BIDG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1916 zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung (BIDG) Vom 18. Januar 2017

Gesetz Nr. 1916 zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung (BIDG) Vom 18. Januar 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1916 zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung (BIDG) vom 18. Januar 201717.03.2017
§ 1 - Grundsatz und Ziel17.03.2017
§ 2 - Aufgaben17.03.2017
§ 3 - Aufgabenträger17.03.2017
§ 4 - Einrichtung17.03.2017
§ 5 - Antragsverfahren17.12.2021
§ 6 - Umsetzung und Überwachung17.12.2021
§ 7 - Abgabenfestsetzung und -erhebung17.03.2017
§ 8 - Mittelverwendung17.12.2021
§ 9 - Laufzeit17.03.2017
§ 10 - Anwendung von Bundes- und Landesrecht17.03.2017
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.03.2017

§ 1 Grundsatz und Ziel

Mit diesem Gesetz wird unter Wahrung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde angestrebt, Innenstädte, Stadtteil- und Gemeindezentren zu stärken, zur Förderung der Wirtschaft beizutragen und die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie anderen Betroffenen vor Ort soll zu diesem Zweck ein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Eigenverantwortung Bündnisse für Investition und Dienstleistung gründen und in eigener Organisation und Finanzverantwortung Umfeld verbessernde Maßnahmen durchführen können. Ziel der Schaffung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung ist es, die Standortqualität für Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbetriebe zu verbessern und die Attraktivität für Kunden, Besucher und Bewohner zu erhöhen.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, das in § 1 genannte Ziel zu verwirklichen. Hierzu kommen insbesondere in Betracht:
1.
Erarbeitung von Konzepten für die künftige Entwicklung des Bündnisses für Investition und Dienstleistung,
2.
Erbringung von Dienstleistungen,
3.
Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie Sachinvestitionen in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten,
4.
Grundstücksbewirtschaftung,
5.
Pflege und Ausbau des Geschäftsbestandes,
6.
Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen, Marketing, Werbung,
7.
Abschluss von Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen oder ansässigen Betrieben über die Durchführung von Maßnahmen,
8.
Abgabe von Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren,
9.
Leerstandsmanagement,
10.
Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes.
(2) Durch die Tätigkeit der Bündnisse für Investition und Dienstleistung bleiben das Land, die Gemeindeverbände, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in ihren Zuständigkeiten unberührt und werden hierdurch nicht verpflichtet; dies gilt auch für Folgelasten der Maßnahmen des Bündnisses für Investition und Dienstleistung nach Absatz 1, die sich insbesondere auf die Zeit nach seiner Auflösung nach § 9 auswirken. § 6 Absatz 3 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jedes Bündnis für Investition und Dienstleistung in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

§ 3 Aufgabenträger

(1) Ein Bündnis für Investition und Dienstleistung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Aufgaben werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen.
(2) Aufgabenträger kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Gemeinde nach § 6 Absatz 3 unterwirft.
(3) Der Aufgabenträger muss persönlich und finanziell zuverlässig sein, um unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Näheres regelt die nach § 4 zu erlassende Satzung und der abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag.
(4) Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Dritten übertragen. Der Aufgabenträger bleibt in diesem Fall gegenüber der Gemeinde verantwortlich.

§ 4 Einrichtung

(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Satzung räumlich zusammenhängende, genau bezeichnete Bereiche des Gemeindegebiets als Bündnis für Investition und Dienstleistung einzurichten, wenn der Aufgabenträger sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichtet hat, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele, Aufgaben und Verantwortlichkeiten umzusetzen.
(2) In der Satzung sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des Bündnisses für Investition und Dienstleistung (§ 2), der Aufgabenträger (§ 4), der Hebesatz (§ 7 Absatz 2), die von der Abgabenpflicht Befreiten (§ 7 Abs. 6) und die Laufzeit (§ 9) festzulegen sowie Regelungen über die Folgekosten zu treffen.
(3) In den Geltungsbereich der Satzung nach Absatz 1 können auch Teile von Grundstücken einbezogen werden. Die Geltungsbereiche mehrerer Satzungen nach Satz 1 dürfen sich nicht überschneiden.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Einrichtung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung ist bei der zuständigen Gemeinde schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Antragsberechtigt ist ein Aufgabenträger, wenn er die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer von mindestens 15 Prozent der Anzahl der im Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung gelegenen, dem Grunde nach abgabenpflichtigen Grundstücke nachweisen kann, deren vom Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung erfasste Fläche zugleich mindestens 15 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche beträgt. Besteht an einem Grundstück in diesem Bereich Wohnungs-, Mit- oder Teileigentum, so zählen die Zustimmungserklärungen der Wohnungs-, Mit- und Teileigentümerinnen und Wohnungs-, Mit- und Teileigentümer bei der Berechnung nach Satz 1 entsprechend ihrem Wohnungs-, Mit- und Teileigentumsanteil.
(3) Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen. Soweit das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, sind die Erbbauberechtigten Grundstückseigentümer im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Mit dem Antrag zur Errichtung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung sind der Gemeinde vorzulegen:
1.
Darstellung der Gebietsabgrenzung einschließlich ihrer Begründung,
2.
Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die Laufzeit des Vorhabens,
3.
Entwurf einer Satzung.
Die Antragsunterlagen sollen nach Möglichkeit vom Aufgabenträger zugleich im Internet allgemein zugänglich gemacht werden.
(5) Ein nach Absatz 2 zur Antragstellung Berechtigter hat Anspruch darauf, dass ihm von der Gemeinde unter Beachtung der Vorschriften des § 30 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung die bekannten Namen und Anschriften der nach § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 dem Grunde nach Abgabenpflichtigen im vorgesehenen Gebiet, die Gesamthöhe der für die im vorgesehenen Gebiet gelegenen Grundstücke festgestellten Einheitswerte, soweit sie für die Abgabenerhebung zu berücksichtigen sind, und der Mittelwert nach § 7 Absatz 3 mitgeteilt werden. Der Aufgabenträger darf die ihm bekannt gemachten Daten nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden und stellt sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden.
(6) Der Antrag auf Einrichtung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung wird von der Gemeinde abgelehnt, wenn
1.
der Aufgabenträger die an ihn nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen nicht erfüllt,
2.
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und der Aufgaben nach § 2 nicht geeignet ist,
3.
öffentliche Belange oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden,
4.
die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig belastet würden,
5.
die Folgekostenproblematik nicht hinreichend geklärt ist oder
6.
die Gemeinde nicht bereit ist, die Folgekosten zu übernehmen.
Ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Satzung besteht nicht.
(7) Wird der Antrag nicht nach Absatz 6 abgelehnt, legt die Gemeinde die vollständigen Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können und die dem Grunde nach Abgabenpflichtigen im Bündnis für Investition und Dienstleistung das Recht haben, der Einrichtung des Bündnisses für Investition und Dienstleistung schriftlich oder elektronisch zu widersprechen. Die dem Grunde nach Abgabenpflichtigen, deren Name und Anschrift der Gemeinde bekannt sind, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sollen von der Gemeinde schriftlich von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Die Gemeinde kann einen Erörterungstermin durchführen unter Beteiligung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer und der natürlichen oder juristischen Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben.
(8) Ändert der Aufgabenträger nach der öffentlichen Auslegung wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes, wird das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 7 wiederholt.
(9) Widersprechen die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als einem Drittel der Anzahl der im Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung gelegenen, dem Grunde nach abgabenpflichtigen Grundstücke oder von mehr als einem Drittel der Flächen dieser Grundstücke bis zum Ende der Auslegungszeit der Einrichtung des Bündnisses für Investition und Dienstleistung und werden diese Einsprüche im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt, ist der Antrag von der Gemeinde abzulehnen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die Gemeinde informiert den Aufgabenträger unverzüglich schriftlich oder elektronisch über ihren Beschluss. Der Beschluss soll ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 6 Umsetzung und Überwachung

(1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. Hierzu stellt er bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres einen Maßnahmen- und Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, legt diesen der Gemeinde vor und macht ihn den Abgabenpflichtigen bekannt durch öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde oder durch Hinweis im Bekanntmachungsorgan auf den bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegenden Maßnahmen- und Wirtschaftsplan sowie nach Möglichkeit im Internet. Bei der Aufstellung des Plans sind die Abgabenpflichtigen des Bündnisses für Investition und Dienstleistung in geeigneter Weise zu beteiligen.
(2) Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan von den Vorgaben des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts nicht nur unerheblich ab, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Abgabenpflichtigen des Bündnisses für Investition und Dienstleistung berechtigt sind, diesem Plan innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu widersprechen. Widersprechen die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als einem Drittel der Anzahl der im Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung gelegenen, abgabenpflichtigen Grundstücke oder von mehr als einem Drittel der Flächen dieser Grundstücke oder versagt die Gemeinde ihre Zustimmung zur Abweichung, ist der Maßnahmen- und Wirtschaftsplan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen. § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Die für das Bündnis für Investition und Dienstleistung zuständige Gemeinde überwacht die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers, wobei sie sich zur Unterstützung der Kontrolle einer sachverständigen Person oder Stelle bedienen darf. Die Geschäftsführung hat die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung eines durchschnittlichen Unternehmens zu erfüllen. Hilft der Aufgabenträger begründeten Beanstandungen nicht ab oder verletzt er seine Pflicht grob, kann die Gemeinde den Aufgabenträger abberufen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In diesem Fall nimmt die Gemeinde die Aufgaben des Bündnisses für Investition und Dienstleistung bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der Satzung nach § 4 wahr. Für die Bestellung eines neuen Aufgabenträgers gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 2, 8 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auslegungsfrist auf zwei Wochen begrenzt wird. Der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei ihm vorhandenen Mittel und Daten des Bündnisses für Investition und Dienstleistung im Fall des Satzes 4 der Gemeinde, im Übrigen dem neuen Aufgabenträger, und vernichtet dann die bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten, soweit er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
(4) Die Gemeinden unterliegen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Aufsicht durch die oberste Aufsichtsbehörde. Diese beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht). Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung,
[1]
gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden unterrichten die oberste Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über die Einrichtung und Verlängerung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung.
(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Aufsichtsfunktion auf andere Stellen zu übertragen.
Fußnoten
[1])
KSVG vgl. BS-Nr. 2020-1.

§ 7 Abgabenfestsetzung und -erhebung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Bündnisse für Investition und Dienstleistung wird durch die zuständige Gemeinde eine Abgabe festgesetzt und erhoben. Die Gemeinde muss die Abgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage dokumentieren.
(2) Die Höhe der Abgabe für die Gesamtlaufzeit des Bündnisses für Investition und Dienstleistung errechnet sich für die Abgabenpflichtigen als Produkt aus dem Hebesatz und dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung festgestellten Einheitswert des jeweiligen Grundstücks. Der Hebesatz entspricht dem Quotienten aus dem Aufwand gemäß dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept und der Summe der Einheitswerte der die Abgabenpflicht begründenden Grundstücke, darf jedoch zehn vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 1 ist der für das Grundstück festgestellte Einheitswert nur mit dem Anteil einzubeziehen, der dem Anteil des in dem Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung gelegenen Grundstücksteils am Gesamtgrundstück entspricht. Mit Einverständnis aller betroffenen Abgabenpflichtigen ist die Festsetzung eines höheren Hebesatzes möglich. Der Hebesatz wird in der dem Haushaltsplan beigefügten Anlage öffentlich bekannt gemacht. Die für die Grundsteuererhebung zuständige Stelle darf der erhebenden Stelle die für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) Soweit für ein Grundstück der Einheitswert nicht festgestellt ist, ist bei der Berechnung der Abgabenhöhe statt des Einheitswertes das Produkt aus dem Mittelwert der im Bündnis für Investition und Dienstleistung je Quadratmeter Grundstücksfläche der veranlagten Grundstücke festgestellten Einheitswerte und der Fläche des jeweiligen Grundstücks zugrunde zu legen.
(4) Die Abgabenpflicht entsteht mit Inkrafttreten der Satzung nach § 4, im Falle der Verlängerung nach § 9 Absatz 3 mit Inkrafttreten der neuen Satzung oder der Änderungssatzung. Abgabenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des im Bereich des Bündnisses für Investition und Dienstleistung nach § 5 Absatz 3 gelegenen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin und des Eigentümers abgabenpflichtig. Bei Wohnungs-, Mit- oder Teileigentum an einem Grundstück besteht die Abgabenpflicht nur entsprechend dem einzelnen Wohnungs-, Mit- oder Teileigentumsanteil.
(5) Die Abgabe wird für die Laufzeit des Bündnisses für Investition und Dienstleistung festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes Kalenderjahres während der Geltungsdauer fällig, wenn nicht die Satzung eine zu Gunsten der Abgabenpflichtigen abweichende Fälligkeit bestimmt.
(6) Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die baulich nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs genutzt oder nutzbar sind, sind von der Abgabenpflicht befreit. Dies gilt nicht für unbebaute Grundstücke, die gewerblich genutzt oder nutzbar sind. Die Nachweispflicht über die tatsächliche und mögliche Nutzung obliegt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern.
(7) Die Gemeinde kann Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern die Abgabenschuld ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(8) Gehört ein Grundstück zu mehreren Bündnissen für Investition und Dienstleistung oder liegt ein Grundstück nur mit einem Teil innerhalb des Bündnisses für Investition und Dienstleistung, besteht die Abgabenpflicht in jedem Bündnis für Investition und Dienstleistung nur in der dem jeweiligen Grundstücksanteil entsprechenden Höhe.

§ 8 Mittelverwendung

(1) Mit Ausnahme eines Pauschalbetrages für den Verwaltungsaufwand, einschließlich der Koordinationsaufwendungen, der bei der Gemeinde verbleibt, steht das Abgabenaufkommen dem jeweiligen Aufgabenträger zu. Für den ihr im Zusammenhang mit der Einrichtung und Tätigkeit des Bündnisses für Investition und Dienstleistung entstehenden Aufwand kann die Gemeinde eine Verwaltungspauschale in Höhe von maximal drei Prozent der Abgabensumme des Bündnisses für Investition und Dienstleistung verlangen. Die Gemeinde wird ermächtigt, die Höhe der Verwaltungspauschale durch Satzung festzulegen.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrages wird dem Aufgabenträger ein Leistungsbescheid erteilt. Der Leistungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, durch die die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird.
(3) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch ausschließlich für Zwecke des Bündnisses für Investition und Dienstleistung. Er stellt sicher, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus seiner Tätigkeit als Aufgabenträger resultieren, ausgeschlossen ist. Der Aufgabenträger hat der Gemeinde die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindestens jedoch jährlich schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
(4) Nicht verwendete Mittel hat der Aufgabenträger nach Außerkrafttreten der Satzung der Gemeinde zu erstatten, die diese den Abgabenpflichtigen anteilig zurückzahlt. Im Fall der Verlängerung der Laufzeit nach § 9 Absatz 3 sind die Mittel dem neuen Aufgabenträger zu übertragen und im neuen Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zu berücksichtigen.

§ 9 Laufzeit

(1) Eine Satzung nach § 4 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.
(2) Mit Ablauf der Geltungsdauer der Satzung endet das Recht zur Abgabenerhebung.
(3) Die Verlängerung der Laufzeit einer Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie die Neueinrichtung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung möglich.

§ 10 Anwendung von Bundes- und Landesrecht

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung der Abgabe zur Finanzierung der Bündnisse für Investition und Dienstleistung sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:
1.
Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a)
§ 30 Steuergeheimnis mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c) die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht,
b)
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger,
2.
Aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a)
§ 33 Steuerpflichtiger,
b)
§ 44 Gesamtschuldner,
c)
§ 47 Erlöschen,
3.
Aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a)
§ 82 Ausgeschlossene Personen,
b)
§ 83 Besorgnis der Befangenheit,
c)
§ 87a Elektronische Kommunikation,
d)
§ 88 Untersuchungsgrundsatz,
e)
§ 89 Beratung, Auskunft,
f)
§ 90 Absatz 1 Mitwirkungspflichten der Beteiligten,
g)
§ 91 Anhörung Beteiligter,
h)
§ 92 Beweismittel,
i)
§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen,
j)
§ 96 Hinzuziehung von Sachverständigen,
k)
§ 97 Vorlage von Urkunden,
l)
§ 98 Einnahme des Augenscheins,
m)
§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen,
n)
§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse,
o)
§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit,
p)
§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden,
q)
§ 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen,
r)
§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls,
s)
§ 108 Fristen und Termine,
t)
§ 109 Verlängerung von Fristen,
u)
§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
v)
§§ 118 bis 132 Vorschriften zum Verwaltungsakt,
4.
Aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a)
§ 162 Absatz 1 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen,
b)
§§ 169 Absatz 2 Nummer 2, 170 Absatz 1 und 171 Absatz 1 bis 3 a) Vorschriften zur Festsetzungsverjährung,
5.
Aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a)
§ 222 Stundung,
b)
§§ 228 bis 232 Vorschriften über die Zahlungsverjährung,
c)
§§ 233, 234, 238 und 239 Vorschriften zur Verzinsung,
d)
§ 240 Säumniszuschläge sowie
6.
Aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Absatz 2 und 3 Vollstreckbare Verwaltungsakte.
Für die Vollstreckung gilt das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
[2]
Fußnoten
[2])
SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung vom 26. September 2007 (Amtsbl. S. 2242), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) geändert worden ist, außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht