FpFABV SL 2018
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Vom 15. Oktober 2018

Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Vom 15. Oktober 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung vom 15. Oktober 201826.10.2018
Eingangsformel26.10.2018
Abschnitt 1: - Prüfungsausschüsse26.10.2018
§ 1 - Errichtung von Prüfungsausschüssen26.10.2018
§ 2 - Geschäftsführung26.10.2018
§ 3 - Befangenheit26.10.2018
§ 4 - Verschwiegenheit26.10.2018
Abschnitt 2: - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung26.10.2018
§ 5 - Prüfungstermine26.10.2018
§ 6 - Zulassung zur Prüfung26.10.2018
§ 7 - Anmeldung zur Prüfung26.10.2018
§ 8 - Entscheidung über die Zulassung26.10.2018
§ 9 - Prüfung von Menschen mit Behinderung26.10.2018
§ 10 - Prüfungsgebühr26.10.2018
Abschnitt 3: - Durchführung der Fortbildungsprüfung26.10.2018
§ 11 - Anforderungen und Gliederung der Prüfung sowie Anrechnung anderer Prüfungsleistungen26.10.2018
§ 12 - Prüfungsaufgaben26.10.2018
§ 13 - Ausschluss der Öffentlichkeit26.10.2018
§ 14 - Leitung, Aufsicht und Niederschrift26.10.2018
§ 15 - Ausweispflicht und Belehrung26.10.2018
§ 16 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße26.10.2018
§ 17 - Rücktritt, Nichtteilnahme26.10.2018
Abschnitt 4: - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 26.10.2018
§ 18 - Bewertung der Prüfungsleistung26.10.2018
§ 19 - Feststellung des Prüfungsergebnisses26.10.2018
§ 20 - Prüfungszeugnis26.10.2018
§ 21 - Nicht bestandene Prüfung26.10.2018
Abschnitt 5: - Wiederholungsprüfung26.10.2018
§ 22 - Wiederholungsprüfung26.10.2018
Abschnitt 6: - Schlussbestimmungen26.10.2018
§ 23 - Rechtsbehelfe26.10.2018
§ 24 - Prüfungsunterlagen26.10.2018
§ 25 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten26.10.2018
Aufgrund der §§ 47 und 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909) folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung:

Abschnitt 1: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach den §§ 2 bis 16
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung durchgeführt.
(2) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(3) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die §§ 40 und 41
des Berufsbildungsgesetzes.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Ausführung der Beschlüsse.
(2) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungen werden Protokolle erstellt; sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der protokollführenden Person zu unterschreiben. § 14 Absatz 2 und § 19 Absatz 6 bleiben unberührt.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20 und 21
des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306),
[1]
von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss unter Ausschluss des oder der Betroffenen.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die oder der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
[1])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.

§ 4 Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die vom Prüfungsausschuss beauftragten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 5 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit den Trägern der Fortbildung und dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine und den Prüfungsort. Sie gibt die Termine und die Anmeldefristen sowie den Ort der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(2) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind dafür überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung richten sich nach § 2
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung.

§ 7 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind beizufügen:
-
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges
-
die Nachweise gemäß den Zulassungsvoraussetzungen nach § 2
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
-
bei Wiederholungsprüfung der Bescheid gemäß § 21
-
gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung (§ 9)

§ 8 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihr oder ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber werden unverzüglich von der zuständigen Stelle mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle unter den Voraussetzungen des § 48
SVwVfG zurückgenommen werden.

§ 9 Prüfung von Menschen mit Behinderung

Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, ist sicherzustellen, dass ihre besonderen Belange berücksichtigt und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.

§ 10 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung,
[2]
und wird von der zuständigen Stelle festgesetzt.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 2013-1-1.

Abschnitt 3: Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11 Anforderungen und Gliederung der Prüfung sowie Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Die Ziele der Prüfung richten sich nach § 1, die Inhalte nach den §§ 3 bis 7, die Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 sowie die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 11
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfungsaufgabe und eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgespräch.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die in der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung genannten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“. Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30
Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.

§ 12 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben gemäß den §§ 9 und 10
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann fachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fügt der schriftlichen Abschlussarbeit auf einem gesonderten Blatt die mit ihrer oder seiner Unterschrift versehene Versicherung bei, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

§ 13 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie eine Vertretung der zuständigen Stelle anwesend sein.

§ 14 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfungsaufgabe. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterzeichnen.

§ 15 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die oder der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder der Störung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der schriftlichen Prüfungsaufgabe oder der Projektarbeit anordnen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung - bei der schriftlichen Prüfungsaufgabe vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben, bei der Projektarbeit vor Bekanntgabe des Themas - durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Abschnitt 4: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note „sehr gut“ = 100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Note „gut“ = unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Note „befriedigend“ = unter 81 bis 67 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
Note „ausreichend“ = unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note „mangelhaft“ = unter 50 bis 30 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind;
Note „ungenügend“ = unter 30 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

§ 19 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sind gesondert mit Punkten zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Gesamtnote zu bilden (§ 12 Absatz 1
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung).
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden (§ 12 Absatz 2
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung).
(4) Die schriftliche Prüfungsaufgabe wird jeweils von zwei vom Prüfungsausschuss bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander bewertet; der Prüfungsausschuss kann auch bis zu zwei andere fachkundige Personen mit der Beurteilung und Bewertung beauftragen. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Bewertung fest.
(5) Die schriftliche Abschlussarbeit und die Präsentation der Projektarbeit verbunden mit dem Fachgespräch werden gemeinsam durch den Prüfungsausschuss bewertet. Er kann für die Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit auch bis zu zwei andere fachkundige Personen mit der Beurteilung und Bewertung beauftragen. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Bewertung fest.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 20 Prüfungszeugnis

Über das Bestehen der Prüfung stellt die zuständige Stelle der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer Zeugnisse gemäß der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung aus.

§ 21 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung gemäß § 22 nicht wiederholt zu werden brauchen.

Abschnitt 5: Wiederholungsprüfung

§ 22 Wiederholungsprüfung

(1) Die Wiederholung von Prüfungsbestandteilen richtet sich nach § 15
der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung.
(2) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 23 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen, -bewerber, Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung nach § 7 und die Niederschriften nach § 19 Absatz 6 zehn Jahre lang nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 25 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 23. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 2) außer Kraft.
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