Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 8. Dezember 2004
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum
anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Vom 8. Dezember 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 8. Dezember 2004 | 17.12.2004 |
Eingangsformel | 17.12.2004 |
§ 1 | 17.12.2004 |
§ 2 | 17.12.2004 |
Auf Grund des § 5 Abs. 3
des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),
[1]
verordnet die
Landesregierung
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
[2]
, in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) und der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281):
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
[2])
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt.
§ 1
Zuständige Stelle und oberste Landesbehörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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