Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 4. Dezember 1996
                            Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung  Vom 4. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Gerätesicherheitsgesetz und der Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 4. Dezember 1996 | 01.01.2002 | 
| Einziger Paragraph - Zuständige Behörde | 04.02.2006 | 
Einziger Paragraph Zuständige Behörde
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Untersagung für die fernere Benutzung gewerblicher Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach 
§ 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung als Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 120e und 
§ 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Betreten und das Besichtigen der Unterkünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung einer gewerblichen Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in allen übrigen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.