BäderFAugPrV SL 1998
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe Vom 25. Juni 1998

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe Vom 25. Juni 1998
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe vom 25. Juni 199801.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Prüfungsausschuss01.01.2002
§ 1 - Errichtung01.08.2015
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung01.08.2015
§ 3 - Befangenheit01.08.2015
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.08.2015
§ 5 - Geschäftsführung01.08.2015
§ 6 - Verschwiegenheit01.08.2015
Abschnitt II - Vorbereitung der Prüfung01.01.2002
§ 7 - Prüfungstermine01.08.2015
§ 8 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung01.08.2015
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen01.08.2015
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung17.12.2021
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
Abschnitt III - Durchführung der Prüfung01.01.2002
§ 12 - Prüfungsgegenstand01.08.2015
§ 13 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 14 - Prüfungsaufgaben01.01.2002
§ 15 - Nichtöffentlichkeit01.08.2015
§ 16 - Leitung und Aufsicht17.12.2021
§ 17 - Ausweispflicht und Belehrung01.01.2002
§ 18 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2002
§ 19 - Rücktritt und Nichtteilnahme17.12.2021
Abschnitt IV - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses01.01.2002
§ 20 - Bewertung01.01.2002
§ 21 - Feststellung des Prüfungsergebnisses17.12.2021
§ 22 - Prüfungszeugnis01.08.2015
§ 23 - Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung; Rücknahme des Prüfungszeugnisses01.08.2015
Abschnitt V - Wiederholungsprüfung01.01.2002
§ 24 - Wiederholungsprüfung01.08.2015
Abschnitt VI - Zwischenprüfung01.01.2002
§ 25 - Zweck und Zeitpunkt01.08.2015
§ 26 - Prüfungsgegenstand01.01.2002
§ 27 - Durchführung01.01.2002
§ 28 - Niederschrift über Prüfung und Ausbildungsstand17.12.2021
§ 29 - Prüfungsbescheinigung01.08.2015
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 30 - Umschulung01.08.2015
§ 31 - Rechtsbehelfsbelehrung17.12.2021
§ 32 - Prüfungsunterlagen01.08.2015
§ 33 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlagen 1 bis 701.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Prüfungsausschuss
§ 1Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Befangenheit
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
§ 10Anmeldung zur Prüfung
§ 11Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt III Durchführung der Prüfung
§ 12Prüfungsgegenstand
§ 13Gliederung der Prüfung
§ 14Prüfungsaufgaben
§ 15Nichtöffentlichkeit
§ 16Leitung und Aufsicht
§ 17Ausweispflicht und Belehrung
§ 18Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19Rücktritt und Nichtteilnahme
Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20Bewertung
§ 21Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22Prüfungszeugnis
§ 23Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung; Rücknahme des Prüfungszeugnisses
Abschnitt V Wiederholungsprüfung
§ 24Wiederholungsprüfung
Abschnitt VI Zwischenprüfung
§ 25Zweck und Zeitpunkt
§ 26Prüfungsgegenstand
§ 27Durchführung
§ 28Niederschrift über Prüfung und Ausbildungsstand
§ 29Prüfungsbescheinigung
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 30Umschulung
§ 31Rechtsbehelfsbelehrung
§ 32Prüfungsunterlagen
§ 33In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 41 Satz 1, der §§ 44 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390 (2394),des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Sport vom 22. Juni 1998 verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Prüfungen nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter/eine Beauftragte der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Das Arbeitnehmermitglied und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin wird auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Wird ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20, 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der/die Ausbildende und die Ausbilder/Ausbilderinnen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle für die Berufsbildung und dem Berufsbildungsausschuss.

Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens zwei Monate im Voraus bekannt. Der/Die Ausbildende hat den Auszubildenden/die Auszubildende unverzüglich zu unterrichten.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
a)
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der schriftlichen Prüfung endet,
b)
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
c)
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der/die Auszubildende noch dessen/deren gesetzlicher Vertreter bzw. dessen/deren gesetzliche Vertreterin zu vertreten hat.
(2) Behinderte Auszubildende sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigt ist.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der/Die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner/ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er/sie mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des/der Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachangestell-ter/Fachangestellte für Bäderbetriebe entspricht.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der/Die Ausbildende hat den Auszubildenden/die Auszubildende mit dessen/deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung anzumelden. In den Fällen des § 9 und bei Wiederholung der Prüfung, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(2) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
a)
In den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1
-
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
-
die Bestätigung des/der Ausbildenden, dass die Berichtshefte geführt wurden,
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
-
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
-
gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
b)
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
-
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
-
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
-
gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
c)
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 23.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Stelle mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

Abschnitt III Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in der jeweils geltenden Fassung ist zu Grunde zu legen.

§ 13 Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung (praktische Prüfung) und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen zum Gegenstand der schriftlichen Prüfung gehörenden Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Er kann dazu Vorschläge von Ausbildungsstätten, Ausbildern/Ausbilderinnen und Lehrkräften einholen.
(2) Der Prüfling soll in der Fertigkeitsprüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
1.
im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:
a)
in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis 5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, Abschleppen, an Land Bringen und Maßnahmen der Erstversorgung,
b)
in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden,
c)
5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
d)
in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Fesselschleppgriff;
2.
im Prüfungsfach Schwimmen:
in insgesamt 10 Minuten:
a)
Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 35 Metern,
b)
Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
c)
100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von 1 Minute und 30 Sekunden,
d)
Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
3.
im Prüfungsfach Besucherbetreuung/Besucherinnenbetreuung und Schwimmunterricht:
in insgesamt 90 Minuten:
a)
Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunterrichtseinheit,
b)
Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sportarrangements.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
1.
im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwimmen:
in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
2.
im Prüfungsfach Badebetrieb:
in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
a)
Sicherheit und Gesundheit,
b)
Organisation und Beaufsichtigung des Badebetriebs,
c)
Betreuen von Besuchern/Besucherinnen, Kommunikation sowie
d)
Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Bedeutung von Bädern
bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe a bis c soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht im Badebetrieb durchführen und Besucher/Besucherinnen betreuen kann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der Prüfling nachweisen, dass er Aufgaben in Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisation versteht;
3.
im Prüfungsfach Bädertechnik:
in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
a)
Umweltschutz und Hygiene,
b)
Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufs sowie
c)
Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er die technischen Zusammenhänge und die bädertypischen Prozessabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherung des Betriebsablaufs unter Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene ergreifen kann;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Fragen und Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(6) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt, in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(7) Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag hin die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem/der Behinderten - gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Prüfungsausschuss über die angemessenen Erleichterungen entscheiden und sie vorbereiten kann.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Stelle, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Beim schriftlichen Teil der Kenntnisprüfung regelt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann.
(3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Auf jeder Arbeit ist der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken.
(4) Die Fertigkeitsprüfung wird von dem Prüfungsausschuss abgenommen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt der/die Aufsicht Führende dies dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der/die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 19 Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(3) Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Fertigkeitsprüfung und den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung entsprechend.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung ist jede Aufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bewerten, Die Note ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilten Punktzahlen. Das Gesamtergebnis der Fertigkeitsprüfung wird auf Grund der Noten für die einzelnen Aufgaben vom Prüfungsausschuss festgestellt.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung sind in jedem zu prüfenden Fach durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bewerten.
(4) Das Gesamtergebnis der Kenntnisprüfung wird auf Grund der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten in den vier Prüfungsfächern und gegebenenfalls der in dem jeweiligen Fach durchgeführten mündlichen Ergänzungsprüfung vom Prüfungsausschuss festgestellt, indem der rechnerische Durchschnitt ermittelt wird; hierbei hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
(5) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen:
100-92 Punkte - Note 1 = sehr gut
= eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92-81 Punkte - Note 2 = gut
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81-67 Punkte - Note 3 = befriedigend
= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67-50 Punkte - Note 4 = ausreichend
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50-30 Punkte - Note 5 = mangelhaft
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 30-0 Punkte - Note 6 = ungenügend
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung sowie der Kenntnisprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Aus beiden Prüfungsteilen ist eine Gesamtnote zu bilden, indem der rechnerische Durchschnitt der nicht gerundeten Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung ermittelt wird. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung in jeder Prüfungsaufgabe und in der Kenntnisprüfung in mindestens zwei der in § 14 Abs. 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Unbeschadet des Antragsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(4) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Auf dem Zeugnis ist die Zuordnung des Abschlusses zu der entsprechenden Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens auszuweisen.

§ 23 Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung; Rücknahme des Prüfungszeugnisses

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter/seine gesetzliche Vertreterin und der/die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und in welchen Prüfungsteilen eine Wiederholung nicht mehr erforderlich ist. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in besonders schweren Fällen für nicht bestanden erklären, wenn
1.
der Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
2.
eine Täuschungshandlung des Prüfungsteilnehmers nach Abschluss der Prüfung bekannt wird.

Abschnitt V Wiederholungsprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Diese Prüfung soll innerhalb der verlängerten Ausbildungszeit stattfinden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts II über die Anmeldung und Zulassung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Abschnitt VI Zwischenprüfung

§ 25 Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Vorschriften des Abschnitts II über die Prüfungstermine und die Anmeldung gelten sinngemäß.

§ 26 Prüfungsgegenstand

(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der Fertigkeitsprüfung folgende Aufgaben ausführen:
1.
in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brustschwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Meter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag ohne Armtätigkeit,
2.
in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide Personen bekleidet,
3.
3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
4.
in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter Zeitschwimmen.
5.
Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 30 Metern,
6.
Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
2.
berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen,
3.
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsichtigung des Badebetriebs,
4.
Betreuen von Besuchern/Besucherinnen.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 27 Durchführung

Die §§ 15 bis 18 und 20 gelten sinngemäß. Der für die Durchführung von Abschlussprüfungen errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Zwischenprüfung zuständig.

§ 28 Niederschrift über Prüfung und Ausbildungsstand

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 29 Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Zwischenprüfung erhalten der/die Auszubildende, sein/ihr gesetzlicher Vertreter bzw. seine/ihre gesetzliche Vertreterin und der/die Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 7. Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über etwaige Mängel.
(2) Nach Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung werden diese dem Prüfling ausgehändigt. Nach Ablauf einer von dem/der Vorsitzenden festgelegten Frist sind die Prüfungsarbeiten an die zuständige Stelle zurückzugeben, die sie bis zur Abschlussprüfung aufbewahrt.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

§ 30 Umschulung

Auf Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 31 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 32 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling und dessen gesetzlichem Vertreter/gesetzlicher Vertreterin nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren.

§ 33 In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmmeistergehilfe vom 3. November 1987 (Amtsbl. S. 1260), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt.

Anlagen 1 bis 7

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Fußnoten
[5])
Vgl. Anlagen zu dieser Datei.
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