asbesthaltigen Teilen gilt § 2 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.
(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage „Formblatt“ zu verwenden.
Bei Feststellung von Gefahr drohenden Ablagerungen und sonstigen Mängeln ist die Dunstabzugsanlage auf diesem Vordruck zu bemängeln.
(6) Die fristgerechte Überprüfung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Überprüfung der Dunstabzugsanlage nach § 1 ist der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach dem im Feuerstättenbescheid festgesetzten Termin mittels Formblatt (Anlage) nachzuweisen, sofern diese oder dieser die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat. § 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.
§ 3 Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, Gebührenstelle 611,
[2]
für folgende Tätigkeiten zu erheben:
Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Absatz 6 und § 79 Absatz 2 der Landesbauordnung,
[3]
(2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid sind die Dunstabzugsanlagen einer Feuerungsanlage gleichzusetzen.
(3) Ergänzend zu den nach Nr. 611 der Gebührenstelle des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 2013-1-1.
[3])
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
Anlage
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