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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz Vom 13. Oktober 2021

    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz Vom 13. Oktober 2021
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz vom 13. Oktober 202129.10.2021
    Eingangsformel29.10.2021
    § 1 - Zuständige Behörden29.10.2021
    § 2 - Inkrafttreten29.10.2021
    Aufgrund des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) i. V. m. § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

    § 1 Zuständige Behörden

    (1) Zuständige Kontaktstelle im Sinne der §§ 3 und 4 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Landespolizeipräsidium (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).
    (2) Zuständige Inspektionsbehörde für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.
    (3) Zuständige Inspektionsbehörde für Mitglieder der Allgemeinheit im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist das Landespolizeipräsidium (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).
    (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.
    (5) Zuständig für die Durchführung der Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen gemäß § 11 Ausgangsstoffgesetz sowie die Berichterstattung gemäß § 12 Ausgangsstoffgesetz ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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