BBiGZustBehV SL 2004
    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 8. Dezember 2004

    Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum
    anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
    Vom 8. Dezember 2004
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 8. Dezember 200417.12.2004
    Eingangsformel17.12.2004
    § 117.12.2004
    § 217.12.2004
    Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),
    [1]
    verordnet die
    Landesregierung
    zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
    [2]
    , in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) und der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281):
    Fußnoten
    [1])
    LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
    [2])
    Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt.

    § 1

    Zuständige Stelle und oberste Landesbehörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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