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    DE - Landesrecht Saarland

    Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel Vom 12. Dezember 2022

    Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel Vom 12. Dezember 2022
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel vom 12. Dezember 202201.01.2023
    Eingangsformel01.01.2023
    § 1 - Anwendungsmodalitäten01.01.2023
    § 2 - Entgelt01.01.2023
    § 3 - Arbeitszeit01.01.2023
    § 4 - Zuschläge01.01.2023
    § 5 - Urlaub01.01.2023
    § 6 - Zusätzliches Urlaubsgeld01.01.2023
    § 7 - Sonderzahlung01.01.2023
    § 8 - Tarifvertragliche Regelungen01.01.2023
    § 9 - Diskriminierungsverbot01.01.2023
    § 10 - Übergangsregelung01.01.2023
    § 11 - Inkrafttreten01.01.2023
    Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
    Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Einzelhandel werden wie nachstehend festgesetzt:

    § 1 Anwendungsmodalitäten

    Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
    Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

    § 2 Entgelt

    Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Übt ein Beschäftigter dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich aus, die unter verschiedene Tätigkeiten fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
    Tätigkeiten Stundenlohn Monatsentgelt
    brutto in Euro brutto in Euro
    LG IArbeitskräfte für einfache Tätigkeiten, z. B. Aufwartekräfte, Küchenhilfen, Spülhilfen, Putzkräfte, Auszeichner, Boten, Wächter. 13,66 2 226
    LG IIArbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber
    Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung und Erfahrung erfordern.Z. B.: Hilfskräfte in Imbissecken, Näher für einfache Tätigkeiten, Abfüller, Abpacker, Abwieger, Küchenhilfen. 13,89 2 265
    Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern.Z. B.: Büfettkräfte, Beifahrer, Fahrer für Elektrokarren, Hubstapelbediener, Fahrstuhlführer, Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner, Monteure in Reifencentern sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen. 15,28 2 490
    LG IIIArbeitskräfte, die ihre Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind und/oder die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine notwendige Prüfung absolviert haben, sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit.
    Lohnstaffel a)Z. B.: Fotolaboranten ohne Verkaufstätigkeit, Näher für schwierige Arbeiten, Putzmacher, Sticker. 15,28 2 490
    Lohnstaffel b)Z. B.: Annonceusen, Kaltmamsellen, Köche in Betriebsküchen, Beiköche in Restaurationsbetrieben, Modisten, Schneider mit Änderungsarbeiten in der Oberbekleidung, Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker, die unter Aufsicht Tätigkeiten fachgemäß durchführen. 17,31 2 821
    Lohnstaffel c)Z. B.: Abstecker, Betriebshandwerker, Innendekorateure, Köche in Restaurationsbetrieben, Konditoren, Kürschner, Schneider, die überwiegend mit Anfertigungen in der Oberbekleidung beschäftigt sind, Kraftfahrer, Hubstapelbediener mit Prüfung, Metzger, hauptberuflicher Betriebsfeuerwehrmann. 19,55 3 205
    LG IVHandwerksmeister, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, und Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als vier ständig beschäftigte Arbeitnehmer (ein Auszubildender gilt als ein Arbeitnehmer) übertragen ist, erhalten einen Zuschlag von 20 Prozent auf die Sätze der infrage kommenden Lohnstaffeln der Lohngruppe III.
    Lohnstaffel a): 18,33 2 988
    Lohnstaffel b): 20,77 3 385,20
    Lohnstaffel c): 23,59 3 846
    LG VBedienungspersonal in Restaurationsbetrieben erhält einen monatlichen Garantielohn. 14,64 2 387
    Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

    § 3 Arbeitszeit

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 37,5 Stunden und soll auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden.
    Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, sofern eine im Voraus festgelegte zusammenhängende Freizeit (z. B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird. In diesem Fall muss die 37,5-Stunden-Woche im Durchschnitt bis zu einem Kalenderjahr erreicht werden.

    § 4 Zuschläge

    Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag von 25 % zu zahlen. Mehrarbeit ist die Zeit, die über § 3 Satz 1 hinaus geleistet wird.
    Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 1/163 des Monatsentgelts zuzüglich der nachstehenden Zuschläge gezahlt:
    Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr) 60 %,
    Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %,
    Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %.
    Soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt, ist zusätzlich die gesetzliche Vergütung zu zahlen.
    Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag vergütet.

    § 5 Urlaub

    Der Jahresurlaub beträgt 36 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

    § 6 Zusätzliches Urlaubsgeld

    Das zusätzliche Urlaubsgeld ist anteilig dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Es ist spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres fällig. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1 416 Euro.

    § 7 Sonderzahlung

    Die Sonderzahlung beträgt 62,5 % des zustehenden Tabellenentgelts. Sie muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.
    Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die am 1. Dezember dem Betrieb mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehört haben. Ab dem zweiten Jahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Erfüllen der Wartefrist hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel der Sonderzahlung, wie er im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb tätig war.
    Die im laufenden Jahr erbrachten Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresprämien, Jahresergebnisbeteiligungen und ähnliche gelten als Sonderzuwendungen.
    Als Sonderzuwendungen gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist sowie das zusätzliche Urlaubsgeld.

    § 8 Tarifvertragliche Regelungen

    Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.

    § 9 Diskriminierungsverbot

    Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

    § 10 Übergangsregelung

    Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Januar 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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