Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015
                            Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar  Vom 20. Juli 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar vom 20. Juli 2015 | 28.08.2015 | 
| Eingangsformel | 28.08.2015 | 
| § 1 - Landesweites fischereiliches Messprogramm | 28.08.2015 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 28.08.2015 | 
                            Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den Fischereiverband vom 5. April 2006, geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Umwelt und Verbraucherschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Landesweites fischereiliches Messprogramm
                            Die Fischereibehörde überträgt dem Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechtes folgende Aufgabe des Fischereiwesens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fischereiverband Saar untersucht in Abstimmung mit der Fischereibehörde 45 Messstellen oder Messstrecken in einem Zeitraum von drei Jahren (jährlich etwa 15 Messstellen/-strecken) mittels Elektrobefischung. Dabei sind die Methodik des Fischereiprogramms Saar sowie von dieser abweichende Vorgaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten. Die dabei erhobenen Daten werden nach Vorgaben der Fischereibehörde in digitaler Form übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündigung in Kraft.