HeizkostenVZustG SL
    DE - Landesrecht Saarland

    Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 20. Juni 2012

    Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 20. Juni 2012
    [1]
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)
    Fußnoten
    [1])
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 20. Juni 201214.12.2012
    § 1 - Zuständige Behörde14.12.2012
    § 2 - Einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist14.12.2012
    § 3 - Inkrafttreten11.12.2020

    § 1 Zuständige Behörde

    Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Bestätigung von sachverständigen Stellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250).

    § 2 Einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist

    (1) Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
    (2) Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuwickeln. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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