FischVerbAufgÜV SL
    DE - Landesrecht Saarland

    Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015

    Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar vom 20. Juli 201528.08.2015
    Eingangsformel28.08.2015
    § 1 - Landesweites fischereiliches Messprogramm28.08.2015
    § 2 - Inkrafttreten28.08.2015
    Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den Fischereiverband vom 5. April 2006, geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet der
    Minister für Umwelt und Verbraucherschutz:

    § 1 Landesweites fischereiliches Messprogramm

    Die Fischereibehörde überträgt dem Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechtes folgende Aufgabe des Fischereiwesens:
    Der Fischereiverband Saar untersucht in Abstimmung mit der Fischereibehörde 45 Messstellen oder Messstrecken in einem Zeitraum von drei Jahren (jährlich etwa 15 Messstellen/-strecken) mittels Elektrobefischung. Dabei sind die Methodik des Fischereiprogramms Saar sowie von dieser abweichende Vorgaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten. Die dabei erhobenen Daten werden nach Vorgaben der Fischereibehörde in digitaler Form übergeben.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündigung in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren