Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 4. Dezember 1996
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 4. Dezember 1996
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Gerätesicherheitsgesetz und der Gewerbeordnung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 4. Dezember 1996 | 01.01.2002 |
Einziger Paragraph - Zuständige Behörde | 04.02.2006 |
Einziger Paragraph Zuständige Behörde
1.
nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Untersagung für die fernere Benutzung gewerblicher Anlagen;
2.
(aufgehoben
3.
(aufgehoben
4.
(aufgehoben
5.
nach
§ 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung als Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des
§ 120e und
§ 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen;
6.
nach § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Betreten und das Besichtigen der Unterkünfte;
7.
nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung einer gewerblichen Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung;
8.
nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist
-
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
*
,
-
in allen übrigen Fällen
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Fußnoten
*)
Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.
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