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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 201201.11.2012
Eingangsformel01.11.2012
§ 1 - Ausbildungsziel, Ausschließlichkeitsgrundsatz01.11.2012
§ 2 - Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse01.11.2012
§ 3 - Ausbildungsstätten01.11.2012
§ 4 - Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder01.11.2012
§ 5 - Dauer der Berufsausbildung01.11.2012
§ 6 - Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Struktur der Berufsausbildung01.11.2012
§ 7 - Ausbildungsplan01.11.2012
§ 8 - Schriftlicher Ausbildungsnachweis01.11.2012
§ 9 - Zwischenprüfung01.11.2012
§ 10 - Abschlussprüfung01.11.2012
§ 11 - Prüfungsordnung01.11.2012
§ 12 - Übergang in die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter01.11.2012
§ 13 - Übergangsregelung01.11.2012
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.12.2020
Anlage - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft01.11.2012
Aufgrund der §§ 66 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2012 verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Ausbildungsziel, Ausschließlichkeitsgrundsatz

(1) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker Hauswirtschaft soll Menschen befähigen, im hauswirtschaftlichen Bereich qualifiziert berufstätig zu sein.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung befähigt werden, die selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Die Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
(3) Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft darf nur nach dieser Verordnung ausgebildet werden.

§ 2 Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse

Die zuständige Stelle beim Ministerium für Bildung und Kultur trägt Berufsausbildungsverträge zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker Hauswirtschaft in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn
1.
der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und dieser Verordnung entspricht,
2.
ausweislich des Ergebnisses einer Eignungsuntersuchung durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung der oder des Auszubildenden vorliegt, deren Art und Schwere eine erfolgreiche Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter nicht erwarten lassen,
3.
die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte festgestellt sind.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildung findet in geeigneten Ausbildungsbetrieben und außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen statt.
(2) Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. Im Ausbildungsbetrieb soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.
(3) Soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, sind sie in geeigneten anderen Betrieben oder außerbetrieblichen Einrichtungen zu vermitteln. Hierbei obliegt der Ausbildungsstätte weiterhin die Betreuung der oder des Auszubildenden.

§ 4 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen, fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche rehabilitationspädagogische Qualifikationen nachweisen.
(2) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung in der Ausbildungsstätte auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine andere geeignete Ausbildungsstätte erfolgt.

§ 5 Dauer der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag der oder des Auszubildenden und der Ausbildungsstätte die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 sind die Beteiligten zu hören.

§ 6 Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Struktur der Berufsausbildung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Der Ausbildungsrahmenplan ist die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der oder des Auszubildenden oder Besonderheiten der Ausbildungsstätte die Abweichung erfordern.
(2) Findet die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Betrieb oder mehreren geeigneten Betrieben durchgeführt werden. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Satz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder Besonderheiten der außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsstätte hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildende oder den Auszubildenden einen individuellen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der die spezifische Behinderung berücksichtigt.

§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die oder der Auszubildende hat einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Hierfür ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
(2) Die oder der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere der Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises befreit werden.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach achtzehn Monaten stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten drei Ausbildungshalbjahre der in der Anlage aufgeführten grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

§ 10 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

§ 11 Prüfungsordnung

Die Einzelheiten über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung regelt eine Prüfungsordnung, die das Ministerium für Bildung und Kultur als Rechtsverordnung erlässt.

§ 12 Übergang in die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter

Ein Übergang in eine entsprechende Ausbildung zum anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter ist von der oder dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte kontinuierlich zu prüfen.

§ 13 Übergangsregelung

Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Berufsausbildung zur Hauswirtschaftshelferin/zum Hauswirtschaftshelfer wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt und beendet. Die Vertragsparteien können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit die Fortsetzung der begonnenen Berufsausbildung nach dieser Verordnung vereinbaren.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschaftshelfer/zur Hauswirtschaftshelferin vom 26. September 2003 (Amtsbl. S. 2570) außer Kraft.

Anlage

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft
Abschnitt A
allgemeine, gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen
1. - 18. Monat 19. - 36. Monat
1 2 3 4
1. Verpflegung und Service
1.1 Speisenvorbereitung a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung berücksichtigenb) Lebensmittelkennzeichnung beachtenc) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnend) Lebensmittel Nährstoff schonend vorbereiten und verarbeitene) rationelle Zerkleinerungstechniken anwenden 10
1.2 Speisen- und Getränkezubereitung a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwendenb) mit Rezepten arbeitenc) einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellend) vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen aufbereiten und aufwerten 12
12
1.3 Speisenausgabe und Serviceleistungen a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzenb) Speisen anrichten, portionieren und ausgebenc) Tische eindecken und abräumen und Geschirr reinigend) bei der Dekoration von Tischen mitwirkene) Speisen und Getränke servierenf) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen 14
1.4 Lagerung und Vorratshaltung a) Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachtenb) Lebensmittel und Speisen haltbar machenc) Waren lagern und bei der Kontrolle von Warenbeständen mitwirken 4
2. Hausreinigung und Service
2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheidenb) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung der Materialien einsetzenc) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen 16
2.2 Serviceleistungen a) bei der Gestaltung der Räume mitwirken und einfache Dekorationen gestaltenb) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen 4
3. Textilreinigung, -pflege und Service
3.1 Reinigung und Pflege a) Textilkennzeichnung und Textilpflegekennzeichnung beachtenb) Textilien für den Reinigungsprozess vorbereitenc) Textilreinigung und Textilpflege unter Berücksichtigung der Wasch- und Trockenverfahren durchführend) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern 16
3.2 Serviceleistungen a) einfache Instandhaltungsarbeiten durchführenb) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen 4
4. Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwendenb) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen 4
5. dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzenb) Rolle der Fachpraktikerin/des Fachpraktikers für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit in der Hauswirtschaft erläuternc) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuend) Gespräche kundenorientiert führene) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigenf) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiteng) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenh) über Produkte und Dienstleistungen informieren 12
6. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe
6.1 Arbeitsorganisation a) geplante Arbeitsabläufe umsetzenb) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwendenc) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen 4
6.2 Arbeiten im Team a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeitenb) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachtenc) Auswirkungen von Kommunikation auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistung beachtend) mit Kritik umgehen und Kritik übene) Konflikte wahrnehmen und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen 8
6.3 Qualitätssicherung a) betriebliche Standards anwendenb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführenc) betriebliche Dokumentationssysteme einsetzen 4
6.4 Informations- und Kommunikationssysteme a) Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb) Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung nutzenc) Informationen beschaffend) Vorschriften des Datenschutzes und des Umgangs mit vertraulichen Informationen einhalten 4
6.5 betriebliche Geschäftsvorgänge a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleitenb) bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirkenc) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten 4
Abschnitt B
besondere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Einsatzgebiets
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen
1. - 18. Monat 19. - 36. Monat
1 2 3 4
betriebsspezifische Dienstleistungen a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigenb) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachtenc) betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- oder zielgruppenorientiert durchführend) betriebsspezifische Produkte erstellen und die Qualität kontrollierene) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informierenf) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führeng) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern kooperieren und Kompetenzabgrenzungen beachten 24
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
1.
hauswirtschaftliche Betriebe, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Haushalte mit personenbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten
2.
hauswirtschaftliche Betriebe und Dienstleistungsunternehmen mit produkt- und versorgungsbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten.
Das Einsatzgebiet wird von der Ausbildungsstätte festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt B erlaubt.
Abschnitt C
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen
1. - 18. Monat 19. - 36. Monat
1 2 3 4
1. Aufbau und Organisation des Betriebs a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Betriebs beschreibenb) Arbeitsbereiche des Betriebs unterscheidenc) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachtend) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Betriebs kennene) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Betriebs nennen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2. Berufsbildung a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennend) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungs-möglichkeiten nennen
3. arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb) Rechte und Pflichten als Arbeitsnehmerin oder Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/Elternzeit kennenc) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen und berufstypische Unfallursachen und -quellen beachtenb) berufsbezogene Arbeits-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten
5. Hygiene berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden
6. Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Betrieb erkennenb) für den Betrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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