DollbNatura2000GebV SL
    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung über die Bestimmung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet „Dollberg und Eisener Wald“ (6308-301) Vom 9. Dezember 2015

    Verordnung über die Bestimmung der Erhaltungsziele für
    das Natura 2000-Gebiet „Dollberg und Eisener Wald“ (6308-301)
    Vom 9. Dezember 2015
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Bestimmung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet „Dollberg und Eisener Wald“ (6308-301) vom 9. Dezember 201515.01.2016
    Eingangsformel15.01.2016
    § 1 - Regelungsbereich15.01.2016
    § 2 - Erhaltungsziele15.01.2016
    § 3 - Inkrafttreten15.01.2016
    Anlage15.01.2016
    Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1842 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald) vom 12. November 2014 (Amtsbl. I 2015 S. 170) in der derzeit geltenden Fassung
    [1]
    verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Konkretisierung des § 4 Absatz 2
    des Staatsvertrags vom 4. Oktober 2014 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Amtsbl. I 2015 S. 170) in der derzeit geltenden Fassung:
    Fußnoten
    [1])
    Vgl. BS Anhang I 102.

    § 1 Regelungsbereich

    (1) Der Regelungsbereich der Verordnung umfasst im Nationalpark Hunsrück-Hochwald die in den Gemeinden Nohfelden und Nonnweiler gelegenen und in einer Detailkarte 1:6.000, die Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichneten prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S.7) in der derzeit geltenden Fassung:
    6230
    Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
    9180
    Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio Acerion)
    91 EO
    Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae)
    91D1
    Birken-Moorwald
    und die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:
    4030
    Trockene europäische Heiden
    6410
    Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
    6510
    Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
    8150
    Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
    8220
    Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
    9110
    Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo Fagetum)
    9160
    Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario Carpinetum)
    sowie die Arten und ihre Lebensräume nach Anhang II der FFH-Richtlinie:
    1096
    Bachneunauge (Lampetra planeri)
    1324
    Großes Mausohr (Myotis myotis),
    die Arten und ihre Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 20 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung:
    A 223
    Raufußkauz (Aegolius funereus)
    A 224
    Grauspecht (Picus canus)
    A 236
    Schwarzspecht (Dryocopus martius)
    A 228
    Mittelspecht (Dendrocopos medius)
    und die Art nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie:
    A 212
    Kuckuck (Cuculus canorus)
    (2) Die Karte und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung kann bei den Gemeinden Nohfelden und Nonnweiler eingesehen werden.

    § 2 Erhaltungsziele

    Erhaltungsziele sind die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne des § 7 Absatz 1, Nr. 10
    des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) in der derzeit geltenden Fassung für die unter § 1 genannten Lebensräume und Populationen der Arten.
    Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
    -
    sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,
    -
    die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und
    -
    der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist im Hinblick auf die Gesamtheit der Einwirkungen auf sie und die möglichen langfristigen Auswirkungen auf die Verbreitung und die Größe der Populationen innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Arten.
    Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig erachtet, wenn
    -
    aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
    -
    das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
    -
    ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiter vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

    Anlage

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren