Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 8. Dezember 2004
                            Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 8. Dezember 2004 | 17.12.2004 | 
| Eingangsformel | 17.12.2004 | 
| § 1 | 17.12.2004 | 
| § 2 | 17.12.2004 | 
                            Auf Grund des § 5 Abs. 3
 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) und der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Stelle und oberste Landesbehörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.