Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 18. Februar 1994
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 18. Februar 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 18. Februar 1994 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 2 - Eigenkontrolle | 01.01.2002 |
§ 3 - Durchführung der Eigenkontrolle | 04.02.2006 |
§ 4 - Untersuchungsstellen für Abwasser und Prüfstellen für Durchflussmessungen | 04.02.2006 |
§ 5 - Staatliche Anerkennung | 17.12.2021 |
§ 6 - Betriebstagebuch | 04.02.2006 |
§ 7 - Nachweis der Eigenkontrolle | 04.02.2006 |
§ 8 - Anzeigepflicht | 17.12.2021 |
§ 9 - Ausnahmen | 17.12.2021 |
§ 10 - Entgelte | 04.02.2006 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 12 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 13 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anhang 1 - Eigenkontrolle von Durchflussmesseinrichtungen | 01.01.2002 |
1. Allgemeines | 01.01.2002 |
2. Art und Umfang der Kontrolle | 01.01.2002 |
3. Durchführung der Kontrolle - Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen | 01.01.2002 |
1. Art und Umfang der Untersuchungen | 01.01.2002 |
2. Eigenkontrollbericht | 01.01.2002 |
3. Analyseverfahren - Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit ausschließlich chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen | 01.01.2002 |
1. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle | 01.01.2002 |
2. Eigenkontrollbericht | 01.01.2002 |
3. Analyseverfahren | 01.01.2002 |
Anhang 2 | 01.01.2002 |
Anhang 3 | 01.01.2002 |
Anhang 4 - Besondere Nachweise zum Stoffeinsatz und zur Abwasserbelastung durch bestimmte gefährliche Stoffe | 01.01.2002 |
1. Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen | 01.01.2002 |
2. Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung | 01.01.2002 |
3. Metallbearbeitung, Metallverarbeitung | 01.01.2002 |
4. Mineralölhaltiges Abwasser | 01.01.2002 |
5. Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern | 01.01.2002 |
6. Herstellung von Papier und Pappe - Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1 | 01.01.2002 |
1. Probenahme und Messungen vor Ort | 01.01.2002 |
2. Messwerte der Betriebsmessgeräte | 01.01.2002 |
3. Sichtkontrolle | 01.01.2002 |
4. Funktionskontrolle | 01.01.2002 |
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle | 01.01.2002 |
6. Untersuchungsauftrag | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
Nunmehr Absatz 2.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 51 SWG genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird. Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.
(2) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.
§ 2 Eigenkontrolle
(1) Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasserbehandlungsanlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.
(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid parameter- und probenahmestellenbezogen nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 4 beschriebenen Anforderungen.
§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle
(1) Die Eigenkontrolle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage oder von Dritten in seinem Auftrag jeweils durch geeignetes Personal durchzuführen. Soweit die Eigenkontrolle ganz oder teilweise auf Dritte übertragen wird, ist dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.
(2) Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen (Anhang 1) ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Mit der Eigenkontrolle von im Anhang 2 (Tabelle) nicht aufgeführten, im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzten gefährlichen Stoffen oder besonderen Abwasserinhaltsstoffen sowie im Fall des Anhanges 3, Tabelle Nr. 3, ist eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.
(3) Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind entsprechend den maßgeblichen Regeln der Technik und den in den Anhängen 1 bis 3 bzw. den im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid getroffenen Regelungen durchzuführen. Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das auf Grund der Abwasserzusammensetzung und unter Beachtung der Regelungen der analytischen Qualitätssicherung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren (Anhang 2 Nr. 3; Anhang 3 Nr. 3) ist ausreichend, wenn durch diese ermittelt wurde, dass in der Abwasserprobe der Überwachungswert für den jeweiligen Parameter unterschritten wurde.
(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus kommunalen Kläranlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB
5
/d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sowie aus industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und zur behördlichen Kontrolle nach den maßgeblichen Regeln der Technik so lange aufzubewahren, bis das Analysenergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch zehn Tage. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
§ 4 Untersuchungsstellen für Abwasser und Prüfstellen für Durchflussmessungen
(1) Untersuchungsstellen können
1.
als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasserbehandlungsanlage für die eigenen Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
3.
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen,
4.
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(2) Untersuchungsstellen werden staatlich anerkannt, wenn
1.
die im Merkblatt „Hinweise für die Zulassung von Untersuchungsstellen“ zu den Rahmenempfehlungen der „Länderarbeitsgemeinschaft Wasser“ für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen gestellten Anforderungen der Nummer 4 erfüllt werden,
2.
sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(3) Staatliche Prüfstelle für geschlossene und offene Messeinrichtungen ist die Hochschule für Technik und Wirtschaft, 66117 Saarbrücken.
(4) Staatliche Prüfstelle für geschlossene Messeinrichtungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(5) Prüfstellen werden staatlich anerkannt, wenn
1.
für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
2.
die personelle Besetzung der Prüfstelle die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gewährleistet,
3.
die Prüfstelle so ausgestattet ist, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen möglich ist.
§ 5 Staatliche Anerkennung
(1) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen nach § 4 wird auf Antrag widerruflich und befristet vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Im Fall des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(3) Untersuchungsstellen, die nach DIN EN 45001 akkreditiert sind, bedürfen keiner zusätzlichen staatlichen Anerkennung für die akkreditierten Untersuchungsmethoden. Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit werden Untersuchungsstellen mit Firmensitz in einem anderen Bundesland ohne zusätzliches Verfahren zugelassen, wenn sie bereits zugelassen sind.
§ 6 Betriebstagebuch
(1) Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen der im Anhang 4 auf geführten Herkunftsbereiche sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) Die Betriebstagebücher sind monatlich mindestens einmal von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(3) Die Betriebstagebücher sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Überlassung von Durchschriften oder Kopien der Eintragungen verlangen. Bei erheblichem Datenumfang kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und in vorgegebener Form zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt sind.
§ 7 Nachweis der Eigenkontrolle
(1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Die Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlagen haben den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen, sowie, insbesondere bei erheblichem Datenumfang, mit dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage vereinbaren, dass die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Eigenkontrollbericht muss mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten.
(3) Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen einleiten, haben den Eigenkontrollbericht auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten.
§ 8 Anzeigepflicht
Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserbehandlung führen können, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen und schriftlich oder elektronisch zu erläutern. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage unverzüglich zu unterrichten.
§ 9 Ausnahmen
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Eigenkontrolle einer Abwasserbehandlungsanlage im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.
§ 10 Entgelte
Für die Festsetzung der Entgelte, die an staatlich anerkannte Stellen nach § 5 zu entrichten sind, gelten
1.
für Untersuchungsstellen die Bestimmungen der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umweltschutz, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken
[1]
vom 26. September 1988 (Amtsbl. S. 1201, ber. S. 1356) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
für Prüfstellen die Bestimmungen der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Verordnung 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608), in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
[1])
Jetzt Universitätsklinikum gem. dem UKSG vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940) - BS-Nr 221-3.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe f SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 bis 3 Satz 1, Anhang 2 Nr. 1, Anhang 3 Nr. 1.1 Satz 1 vorgeschriebene Messung oder Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
2.
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3.
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 8 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3, Anhang 4 Nr. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 Satz 1, 3 oder 5, Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 6 Satz 1, 3 oder 5 nicht ordnungsgemäß führt,
4.
entgegen § 6 Abs. 2 die Betriebstagebücher nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht gegenzeichnet,
5.
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 4 nicht aufbewahrt,
6.
den Eigenkontrollbericht entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen im Anhang 1 Nr. 3 Satz 2, Anhang 2 Nr. 2, Anhang 3 Nr. 2 nicht vollständig vorlegt,
7.
die Nachweise entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 nicht aufbewahrt.
§ 12 Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Abwasserbehandlungsanlagen sind mit den nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens bis zum 31. Dezember 1996 auszustatten.
(2) Die Verpflichtung zum Nachweis der Eigenkontrolle nach § 6 entfällt innerhalb der Frist des Absatzes 1, soweit die erforderlichen Einrichtungen und Geräte noch nicht vorhanden sind.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1
Eigenkontrolle von Durchflussmesseinrichtungen
1. Allgemeines
Die Eigenkontrolle nachAnhang 1 bezieht sich auf die für die Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen.
2. Art und Umfang der Kontrolle
Durchflussmesseinrichtungen für Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen einer regelmäßigen messtechnischen Überprüfung.
Für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Durchflussmesseinrichtungen ist eine Erstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen.
Sofern die wasserrechtliche Abnahme nicht länger als 3 Jahre vor In-Kraft-Treten der Verordnung erfolgte, ist die Erstprüfung spätestens nach 5 Jahren erforderlich.
Wiederholungsprüfungen sind nach 5 Jahren durchzuführen.
3. Durchführung der Kontrolle
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen
1. Art und Umfang der Untersuchungen
Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Dabei sind Abwasserproben in der Regel als qualifizierte Stichproben zu entnehmen.
Soweit erforderlich sind nach Aufforderung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 2.000 EW Ausbaugröße am Zulauf und Ablauf zur Bestimmung von BSB
5
, CSB, P
ges.
und N
ges.
zeitproportionale 24-Stunden-Mischproben durchzuführen.
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen beträgt
4 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen2.000 - 9.999 EW
12 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen10.000 - 49.999 EW
24 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen> 50.000 EW.
Probenahmen und Messungen sind zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen durchzuführen.
Die Überwachung mit Monitoren ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Geräts zumindest monatlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.
2. Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, soweit wöchentlich zumindest ein Messwert vorliegt, mit einer graphischen Darstellung (Ganglinie) sowohl für die qualifizierte Stichprobe als auch für die 24-h-Mischprobe,
-eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
-
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
-Angaben über den Fremdwasserzulauf hierzu ist vierteljährlich mindestens eine geeignete Messung vorzunehmen,
-
Reststoffanfall.
3. Analyseverfahren
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit ausschließlich chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen
1. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
1.1 Probenahme
Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 der Tabelle gilt die in den Anhängen zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift
[1]
vorgeschriebene Probenahmeart.
1.2 Abwasserdurchflussmessung
Der Abwasserdurchfluss ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.
Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitmenge zu ermitteln.
1.3 Art und Umfang der Untersuchungen
Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Die durch die Untersuchungsstelle bei der Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 3 der Tabelle genannten Untersuchungen schließen dabei die im Anhang 5 genannten Tätigkeiten mit ein und sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen.
Fußnoten
[1])
Vgl. VV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. Bund S. 727) und § 7 AbwV in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440).
2. Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils in den arithmetischen Mittelwerten, den Minimum- und den Maximumwerten,
-
Frachten und Produktionskapazität, soweit in der maßgeblichen Abwasser-Verwaltungsvorschrift Frachtbegrenzungen enthalten sind,
-
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
-
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
-
Reststoffanfall,
-
kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben.
3. Analyseverfahren
Die Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Messverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift
[1]
auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z.B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.
Die Abweichung der Messwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v. H. nicht überschreiten.
Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.
Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift
[1]
aufgeführten Verfahren zu untersuchen.
Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.
Das ATV-Hinweisblatt H 704 „Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal“ ist zu beachten.
Tabelle zu Anhang 3
[2]
Fußnoten
[1])
Vgl. VV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. Bund S. 727) und § 7 AbwV in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440).
Vgl. VV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. Bund S. 727) und § 7 AbwV in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440).
[2])
Vom Abdruck wurde hier abgesehen.
Anhang 2
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Anhang 3
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Anhang 4
Besondere Nachweise zum Stoffeinsatz und zur Abwasserbelastung durch bestimmte gefährliche Stoffe
Erläuterung:
Entsprechend den Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhangs der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
[1]
sind im Betriebstagebuch bei Abwassereinleitungen aus den nachstehend aufgeführten Abwasserherkunftsbereichen folgende Nachweise zu führen:
Fußnoten
[1])
Vgl. VV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. Bund S. 727) und § 7 AbwV in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440).
1. Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
(Anhang 9 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nr. 2.2.1, 2. Anstrich)
Im Betriebstagebuch sind alle bei der Produktion eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe aufzuführen, die Konservierungsstoffe oder sonstige mikrobizide Zusatzstoffe enthalten können. Es ist ergänzend anzugeben, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller quecksilber- oder zinnorganische Verbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch Roh- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die quecksilber- und zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe enthalten, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch Produkte ersetzt werden, die keine quecksilber- und zinnorganische Verbindungen enthalten, im Betriebstagebuch zu vermerken.
2. Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung
(Anhang 25 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.3)
Der Verbleib der bei der Häute- und Fellkonservierung eingesetzten Behandlungsbäder ist getrennt für die einzelnen Bäder wie folgt im Betriebstagebuch anzugeben:
-
Einsatzmenge der Bäder in m³/d,
-
Restmenge der Bäder nach Durchführung der Konservierung in m³/d,
-
Verwendung gebrauchter Bäder zum Neuansatz in m³/d
-
Entsorgung gebrauchter Bäder als Abfall in m³/d.
3. Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
(Anhang 40 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.2)
Im Betriebstagebuch sind alle in den Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern eingesetzten Produkte aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzuzeigen, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller Ethylendiamintetraessigsäure und ihre Salze (EDTA) enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch EDTA-haltige Produkte in Entmetallisierungs- oder in Nickelbädern eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch EDTA-freie Produkte ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu vermerken.
4. Mineralölhaltiges Abwasser
(Anhang 49 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.1)
Im Betriebstagebuch sind Wasch- und Reinigungsmittel sowie alle sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht.
Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundene Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
5. Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
(Anhang 41 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Im Betriebstagebuch ist täglich der Flusssäureeinsatz, berechnet als Flusssäure (HF), zu registrieren. Es genügt dabei, den Flusssäureeinsatz in Litern und die Konzentration der jeweils eingesetzten Flusssäure zu erfassen.
6. Herstellung von Papier und Pappe
Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1
1. Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch die Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.
Es sind die Sofortparameter zu messen, bei denen entweder
-
eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
-
nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
-
die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).
Soweit es im Einzelfall für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
2. Messwerte der Betriebsmessgeräte
Wesentliche Messwerte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort ( Nummer 1) zu vergleichen.
3. Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf grobe Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
4. Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfassen folgende Punkte:
-
überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogramms gemäß den entsprechenden Auflagen der Wasserbehörde oder des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,
-
überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.
Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
6. Untersuchungsauftrag
Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.
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